Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2507 zu Drucksache 17/2304 14. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Brandl und Alexander Licht (CDU) – Drucksache 17/2304 – Hahn-Verkaufsverfahren: China-Reise des Innenministers Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2304 – vom 16. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Innenminister und der zuständige Staatssekretär waren in der 6. Kalenderwoche zu Gesprächen im Zusammenhang mit dem Hahn-Verkaufsverfahren in China. Der Innen minister hat auf einer Pressekonferenz am 13. Februar 2017 hierüber berichtet. Hierzu fragen wir die Landesregierung: 1. Wurden im Zusammenhang mit den Gesprächen mit HNA und der Provinzregierung bereits konkrete Vereinbarungen getroffen /unterschrieben (bitte gegebenenfalls erläutern)? 2. Wurden diese Vereinbarungen mit der EU-Kommission abgestimmt (bitte gegebenenfalls erläutern)? 3. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung bislang darauf verzichtet, sich einen Businessplan vorlegen zu lassen (bitte in der Antwort auch darauf eingehen, dass im ersten – gescheiterten – Verkaufsverfahren laut Ausschreibung die Vorlage eines Businessplans zwingende Voraussetzung war)? 4. Aus welchen Gründen ist die Gründung einer neuen Erwerbsgesellschaft nötig und wer soll mit welchen Anteilen hieran beteiligt sein? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nein. Im Zusammenhang mit den in China geführten Gesprächen wurde weder mit der Provinzregierung noch mit einem Unternehmen eine konkrete Vereinbarung getroffen oder unterschrieben. Zu Frage 2: Entfällt. Zu Frage 3: Im Verfahren zur Veräußerung des Geschäftsanteils des Landes an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH, das im Sommer 2016 fortgesetzt wurde, hat sich die Landesregierung beihilferechtlich beraten lassen und in regelmäßigem Austausch mit der Europäischen Kommission gestanden. Der Grund dafür, dass die Landesregierung im Rahmen des fortgesetzten Verkaufsverfahrens die Vorlage eines Businessplans durch die Bieter nicht (mehr) als Voraussetzung aufgestellt hat, liegt darin begründet, dass nach den Erkenntnissen im ersten Verfahren ein beihilfefreier Verkauf nicht von der Bewertung eines Businessplans abhängig gemacht werden kann. Danach setzt ein beihilfefreier Verkauf von Vermögensgegenständen durch die öffentliche Hand voraus, dass als Verkaufskriterium der höchste erwartete Nettozufluss das maßgebliche Kriterium ist. Dies ergibt sich aus dem beihilferechtlichen Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, wie es u. a. in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV (EU-Amtsblatt C262/1 vom 19. Juli 2016) näher ausgeführt wird. Dieser Wirtschaftsbeteiligte würde die Auswahlentscheidung nicht auf das zukünftige Geschäftskonzept des Erwerbers stützen, da es für ihn nicht von Interesse ist, was der Käufer in Zukunft mit dem verkauften Gut macht. Im informellen Austausch der Landesregierung mit der Europäischen Kommission wurde auf diese zwingend erforderliche Entkopplung zwischen dem Businessplan und den auf dieser Grundlage zukünftig zu gewährenden Betriebsbeihilfen einerseits und dem Drucksache 17/2507 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Privatisierungsprozess andererseits mehrfach explizit hingewiesen. Die Europäische Kommission hat dies nochmals Ende 2016 unterstrichen und eine Trennung der Privatisierung von zukünftig zu gewährenden Betriebsbeihilfen als Voraussetzungen für einen beihilfefreien Verkauf beschrieben. Vor diesem Hintergrund wurde allen Bietern mehrfach deutlich gemacht, dass die frühzeitige Vorlage eines Businessplans zwar für eine möglichst zeitnahe Genehmigung der Betriebsbeihilfen erforderlich ist, allerdings nicht in die Bewertung der Kaufpreisangebote einfließen wird. Es ist daher beihilferechtlich richtig, dass der nun ausgewählte Käufer seinen Businessplan erst vorlegt, nachdem die Käuferauswahl erfolgt und der Verkaufsvertrag endverhandelt wurde. Auch im ersten Teil des Verkaufsverfahrens ist die Bedeutung eines Businessplans im Konsultationsprozess mit der Kommission wegen der oben genannten Bedenken im Hinblick auf den Quervergleich mit einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten immer weiter reduziert worden. Im Übrigen war zu Beginn dieses Prozesses die erst im Juli 2016 in Kraft getretene Mitteilung der Kommission zum Beihilfebegriff noch nicht veröffentlicht. Zu Frage 4: Es war die Entscheidung der Käuferseite, eine Erwerbsgesellschaft nach deutschem Recht zu gründen. Erwerberin des Geschäftsanteils des Landes Rheinland-Pfalz an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH ist die HNA Airport Group GmbH. Alleiniger Gesell - schafter der HNA Airport Group GmbH ist die Hainan Air Travel Service Co. Ltd. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär