Drucksache 17/2433 zu Drucksache 17/2219 02. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Licht und Dirk Herber (CDU) – Drucksache 17/2219 – Rekordsteuereinnahmen durch Sportwetten Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2219 – vom 7. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Während 2016 rund 240 Millionen Euro an Sportwettsteuer an den Fiskus abgeführt wurden, waren es 2016 rund 307 Millionen Euro. Dies entspricht kumulierten deutschen Wetteinsätzen in Höhe von 6,13 Milliarden Euro im vergangenen Jahr. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie haben sich die Einnahmen durch die Sportwettensteuer in Rheinland-Pfalz im Jahre 2015 und im Jahre 2016 entwickelt? 2. Welche Summen stehen hieraus dem Land Rheinland-Pfalz zu welchem Zweck zur Verfügung? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung von Toto-Lotto Rheinland-Pfalz mit Blick auf den Wegfall der Anzahlbeschränkungen der Konzessionen? 4. Welche Anpassungen des Staatsvertrages zum Glücksspielgesetz werden derzeit aus Sicht des Landes Rheinland-Pfalz verfolgt? 5. Rechnet die Landesregierung in Zukunft mit Mehreinnahmen aus der Wettsteuer? 6. Wird sich die Landesregierung bei der Reformierung des Staatsvertrages dafür einsetzen, dass ein verbindlicher Prozentwert bei den Einnahmen aus der Wettsteuer festgeschrieben wird, der unmittelbar dem Sport auf Länderebene zugute kommt? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das kassenmäßige Aufkommen aus der Besteuerung von Sportwetten setzt sich zusammen aus dem Aufkommen aus der Besteuerung der vom Land veranstalteten Sportwetten und dem Anteil an der Zerlegung des Aufkommens aus der Besteuerung der bundes - weit veranstalteten Sportwetten. Es stieg an von insgesamt 19 098 236,54 Euro im Jahr 2015 auf 19 108 873,98 Euro im Jahr 2016, das heißt um 10 637,44 Euro. Das jährliche kassenmäßige Aufkommen beinhaltet immer die Abrechnung aus der endgültigen Steuerzerlegung des jeweiligen Vorjahres . Das kassenmäßige Aufkommen 2016 ist insoweit vorläufig. Die endgültige Zerlegung für das Jahr 2016 wird sich dann im kassenmäßigen Aufkommen des Jahres 2017 niederschlagen. Zu Frage 2: Die Einnahmen aus der Sportwettsteuer unterliegen keiner Zweckbindung. Nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 Landes - haushaltsordnung) dienen sie als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Zu Frage 3: Der mit dem Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag geplante Wegfall der Anzahlbeschränkung wirkt sich nicht unmittelbar auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH aus. Mit der geplanten vorläufigen Erlaubnis kraft Gesetzes (s. u. zu Frage 4) kann die ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH, an welcher auch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH als Gesellschafterin beteiligt ist, zunächst für maximal ein Jahr Sportwetten veranstalten. Gleichzeitig hat sie die Möglichkeit, auf Antrag eine Konzession für die Dauer einer Experimentierphase (bis zum 30. Juni 2021 bzw. im Falle der Verlängerung des Staatsvertrages bis zum 30. Juni 2024) zu erhalten. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2433 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: In ihrer Jahreskonferenz am 8. Dezember 2016 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder insbesondere folgenden geplanten Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages zugestimmt: – Die Begrenzung der Zahl der Konzessionen für Sportwetten wird für die Dauer einer Experimentierphase (bis zum 30. Juni 2021 bzw. im Falle der Fortgeltung des Staatsvertrages bis zum 30. Juni 2024) aufgehoben. – Die Bewerber des mit Ausschreibung vom 8. August 2012 eingeleiteten Sportwettenkonzessionsverfahrens, die bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt haben, werden mit Inkrafttreten des Änderungsstaatsvertrages kraft Gesetzes vorläufig erlaubt. Dies sind nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens 35 Bewerber. – Die bisher in der Zuständigkeit Hessens liegenden Aufgaben werden auf andere Länder (Nordrhein-Westfalen und Sachsen- Anhalt) übertragen. – Die bisherige Zuständigkeit des Landes Niedersachsen für das Unterbinden von Zahlungsströmen bei unerlaubtem Glücksspiel (sog. Payment-Blocking) wird auf das Land Nordrhein-Westfalen übertragen. – Dem Land Hessen wird ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt, wenn die Verhandlungen über die Themen Internetglücksspiel und Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mit einer Zustimmung der Regierungs - chefinnen und Regierungschefs der Länder zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30. Juni 2019 abgeschlossen sind. – Der Staatsvertrag soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ob und in welchem Umfang hieraus Änderungsbedarf für das Landesglücksspielgesetz folgt, wird zurzeit geprüft. Zu Frage 5: Für das Jahr 2017 wird mit signifikanten Mehreinnahmen gegenüber dem kassenmäßigen Aufkommen der Jahre 2015 und 2016 gerechnet. Diese Steigerung sagt perspektivisch jedoch wenig aus, da ein Sondereffekt (Zuständigkeitswechsel) sowie bedeutsame Phasenverschiebungseffekte bei der Zerlegung dem kassenmäßigen Aufkommen dieser Jahre zugrunde lagen. Die Landesregierung geht ab dem Jahr 2017 von einer stabilen, leicht ansteigenden Entwicklung des Einnahmenniveaus aus. Zu Frage 6: Mit der Zustimmung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (s. o. zu Frage 4) waren die Beratungen zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag abgeschlossen. Regelungen zur Bindung des Abgabeaufkommens sind nicht vorgesehen. Doris Ahnen Staatsministerin