Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 13. März 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2395 zu Drucksache 17/2190 24. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Damian Lohr (AfD) – Drucksache 17/2190 – Ramadan in Asylbewerberunterkünften Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2190 – vom 2. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Die FAZ berichtete am 16. Januar 2017 darüber, dass zwei Asylbewerber einen Brand in einem Gebäude in Düsseldorf gelegt haben, das im Anschluss komplett niederbrannte. „Motiv der beiden soll ihr Zorn darüber gewesen sein, dass es in der Flüchtlingsnotunterkunft während des Ramadan morgens und mittags Mahlzeiten für nicht fastende Bewohner gab. Gläubige Muslime dürfen im Ramadan tagsüber nichts essen und trinken.“ Ich frage die Landesregierung: 1. Hat der Ramadan Auswirkungen auf die Speisepläne in rheinland-pfälzischen Asylbewerberunterkünften? a) Wenn ja: Wo und aus welchen Gründen findet dies statt? b) Wenn ja: Erhalten auch nicht muslimische Asylbewerber mittags dann keine Mahlzeiten? 2. Ist bekannt, ob aufgrund der zunehmenden Aggressionen muslimischer Asylbewerber wie in Düsseldorf die Anpassung der Speisepläne an den Ramadan zukünftig erfolgen soll? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 24. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Recht der Glaubensfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz ist unverletzlich und gewährleistet jedem Einzelnen eine überzeugungskonforme Lebensform. Durch dieses Grundrecht wird nicht nur die religiöse Betätigungsfreiheit in Bezug auf Form, Inhalt und Art der Teilnahme bzw. Ausübung geschützt, sondern auch die Freiheit, einem Glauben, den man nicht teilt, fernzubleiben . Die Landesregierung berücksichtigt dies bei der Betreuung Asylbegehrender in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Das Speisenangebot dort berücksichtigt daher neben den kulturspezifischen Essgewohnheiten auch religiöse Aspekte. In den Aufnahmeeinrichtungen wird die Hauptmahlzeit für alle Asylbegehrenden grundsätzlich am Mittag ausgegeben. Im Fastenmonat Ramadan besteht für alle fastenden Asylbegehrenden die Möglichkeit, das Mittagessen zusätzlich zum Abendessen während der regulären Ausgabezeit zu erhalten. Darüber hinaus befinden sich in allen Aufnahmeeinrichtungen des Landes abschließbare Fächerkühlschränke, die es den Asylbegehrenden ermöglichen, Nahrungsmittel für eine spätere Zubereitung aufzubewahren. Die täglichen Mahlzeiten können somit von den Asylbegehrenden je nach Bedarf und zeitlich vollkommen flexibel eingenommen werden. Die Mahlzeiten für nicht fastende Bewohnerinnen und Bewohner werden – nach wie vor – zu den üblichen Speisezeiten ausgegeben. Eine Anpassung der Speisepläne an den Ramadan erfolgt somit nicht. Zu Frage 2: Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass fastende Asylbegehrende grundsätzlich Agressionen gegen nicht fastendene Bewohnerinnen und Bewohnern in den Erstaufnahmeeinrichtungen hegen. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass es sich bei dem geschilderten Fall in Düsseldorf um einen Einzelfall handelt. Anne Spiegel Staatsministerin