A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2108 – Nachfrage zu Drucksache 17/1532 „Bericht Integriertes Rückkehrmanagement“ Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2108 – vom 24. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, einen eigenen Strafparagraphen für „Identitätsverschleierung“ einzuführen? 2 Warum können nach Kenntnis der Landesregierung die Stadtverwaltung Koblenz und die Kreisverwaltung Rhein-Lahn die Frage nicht beantworten, wie sich die Fallzahlen von Asylbewerbern pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter in den Jahren 2014, 2015 und 2016 verändert haben? 3. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG (Vorbereitungshaft) in den Jahren 2014 und 2016 in keinem Fall angeordnet wurde? 4. Sind die rechtlichen Hürden für die Abschiebungshaft zu hoch? Wenn ja, welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung dies zu ändern? 5. Wie hat sich das Personal im Bereich Rückführung bei der Bereitschaftspolizei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 entwickelt? 6. Wie steht die Landesregierung zu der Anregung, eine zentrale Stelle auf Landesebene für die Abschiebungen einzurichten? 7. Zu wie vielen Verurteilungen kam es in den Jahren 2014, 2015 und 2016 wegen einem Verstoß gegen § 95 Aufenthaltsgesetz? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Landesregierung spricht sich grundsätzlich für die Einführung von zusätzlichen Auflagen aus. Ob über die Bestimmung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinaus ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, wird in diesem Zusammenhang geprüft. Zu Frage 2: Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises hat mitgeteilt, dass die Aufgaben im Sachgebiet Ausländerrecht alphabetisch aufgeteilt sind. Eine Aufschlüsselung der Fallzahlen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter sei daher ohne immensen Zeitaufwand nicht möglich. Die angefragten Zahlen müssten aus der chronologisch geführten Liste der erfolgten Zuweisungen in die Kommunen und unter Berücksichtigung des sich durch die personellen Veränderungen angepassten Aufgabenzuschnitts ermittelt werden. Die angefragten Fallzahlen können unter den genannten Umständen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden, sodass von einer Erhebung abgesehen worden ist. Die Stadtverwaltung Koblenz teilte mit, dass eine Berechnung der Fallzahl an Asylbewerberinnen und Asylbewerbern pro Mitarbeiterin /Mitarbeiter für das Jahr 2014 mangels statistischer Erfassung nicht möglich sei. Im Jahr 2015 hätte bis April 2015 eine Einheitssachbearbeitung stattgefunden. Es erfolgte eine Umorganisation innerhalb der Ausländerbehörde. Von Mai bis Dezember 2015 seien demnach zwei Mitarbeiter für ca. 1 400 Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie für 236 Anerkennungen zuständig gewesen. Pro Kopf bedeutet dies eine Fallzahl von 818 Personen. Im Jahr 2016 hätten vier Mitarbeiter ca. 1 300 Asylbewerberinnen und Asylbewerber und 713 Anerkennungen bearbeitet. Pro Kopf bedeutet dies eine Fallzahl von 503 Personen. Zu Frage 3: Der Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt in der Praxis keine große Bedeutung zu. Vorbereitungshaft darf nur angeordnet werden, wenn eine Ausweisung beabsichtigt ist, über die noch nicht entschieden werden kann. Die Ausweisung muss prognostisch innerhalb von sechs Wochen erfolgen können. Ferner müssen konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass ohne Inhaftierung die Abschiebung wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Häufig liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sodass von der Beantragung der Vorbereitungshaft abgesehen wird. Drucksache 17/2319 zu Drucksache 17/2108 15. 02. 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode b. w. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. März 2017 Drucksache 17/2319 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Bestimmungen zur Abschiebehaft wurden zuletzt mit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung neu reformiert. Die Landesregierung ist nicht der Auffassung, dass die rechtlichen Hürden für die Abschiebungshaft zu hoch sind. Die Landesregierung wird Gesetzesinitiativen zur Einführung eines neuen Abschiebehaftgrundes zur Inhaftierung vollziehbar ausreisepflichtiger Gefährderinnen und Gefährder unterstützen. Die Voraussetzungen für die Anordnung und Verlängerung von Abschiebungshaft sollten in diesen Fällen erleichtert werden. Zu Frage 5: Für Unterstützungsmaßnahmen im Bereich von Rückführungen wird seitens der Bereitschaftspolizei kein statischer Personalkörper vorgehalten, der an die jeweiligen Auslastungszahlen anzupassen wäre. Der Personaleinsatz für diese Maßnahmen orientiert sich vielmehr an dem jeweils konkreten Unterstützungsbedarf für Rückführungen. Zu Frage 6: Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 3413 zu Frage 3 (Drucksache 16/5165) ausgeführt, ist der Vollzug von ausländerrechtlichen Aufgaben in Rheinland-Pfalz den kommunalen Ausländerbehörden als Auftragsangelegenheit übertragen. Bei einem Flächenstaat mit dezentraler Unterbringung wäre bei einer landesweit zuständigen Behörde ein persönlicher Kontakt zur oder zum Ausreisepflichtigen praktisch kaum möglich. Mit einer derartigen Zentralisierung wären nicht nur mögliche Vorteile, sondern auch erhebliche Nachteile verbunden. Dies betrifft etwa zu erwartende soziale Probleme durch die Konzentrierung von Personen ohne Bleibeperspektive oder praktische Fragen wie die Erfüllung der Schulpflicht bei minderjährigen Familienangehörigen. Inwieweit die auf Bundesebene diskutierten Ausreisezentren über das, was in Rheinland-Pfalz bereits getan wird hinaus einen zusätzlichen Vorteil bringen, muss daher noch geprüft werden. Dazu kann derzeit noch keine abschließende Aussage getroffen werden. Das Land unterstützt die Ausländerbehörden im Bereich der Aufenthaltsbeendigung durch die landesweit bei der Stadtverwaltung Trier eingerichtete Zentralstelle für Rückführungsfragen. Die Zentralstelle steht den Ausländerbehörden mit einem breit angelegten Erfahrungswissen und Handlungskompetenzen zur Seite. Sie leistet notwendige Hilfestellungen u. a. bei der Passbeschaffung für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, übernimmt die Identitätsklärung der Betroffenen und unterstützt die Ausländerbehörden in schwierigen Einzelfällen, sei es durch eine Beratung in Rechtsfragen, bei der Stellung von Haftanträgen, der Beseitigung von Abschiebungshindernissen, im Vollzug oder sonstiges. Auch liefert die Zentralstelle wichtige Informationen über die Heimatländer der Betroffenen. Die Zentralisierung dieser Aufgaben bei der Zentralstelle für Rückführungsfragen hat sich bewährt. Zu Frage 7: Die Strafverfolgungsstatistik Rheinland-Pfalz weist 148 Verurteilungen nach § 95 AufenthG für das Jahr 2014 und 143 für das Jahr 2015 aus. Dabei wird nicht nach den verschiedenen Tatbestandsvarianten des § 95 Aufenthaltsgesetz unterschieden. Für das Jahr 2016 liegen die Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik noch nicht vor. Anne Spiegel Staatsministerin