Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2473 zu Drucksache 17/2265 09. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Wäschenbach und Gerd Schreiner (CDU) – Drucksache 17/2265 – Bauvorhaben der FWS gGmbH in St. Sebastian Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2265 – vom 13. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: In der Ortsgemeinde St. Sebastian im Kreis Mayen-Koblenz wurden Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen errichtet. Die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen 17/808 (Drucksache 17/1004) und 17/809 (Drucksache 17/1011) lassen weitere Fragen offen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Hat die Landesregierung die Vereinbarung nach § 17 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) mit der Förderund Wohnstätten gGmbH (FWS) oder der Sozialen Dienstleistungsgesellschaft Mittelrhein gGmbH (SDM) getroffen? 2. Wenn die Vereinbarung mit der SDM gGmbH getroffen wurde: Warum wurde eine Vereinbarung mit einem Leistungsträger getroffen, der nach eigenen Angaben insolvent ist? 3. Womit begründet die Landesregierung prinzipiell die Vereinbarung zwischen dem Leistungsträger und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Koblenz, obwohl sie Bedenken zu der Größe, dem grundsätzlichen Bedarf und der Wohn- und Betreuungsform im Allgemeinen hat? 4. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, dass der Bebauungsplan „Kaltenengerser Weg III“ in St. Sebastian ausschließlich Wohngebäude für selbstbestimmtes Wohnen vorsieht und somit eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder § 5 LWTG nicht betrieben werden darf? 5. Worin liegt das öffentliche Interesse, das Leistungsangebot für eine Wohn- und Betreuungsform (selbstorganisierte Wohngemeinschaft ), die nicht dem Anwendungsbereich des LWTG unterliegt, wissenschaftlich untersuchen zu lassen? 6. Warum beteiligt sich das Land mit bis zu 25 000 Euro an einer wissenschaftlichen Untersuchung für selbstorganisierte Wohngemeinschaften , obwohl eine solche Untersuchung für selbstbestimmte Wohngemeinschaften nicht vorgesehen ist bzw. eine Beteiligung nur für Erprobungsregelungen nach § 17 LWTG vorgesehen ist? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Vereinbarung nach § 17 LWTG wurde zwischen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG), der FWS gGmbH und der SDM gGmbH getroffen. Zu Frage 2: Weder dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie noch der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG liegen Kenntnisse darüber vor, ob die SDM gGmbH insolvent ist. Eine Nachfrage beim zuständigen Insolvenzgericht ergab, dass dort kein Insolvenzverfahren anhängig ist. Zu Frage 3: Es geht hier um die grundsätzliche Klärung der Frage, ob und wie Wohngruppen für schwerst-mehrfach behinderte Menschen mit Sinnesbehinderung als selbstorganisierte Wohnform außerhalb des LWTG zu gestalten sind, unabhängig von möglichen fachlichen Bedenken, die aber bei der Klärung der Frage zu berücksichtigen sind. Drucksache 17/2473 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Nach Auskunft des Finanzministeriums ist das betreffende Gebiet im Bebauungsplan als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen (§ 4 der Baunutzungsverordnung). In § 3 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung ist geregelt, dass zu den (unter anderem) nach § 4 der Baunutzungsverordnung zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohnerinnen und Bewohner dienen. Zu Frage 5: Die getroffene Vereinbarung hat die Prüfung, ob es möglich ist, Wohngemeinschaften für schwerst-mehrfach behinderte Menschen in einer selbstorganisierten Wohnform adäquat zu betreuen, zum Ziel. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet sein, wie dem Selbstbestimmungsrecht der dort lebenden Menschen Rechnung getragen wird. Zu Frage 6: Mit der wissenschaftlichen Untersuchung soll die Frage beantwortet werden, ob und wie Wohngruppen für schwerst-mehrfach behinderte Menschen mit Sinnesbehinderung zu gestalten sind, damit sie eine selbstorganisierte Wohnform außerhalb des LWTG ist. Diese Antwort ist notwendig, um Rechtssicherheit für zukünftige Angebote zu schaffen. Die wissenschaftliche Begleitung entspricht den Vorgaben des § 17 Abs. 3 LWTG. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin