Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2456 zu Drucksache 17/2251 07. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Timo Böhme (AfD) – Drucksache 17/2251 – Entgelttransparenzgesetz, Auswirkungen für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Rheinland -Pfalz – Auskunftsanspruch Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2251 – vom 9. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Bundeskabinett wurde daher am 11. Januar 2017 das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen beschlossen (EntgTranspG). Ziel ist es, durch mehr Transparenz der Entgeltstrukturen das Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. § 12 EntgTranspG sieht dabei vor, dass Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber einen individuellen Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG hinsichtlich des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen von Beschäftigten mit der gleichen oder einer gleichwertigen Tätigkeit haben. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In wie vielen Betrieben in Rheinland-Pfalz sind nach Kenntnis der Landesregierung in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt? 2. Wie viele Arbeitnehmer, in absoluten Zahlen und anteilig in Bezug auf die Zahl der Arbeitnehmer in Rheinland-Pfalz insgesamt, sind nach Kenntnis der Landesregierung in Rheinland-Pfalz in derartigen Betrieben beschäftigt, aufgeschlüsselt nach Geschlechtern? 3. Welche inhaltlichen Anforderungen sind nach Kenntnis der Landesregierung an die Benennung einer Vergleichstätigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG zu stellen? 4. Wie ist nach Auffassung der Landesregierung die Verpflichtung des tarifanwendenden Arbeitgebers aus § 14 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG, die zuständigen Tarifvertragsparteien über seine Antwort zu einem eingegangenen Auskunftsverlangen, dass nach § 11 Abs. 2 EntgTranspG auch Informationen über das Entgelt des Auskunft verlangenden Beschäftigten und dessen Festlegung enthält, mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar, wenn der Beschäftigte nicht Mitglied der Gewerkschaft ist? 5. Soweit Arbeitgeber und die zuständigen Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3 EntgTranspG vereinbart haben, dass diese die Beantwortung von Auskunftsverlangen übernehmen; wie ist nach Auffassung der Landesregierung zu verfahren, wenn das Auskunftsverlangen neben einem tariflich festgelegten Bruttoentgelt auch solche Entgeltbestandteile erfasst, die nicht tariflich festgelegt sind? 6. Auf welche Rechte bzw. Rechtsansprüche bezieht sich nach Auffassung der Landesregierung die Einschränkung des § 8 Abs. 2 EntgTranspG und wo sind die entsprechenden Rechte bzw. Rechtsansprüche in diesem Gesetz geregelt? 7. Trifft die Beweislastregelung aus § 15 Abs. 5 EntGTranspG nach Auffassung der Landesregierung den Arbeitgeber im Streitfall auch dann, wenn er seiner Auskunftspflicht zwar nachkommt, diese aber fehlerhaft ist? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 7. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Mehr als 200 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gab es zum Stichtag 30. Juni 2016 in Rheinland-Pfalz in 845 Betrieben. Zu Frage 2: In diesen Betrieben arbeiteten an diesem Stichtag insgesamt 455 418 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Das entspricht einem Anteil von 33,4 Prozent an der Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Rheinland-Pfalz. Ergebnisse differenziert nach dem Geschlecht liegen nicht vor. Drucksache 17/2456 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 3 bis 7: Das Entgelttransparenzgesetz ist bislang nicht in Kraft getreten. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Für Fragen zur Auslegung des Gesetzentwurfs wird auf die Begründung der Bundesregierung in der Bundesratsdrucksache 8/17 verwiesen . Darüber hinausgehende Erkenntnisse, etwa Gerichtsurteile, liegen der Landesregierung nicht vor. Auslegungsfragen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei seiner Anwendung im Verantwortungsbereich der Landesregierung ergeben sollten, können beantwortet werden, sobald sie sich in der Praxis stellen. Anne Spiegel Staatsministerin