Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. März 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2432 zu Drucksache 17/2235 03. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Timo Böhme (AfD) – Drucksache 17/2235 – Unterstützung für blinde Menschen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2235 – vom 8. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Blinde Menschen in Rheinland-Pfalz haben Anspruch auf Landesblindengeld und im Falle einer Pflege bedürftigkeit auch auf Leistungen nach Pflegegraden entsprechend dem Pflegestärkungsgesetz II. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Menschen erhalten in Rheinland-Pfalz Landesblindengeld? 2. Wie viele Menschen erhalten in Rheinland-Pfalz Blindenhilfe? 3. Wie viele Anspruchsberechtigte auf Landesblindengeld erhalten gleichzeitig Leistun gen nach Pflegestufen bzw. Pflegegraden von der Pflegekasse? 4. Wie viele Anspruchsberechtigte auf Landesblindengeld und Blindenhilfe erhalten gleichzeitig Leistungen von der Pflegekasse? 5. Welcher Anrechnungssatz zum Landesblindengeld wird bei den verschiedenen Pflegegraden zur Anwendung gebracht? 6. Wird die Blindenhilfe im Pflegefall ebenfalls angerechnet? 7. Wie unterscheiden sich die Anrechnungssätze zu anderen Bundesländern? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 3. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Jahr 2015 haben in Rheinland-Pfalz zum Stichtag 31. Dezember 2015 insgesamt 4 946 Menschen Landesblindengeld erhalten. Zu Frage 2: Im Jahr 2015 erhielten in Rheinland-Pfalz zum Jahresende insgesamt 725 Menschen Blindenhilfe. Zu den Fragen 3 und 4: Die Zahl der Menschen, die Landesblindengeld und gleichzeitig Leistungen der Pflegeversicherung erhalten bzw. die Zahl der Menschen, die Landesblindengeld, Blindenhilfe und gleichzeitig Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, ist in Rheinland-Pfalz nicht bekannt. Eine materiell-rechtliche Grundlage zur Erhebung einer Statistik für diesen Personenkreis besteht nicht. Zu Frage 5: Die Anrechnungssätze sind in § 4 Abs. 2 Landesblindengeldgesetz geregelt. Aufgrund der Einführung von Pflegegraden anstelle von Pflegestufen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz ist eine Neuregelung erforderlich. Zu Frage 6: Nein. Zu Frage 7: Die Länder entscheiden eigenständig über Höhe, Umfang und Anrechnung vorrangiger Leistungen. Aufgrund der Aktualisierung aller Blindengeldgesetze der Länder liegen gegenwärtig keine vollständigen Angaben über die Höhe der Anrechnungssätze in den jeweiligen Ländern vor. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin