Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2403 zu Drucksache 17/2212 01. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2212 – Gleichstellung in der Landesverwaltung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2212 – vom 6. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Frauen und Männer sind in Rheinland-Pfalz als Lehrkräfte, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beschäftigt (bei den Lehrkräften bitte aufgegliedert nach den Schular ten Grundschule, Realschule plus, Berufsbildenden Schule, Förderschulen und Gymna sien in Prozentsätzen und absoluten Zahlen)? 2. Für den Fall, dass Männer im Lehrerberuf und bei den Staatsanwaltschaften unterreprä sentiert sind, was für Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um eine Gleichberechtigung wieder herzustellen? 3. Sieht die Landesregierung den § 7 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz vereinbar, wo es heißt, dass in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, die Stellenausschreibung so zu gestalten ist, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden und bei Männern bei Unter repräsentation nicht? Wenn ja, warum? 4. Sieht die Landesregierung den § 8 Abs. 3 Landesgleichstellungsgesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz vereinbar, wo es heißt, dass in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu Vorstellungsgesprächen entweder alle Bewerberinnen einzuladen, die für die zu besetzende Stelle qualifiziert sind, oder mindestens ebenso viele Bewerberinnen wie Bewerber und bei Männern bei Unterrepräsentation nicht? Wenn ja, warum? 5. Sieht die Landesregierung den § 8 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz vereinbar, wo es heißt, dass bei Einstellungen und Beförderungen Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen sind soweit und solange eine Unterrepräsentanz vorliegt und bei Männern bei Unterrepräsentation nicht? Wenn ja, warum? 6. Sieht die Landesregierung den § 9 Landesgleichstellungsgesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz vereinbar, wo es heißt, dass bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen sind soweit und solange eine Unterrepräsentanz vorliegt und bei Männern bei Unterrepräsentation nicht? Wenn ja, warum? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 1. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Männer- und Frauenanteile im Bildungsbereich: Hauptamtliche Lehrkräfte im Schuljahr 2016/2017 Schulart Anzahl hauptamtlicher Lehrkräfte Anteil in Prozent männlich weiblich Gesamt männlich weiblich Gesamt Grundschule 1 059 9 274 10 333 10,2 % 89,8 % 100,0 % Realschule plus*) 2 502 4 870 7 372 33,9 % 66,1 % 100,0 % Gymnasium 4 172 5 732 9 904 42,1 % 57,9 % 100,0 % Förderschule 662 2 433 3 095 21,4 % 78,6 % 100,0 % Berufsbildende Schule 2 945 2 774 5 719 51,5 % 48,5 % 100,0 % (Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Amtliche Schulstatistik.) *) Inklusiv Grund- und Realschule plus und Realschule plus mit angegliederter Fachoberschule. Drucksache 17/2403 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Männer- und Frauenanteile bei der Staatsanwaltschaft: Am 6. Februar 2017 waren nach Kopfzahlen 142 Staatsanwälte und 132 Staatsanwältinnen bei den rheinland-pfälzischen Staatsanwaltschaften beschäftigt. Dies entspricht einem Männeranteil von 51,82 Prozent. Nach Vollzeitäquivalenten bemessen waren Staatsanwälte im Umfang von 140,85 Arbeitskraftanteile (AKA) und Staatsanwältinnen im Umfang von 116,50 AKA eingesetzt. Dies entspricht einem Männeranteil von 54,73 Prozent. Die vorstehenden Zahlen berücksichtigten nur Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die tatsächlich bei den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz tätig waren. Beurlaubte oder an andere Dienststellen abgeordnete Kräfte sind nicht berücksichtigt. Zu Frage 2: Maßnahmen der Landesregierung zur Erhöhung des Männeranteils im Schulbereich: Das Land hat Interesse daran, den Anteil der Männer unter den Lehrkräften zu erhöhen. Dafür wäre erforderlich, dass sich genügend qualifizierte männliche Bewerber finden. Tatsächlich bewerben sich für fast alle Schularten erheblich mehr Frauen als Männer um eine Einstellung in den Schuldienst. Aus diesem Grund wird im Faltblatt mit dem Titel „Lehrerinnen oder Lehrer werden“ den am Lehramt interessierten Schülerinnen und Schülern mitgeteilt, dass insbesondere für das Lehramt an Grundschulen gerne mehr Männer gewonnen würden. Schon aus gleichstellungspolitischen Gründen ist es aus Sicht der Landesregierung geboten, der Unterrepräsentanz von Männern in den Kindertagesstätten und Schulen entgegenzuwirken. Es gilt, ein zeitgemäßes Berufsbild zu fördern, das in höherem Maße Männer und Frauen anspricht und im vorhandenen System die Akzeptanz männlicher Fachkräfte erhöht. Zu den Fragen 3 bis 6: Die §§ 7 Abs. 4; 8 Abs. 3 bis 4; 9 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sind mit Artikel 3 Abs. 2 GG und mit Artikel 17 Abs. 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar. Gemäß Artikel 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechtes benachteiligt werden. Jede Fördermaßnahme zugunsten eines Geschlechtes benachteiligt grundsätzlich das jeweils andere Geschlecht, das nicht in diese Fördermaßnahme einbezogen wird. Eine solche Ungleichheit führt aber nicht zwingend zu einer Verfassungswidrigkeit, vielmehr können solche Ungleichbehandlungen unter sehr engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist bei den §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 3 bis 4, 9 LGG gegeben. Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sinn und Zweck des Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist die Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter für die Zukunft und die Angleichung der Lebensverhältnisse. Er dient der Herstellung gleicher Erwerbschancen und umfasst somit auch frauenfördernde Maßnahmen im beruflichen Bereich. Anne Spiegel Staatsministerin