Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 13. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2405 zu Drucksache 17/2213 01. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2213 – Nachfrage zu Drucksachen 17/1667, 17/1668 und 17/1669 „Einreise einer syrischen Großfamilie Teil 4“ Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2213 – vom 6. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Warum werden Ermittlungsverfahren wegen Doppelehe (§ 172 StGB) statistisch nicht gesondert erfasst? Wird die Landesregierung dies zukünftig ändern? Wenn nein, warum nicht? 2. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass bei Angriffen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht? Wenn nein, warum nicht? 3. Wie steht die Landesregierung zu der Anregung, die von den Meldebehörden überlassenen Daten bei der Schulbehörde statistisch zu erfassen? 4. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass bei der Schulbehörde Bedienstete im Umfang von ca. 1,2 Vollzeitäquivalenten, die landesweit mit der Schulpflichtüberwachung beschäftigt sind, ausreichend sind? Wenn ja, warum? 5. Warum ist es nicht möglich bei den Bußgeldstellen/Ordnungsämtern in Rheinland -Pfalz abzufragen, wie viele Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Schulpflicht eingeleitet wurden? 6. Welche schulischen Ordnungsmaßnahmen und erzieherischen Einwirkungen kommen bei Schulpflichtverletzungen in Betracht? 7. Ist die Familie über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist? Wenn ja, um welches Land handelt es sich? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 1. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die bei den Staatsanwaltschaften geführten Ermittlungsverfahren werden in der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaften, der sogenannten StA-Statistik, erfasst. Die zugrunde liegende Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften wird bundesweit im Ausschuss für Justizstatistik abgestimmt, in dem alle Landesjustizverwaltungen, das Bundes ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Statistische Bundesamt sowie einige Statistische Landesämter vertreten sind. Die Erfassung erfolgt nicht nach den einzelnen Strafvorschriften des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts, sondern nach bestimmten , in der Statistik festgelegten Sachgebieten. Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs Doppelehe bzw. doppelte Lebenspartnerschaft fallen unter das Sachgebiet „Sonstige allgemeine Straftaten“. Nach den in der Antwort Drucksache 17/1852 mitgeteil - ten Zahlen der Staatsanwaltschaften zu Ermittlungsverfahren nach § 172 Strafgesetzbuch drängt sich ein Änderungsbedarf nicht auf. Zu Frage 2: Auf die Antwort zu Frage 1 in Drucksache 17/1867 wird Bezug genommen. Die Prüfung, ob wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist, obliegt gemäß § 230 Abs. 1 Strafgesetzbuch der Strafverfolgungsbehörde im konkreten Einzelfall. Grundsätzlich können insoweit von Bedeutung sein die Schwere der Verletzungen, die Beweggründe des Beschuldigten und etwaige Vorstrafen. Auch der Umstand, dass sich der Angriff gegen einen Amtsträger gerichtet hat, wäre in die Prüfung einzubeziehen. Im Übrigen sieht § 230 Abs. 2 Strafgesetzbuch vor, dass in diesem Fall die Tat auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt wird. Drucksache 17/2405 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Regelung in § 7 Abs. 2 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜVO), wonach die zuständigen Meldebehörden die Daten der nach Vollendung des 6. Lebensjahres aus dem Ausland zuziehenden Kinder und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, regelmäßig der Schulbehörde mitteilen, dient der Sicherstellung der Schulbesuchspflicht dieser Kinder und Jugendlichen. Sobald diese Kinder und Jugendlichen eine Schule in Rheinland-Pfalz besuchen, sind – wie bei allen anderen Schülerinnen und Schülern auch – die Schulen dafür verantwortlich, bei eventuellen Schulwechseln die Erfüllung der Schulbesuchs - pflicht zu überprüfen. Zur Sicherstellung des Regelungszweckes des § 7 Abs. 2 MeldDÜVO ist es deshalb nicht erforderlich, die von den Meldebehörden übermittelten Daten bei der Schulbehörde statistisch zu erfassen. Zu Frage 4: Die im Umfang von 1,2 Vollzeitäquivalenten bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit der Schulpflichtüberwachung der aus dem Ausland zuziehenden Kinder und Jugendlichen beschäftigten Bediensteten können diese Aufgabe vollumfänglich erfüllen. Zu Frage 5: Bei den zuständigen Verwaltungen werden diese Daten nicht statistisch erfasst. Zu Frage 6: Bei Schulpflichtverletzungen kommen – jeweils abhängig von der Intensität und Häufigkeit sowie unter Beachtung des Verhältnis - mäßigkeitsgrundsatzes – grundsätzlich alle in den Schulordnungen vorgesehenen erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen in Betracht. Zu Frage 7: Gesicherte Informationen hierzu liegen nicht vor. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin