Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. März 2017
b. w.
LANDTA
G RHEIN LAND-PFALZ
17.W ahlperiode
Drucksache 17/
2329
zu Drucksache 17/2119
16. 02. 2017
Antwort
des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD)
– Drucksache 17/2119 –
„Circus Maximus“ II: Förderung der Gastronomie „Circus Maximus“ bzw. des Vereins „Brot- und Spiele e. V.“
in Koblenz
Die
Kleine Anfrage – Drucksache 17/2119 –
vom 23. Januar2017 hat folgenden Wortlaut:
Laut Rhein-Zeitung (16. Januar 2017) fördern die Ministerien für Bildung bzw. Wissenschaft eine „Poetry-Slam“-Veranstaltung in
den Räumen der Gastronomie. Gastronomie und Verein nutzen nach Selbstauskunft die gleiche Anschrift und gleiche Büroräume.
Der Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins und der Gastronomie erfolgt durch denselben Eingang (Front-Tür). Auf der Tür
ist gut lesbar der Hinweis (Aufkleber) angebracht, dass „Nazis“, (Mitglieder und Wähler der) „AfD“ und „Pegida“ draußen bleiben
müssen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie hoch war die Summe der Fördergelder, die bislang an die Gastronomie „Circus Maximus“ bzw. den Verein „Brot- und
Spiele e. V.“ im Zeitraum von 2006 bis 2016 ausgezahlt wurde (bitte Fördersummen und geförderte Projekte bzw. Veranstal-
tungen aufschlüsseln)?
2. Wirft die geförderte Veranstaltung Profit ab?
3. Falls eine Förderung des Vereins vorliegt: Wie wird sichergestellt, dass die Förderung nicht mittelbar eine möglicherweise wett-
bewerbsverzerrende Quersubventionierung der Gastronomie „Circus Maximus“ darstellt?
4. Wie wird dieser Hinweis (Aufkleber an der Tür) bewertet?
5. Ist dieser Hinweis mit der Satzung des Vereins vereinbar?
6. Wird durch diesen Hinweis die Förderwürdigkeit beeinträchtigt? Wenn nein: Warum nicht?
7. Verstößt dieser Hinweis, der als Hausverbot aufgefasst werden kann, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
Das
Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit
Schreiben vom 16. Februar 2017 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Der „Brot & Spiele Kultur im Circus Maximus e. V.“ hat erstmals für das Jahr 2011 einen Antrag auf Projektförderung gestellt. Die
Förderungen seit 2011 sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Zu Frage 2:
Die Förderung des Projektes „Reimstein – der Koblenzer Poetry Slam 2016“ erfolgte – wie in den Vorjahren auch – auf Grundlage
der Landeshaushaltsordnung (§§ 23 und 44) und der Förderrichtlinie freie Szene. Eine Profiterwirtschaftung ist hierüber aus-
geschlossen und die zweckentsprechende Verwendung von Fördermitteln nachzuweisen.
Förderjahr
Projektname
Fördersumme
2011
Reimstein – der Koblenzer Poetry Slam
7 000,00 Euro
2012
Reimstein – der Koblenzer Poetry Slam
8 000,00 Euro
2013
Reimstein 2013
10 000,00 Euro
2014
Reimstein – der Koblenzer Poetry Slam 2014
10 000,00 Euro
2015
Reimstein – der Koblenzer Poetry Slam 2015
10 000,00 Euro
2016
Reimstein – der Koblenzer Poetry Slam 2016
10 000,00 Euro
Drucksache 17/
2329
Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode
Zu Frage 3:
Im Zuwendungsbescheid ist geregelt, dass die Zuwendung ausschließlich für das Projekt „Reimstein – der Koblenzer Poetry Slam 2016“
gemäß Antrag zu verwenden ist. Der Nachweis über die Verwendung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni 2017 der ADD vorzulegen.
Zu Frage 4:
Der „Circus Maximus“ ist ein Gastronomiebetrieb in Koblenz. Das Anbringen eines Aufklebers an der Eingangstür hierzu unter-
liegt dabei dem Hausrecht des jeweiligen Rechtsinhabers dieser Einrichtung. Dieser ist auch insoweit verantwortlich. Dem Kultur-
ministerium steht es nicht an, in diesem Rahmen das Anbringen eines Aufklebers an einer Zugangstür allgemein zu bewerten.
Nach Auskunft des Veranstalters wird der Aufkleber bei Veranstaltungen des „Brot & Spiele Kultur im Circus Maximus e. V.“
allerdings abgedeckt, und allen Besucherinnen und Besuchern steht der Zugang zu Kulturveranstaltungen grundsätzlich frei. Damit
trägt die Einrichtung Artikel 40 der Landesverfassung Rechnung. Die Landesverfassung unterstreicht darin das Recht aller
Menschen auf kulturelle Teilhabe. Dieser Grundsatz ist integraler Bestandteil jeder Förderung.
Zu Frage 5:
Da es sich bei „Reimstein – der Koblenzer Poetry Slam 2016“ um ein Kulturprojekt handelt, war zu prüfen, ob die für Projekt-
förderungen im Kulturbereich geltenden Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung erfolgt hierbei auf Grundlage der
Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie auf Grundlage der darüber hinaus geltenden Förderrichtlinien. Im konkreten Fall findet die
Förderrichtlinie freie Szene Anwendung. Die Satzung eines beantragenden Vereins ist nicht Gegenstand der Prüfung.
Zu Frage 6:
Nein. Einer Förderung von Kulturprojekten geht die Überlegung voraus, inwiefern diese im Sinne des Artikels 40 der Landesver-
fassung dazu beitragen, Menschen den Zugang zu Kunst und Kultur zu ermöglichen. Bei der Förderung von Projekten wird ferner
ihre kulturelle Bedeutung für das Land bzw. für die Region, in der sie umgesetzt werden, gewichtet. Hierbei gelten die allgemeinen
Förderbedingungen. Vor diesem Hintergrund steht die Förderwürdigkeit der Kulturprojekte, für die der „Brot & Spiele Kultur im
Circus Maximus e. V.“ bislang eine Förderung beantragt hat, nicht infrage.
Zu Frage 7:
Nein, da für die Veranstaltungen des „Brot & Spiele Kultur im Circus Maximus e. V.“ nach diesseitigem Kenntnisstand keinerlei
Zugangsbeschränkungen durch den angefragten Aufkleber vorliegen, denn dieser wird für die entsprechenden Veranstaltungen ab-
gedeckt.
Prof. Dr. Konrad Wolf
Staatsminister