Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2488 zu Drucksache 17/2266 09. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Billen (CDU) – Drucksache 17/2266 – Vergleich LEP IV ALT zu LEP IV NEU im Bereich Windräder im Wald Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2266 – vom 13. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Staatssekretär Dr. Griese hat bei der Forstveranstaltung in Trier am 10. Februar 2017 am Mikrophon dargestellt, dass sich bei Windrädern im Wald keine Voraussetzungen ändern würden. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es richtig, dass im LEP IV ALT der Grundsatz galt, „bei der Auswahl der für die Windenergienutzung vorgesehenen Waldgebiete sind die forstfachlichen Schutzaspekte von besonderer Bedeutung. Ausgenommen werden sollen z. B. Gebiete mit größerem zusammenhängendem Waldbaumbestand (ca. 120 Jahre) sowie besonders strukturreiche totholz- und biotopbaumreiche größere Laubwaldkomplexe“? 2. Ist es richtig, dass LEP IV NEU als Ziel vorsieht: „Ausgenommen werden Gebiete mit größerem zusammenhängendem Laubwaldbestand mit einem Alter über zwölf Jahren, abgegrenzt auf der Basis der Forsteinrichtungswerke ...“? 3. Ist es richtig, dass damit der zweite Halbsatz aus dem LEP IV ALT „sowie besonders strukturreiche totholz- und biotopbaumreiche größere Laubwaldkomplexe“ im LEP IV NEU nicht mehr vorkommt? 4. Was bedeutet der gestrichene Halbsatz vor dem Hintergrund der langjährigen Bemühungen um die naturnahe Forstwirtschaft und die Erhöhung der Strukturvielfalt mit Altholzanteilen für zukünftige Genehmigungen von Windrädern im Wald? 5. Was bedeutet der gestrichene Halbsatz für die programmatisch gewollte Strukturviel falt durch das naturschutzfachlich und forstlich anerkannte BAT-Konzept für zukünf tige Genehmigungen von Windrädern im Wald? 6. Was bedeutet der gestrichene Halbsatz für die Umsetzung der FSC-Zertifizierung im Staatswald des Landes für zukünftige Genehmigungen von Windrädern im Wald? 7. Was bedeutet der gestrichene Halbsatz für die Biodiversitätsstrategie des Bundes für zukünftige Genehmigungen von Windrädern im Wald? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 9. März 2017 wie folgt beantwortet: In dem Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) sind Ziele und Grundsätze ausgewiesen. Bei Zielen (Z) der Raumordnung handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Demgegenüber enthalten Grundsätze (G) der Raumordnung allgemeine Aussagen als Vorgabe für nachfolgende Ermessens- und Abwägungsentscheidungen, wo sie zu berücksichtigen sind. Die Ziele und Grundsätze werden im Anschluss begründet und erläutert. Die Aussagen der Begrün - dung haben jedoch keine Bindungsqualität wie die gekennzeichneten landesplanerischen Ziele (Z) oder Grundsätze (G) selbst. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 bis 3: G 163 c Satz 3 der derzeit noch verbindlichen Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des LEP IV lautet: Alte Laubholzbestände sollen von der Windenergienutzung freigehalten werden. Z 163 d letzter Satz des sich derzeit in der Öffentlichkeitsbeteiligung befindenden Verordnungsentwurfs zur dritten Teilfortschreibung des LEP IV lautet: In Gebieten mit zusammenhängendem Laubholzbestand mit einem Alter über 120 Jahren ist die Wind - energienutzung ausgeschlossen. Drucksache 17/2488 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Somit wird bei weitgehend unverändertem Regelungsinhalt der bisherige Grundsatz zu einem rechtsverbindlichen Ziel der Raumordnung hochgestuft und der notwendige Schutz alter Laubholzbestände deutlich verbessert werden. Die in den Fragen 1 bis 3 zitierten Textpassagen sind dagegen lediglich Teil der jeweiligen erläuternden Begründung und haben damit, wie bereits oben dargestellt , im Gegensatz zu dem bisherigen Grundsatz oder dem künftigen raumordnerischen Ziel keine Bindungswirkung. Zu den Fragen 4 bis 7: Aus forstlicher Sicht müssen die Beeinträchtigungen der Waldfläche und der Waldfunktionen auf das bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen unumgängliche Maß beschränkt bleiben und der Flächenverbrauch minimiert werden. Bei der Präzisierung der Planung der Einzelstandorte sind forstliche Belange im Detail zu berücksichtigen und mit der zuständigen Forstbehörde frühzeitig abzustimmen (vgl. „Rundschreiben Windenergie“ vom 28. Mai 2013). Das Konzept zum Umgang mit Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz bei Landesforsten Rheinland-Pfalz (BAT-Konzept) findet nach wie vor Anwendung, die FSC-Zertifizierung wird fortgeführt und die Biodiversitätsstrategie für Rheinland-Pfalz wird weiterverfolgt. Ein Verzicht auf die Formulierung in der Begründung/Erläuterung des LEP IV bewirkt somit keine Änderung der Voraussetzungen für die Planung oder Genehmigung von Windenergieanlagen im Wald. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen die Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu beachten und zu bewerten. Dies gilt natürlich auch in den besonders strukturreichen totholz- und biotopbaumreichen größeren Laubwaldkomplexen. Eine wichtige Grundlage bleibt hier das Gutachten „Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ als Beitrag für eine erfolgreiche und umweltverträgliche Energiewende. Ein Verzicht auf die Formulierung in der Begründung/Erläuterung des LEP IV bewirkt somit keine Änderung der Voraussetzungen für die Planung oder Genehmigung von Windenergieanlagen im Wald. Ulrike Höfken Staatsministerin