Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2339 zu Drucksache 17/2131 16. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Rahm und Barbara Schleicher-Rothmund (SPD) – Drucksache 17/2131 – Vogelgrippefälle in Wörth am Rhein Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2131 – vom 26. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: In einer Rassegeflügelzuchtanlage in Wörth am Rhein ist bei einigen Tieren das niedrig pathogene Virus H5N3 festgestellt worden. Die für die Seuchenbekämpfung zuständige Kreisverwaltung hatte am 9. Januar 2017 erklärt, dass alle Tiere gekeult werden müssten. Bei dem Tierbestand handelt es sich teilweise um sehr seltene und schützenswerte Rassen. Nach Darstellung des zuständigen Landrates wurde vonseiten des Umweltministeriums eine telefonische Weisung zur Tötung aller Tiere erteilt. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wann wurde das Ministerium über den Vogelgrippeverdacht informiert und welche Maßnahmen wurden von der Kreisverwaltung dabei vorgeschlagen? 2. Hat die Kreisverwaltung mittlerweile alle erforderlichen Unterlagen dem Ministerium zukommen lassen? 3. Was sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Weisung und welche Rechtsfolgen kann eine solche Weisung haben? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Mitte November 2016 erhielt der Rassegeflügelzuchtverein von der Kreisverwaltung Germersheim die Ausnahmegenehmigung von der Aufstallung. Nicht gewerbliche Geflügelhalter, üblicherweise Zoos und ähnliche Einrichtungen, die im Seuchenfall von der zuständigen Behörde eine Ausnahme von der nach GeflügelpestVO vorgeschriebenen Tötung erhalten wollen, müssen gemäß § 20 Abs. 4 GeflügelpestVO geplante Schutzmaßnahmen für einen Seuchenfall im Vorfeld mit der zuständigen Behörde, im genann - ten Fall der Kreisverwaltung Germersheim, abstimmen. Die zuständigen Kreisverwaltungen werden im Umgang mit Tierseuchen regelmäßig durch das Ministerium geschult. Zuletzt in den Tierseuchenübungen vom 7. bis 11. November 2016. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das Institut für Tierseuchendiagnostik (ITSD) des Landesuntersuchungsamtes (LUA) informierte das Ministerium über die Notfallerreichbarkeit am 7. Januar 2017 kurz nach 18.00 Uhr über die positiven Ergebnisse. Gleichzeitig erhielten das Ministerium, das LUA und die Kreisverwaltung Germersheim per E-Mail das Ergebnis zugeleitet. Seitens der Fachabteilung des Umweltministeriums wurde die Kreisverwaltung auf die Notwendigkeit der sofortigen Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung (Tötung) hingewiesen. Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach der Geflügelpest-VO liegt beim Kreis. Der Landrat legte am Abend des 8. Januar dem Ministerium einen sogenannten Maßnahmenkatalog vor, in dem eine Teiltötung insbesondere der nach Anlage 1 der Geflügelpest-Verordnung gelisteten Vögel seltener Rassen sowie eine Aufstallung des Restbestandes vorgesehen war. Insbesondere die Tötung der Vögel seltener Rassen wurde dabei vom Ministerium kritisch hinterfragt. In dem vom Kreis vorgelegten Maßnahmenkatalog fehlten zu dem Zeitpunkt noch Bezüge zur geltenden Geflügelpest-Verordnung. Der Kreis wurde daraufhin aufgefordert, die für die Ausnahme - genehmigung gewählte Rechtsgrundlage zu benennen. Drucksache 17/2339 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 2: Nach mehrfachen Nachforderungen lagen dem Landesuntersuchungsamt am 22. Januar 2017 die vollständigen Unterlagen vor. Zu Frage 3: Das Weisungsrecht als Instrumentarium der Fachaufsicht einer hierarchisch übergeordneten Behörde wurzelt im Verwaltungsorganisationsrecht . Es umfasst das Recht, in staatlichen Auftragsangelegenheiten die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns nachgeordneter Dienststellen zu steuern. Wird eine Weisung erteilt, hat die angewiesene nachgeordnete Dienststelle im Sinne des Inhalts der Weisung zu entscheiden. Ulrike Höfken Staatsministerin