Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. März 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2455 zu Drucksache 17/2250 07. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Timo Böhme (AfD) – Drucksache 17/2250 – Entgelttransparenzgesetz, Auswirkungen für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Rheinland- Pfalz – Begriffsbestimmungen/Systematik Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2250 – vom 9. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Bundeskabinett wurde daher am 11. Januar 2017 das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntgTranspG) beschlossen. Ziel ist es, durch mehr Transparenz der Entgeltstrukturen das Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. § 3 Abs. 1 EntgTranspG sieht vor, dass bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten ist. § 4 Abs. 1 und 2 EntgTranspG bestimmen, wann eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit vorliegt. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EntgTranspG stellen dabei einzig und alleine auf den Arbeitsplatz selbst ab, arbeitnehmerbezogene Merkmale wie etwa die Betriebszugehörigkeit spielen dem Wortlaut nach keine Rolle. § 4 Abs. 2 EntgTranspG stellt auf eine, unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, vergleichbare Situation ab, nennt aber in der Aufzählung ebenfalls nur arbeitsplatzbezogene Merkmale. § 3 Abs. 2 sieht u. a. vor, dass eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung auch dann vorliegt, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält als eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhalten würde. Entgeltsysteme müssen nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 EntgTranspG, so wörtlich: „insgesamt durchschaubar sein“. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Inwieweit spielen bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt, nach Kenntnis der Landesregierung auch arbeitnehmerbezogene Merkmale wie etwa die Betriebszugehörigkeit eine Rolle? 2. Wie soll im Falle des § 3 Abs. 2 EntgTranspG nach Auffassung der Landesregierung im Einzelfall festgestellt werden, welches Entgelt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhalten würde? 3. Anhand welcher Voraussetzungen bestimmt sich nach Kenntnis der Landesregierung im Einzelnen, ob ein Entgeltsystem insgesamt durchschaubar ist? 4. Bezieht sich die Formulierung in § 5 Abs. 5 EntgTranspG „im Geltungsbereich eines Tarifvertrages“ nach Kenntnis der Landesregierung auch auf den räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages? 5. Welche Art von schriftlichen Vereinbarungen sind in § 5 Abs. 5 EntgTranspG nach Kenntnis der Landesregierung gemeint? 6. Worin liegt nach Auffassung der Landesregierung der Unterschied zwischen den Bestimmungen des § 3 EntgTranspG „Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts“ und § 7 EntgTranspG „Entgeltgleichheitsgebot“? 7. Was sind nach Kenntnis der Landesregierung die Rechtsfolgen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 19 EntgTranspG nicht nachkommt? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 7. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 7: Das Entgelttransparenzgesetz ist bislang nicht in Kraft getreten. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Für Fragen zur Auslegung des Gesetzentwurfs wird auf die Begründung der Bundesregierung in der Bundesratsdrucksache 8/17 verwiesen . Darüber hinausgehende Erkenntnisse, etwa Gerichtsurteile, liegen der Landesregierung nicht vor. Auslegungsfragen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei seiner Anwendung im Verantwortungsbereich der Landesregierung ergeben sollten, können beantwortet werden, sobald sie sich in der Praxis stellen. Anne Spiegel Staatsministerin