Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2508 zu Drucksache 17/2310 14. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Bernhard Henter (CDU) – Drucksache 17/2310 – Tanklager Mertert/Luxemburg – 3 – Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2310 – vom 13. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Liegt nach Kenntnis der Landesregierung ein Sicherheitsbericht für die Bestandsanlage vor? Wenn nein, wer kann diesen einfordern ? 2. Kann nach Ansicht der Landesregierung die Verlegung der Entladestation in das Hafen becken von deutscher Seite aus eingefordert werden, da die Anordnung der Kaianlagen auf der Kurvenaußenseite der Mosel eine vermeidbare Gefahr darstellt und da der An prall von Treibgut und manövrierunfähiger Wasserfahrzeuge hier in keiner Weise be rücksichtigt wurde? 3. Besteht die rechtliche Möglichkeit für die Verbandsgemeinde Konz, die Firma Tanklux S.A. – als Verursacher – für die offensichtlich erforderliche Aufrüstung der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Konz heranzuziehen? Wenn nein, bitte Begründung. 4. Besteht eine Genehmigungspflicht seitens der deutschen Behörden (Kondominium) für die rund um die Uhr laufenden Umschlagarbeiten an der Kaianlage in Mertert? Wenn ja, liegt hier eine gültige Genehmigung vor und wie lautet diese konkret? 5. Trifft es nach Kenntnis der Landesregierung zu, dass sowohl bei der Neuplanung als auch bei dem Bestand die sicherheitstechnisch erforderlichen Tankabstände untereinander zum Teil wesentlich unterschritten werden? 6. Ist es zutreffend, dass die Bestandsanlage nicht über doppelwandige Tanks mit Schwimmdeckel verfügt? Besteht eine rechtliche Grundlage (z. B. nach EU-Recht), nach der von deutscher Seite eine Aufrüstung des Tanklagerbestandes auf den Stand der Technik eingefordert werden kann? 7. Trifft es zu, dass verschiedene Stoffe wie Benzin und Diesel in einer gemeinsamen Auffangwanne gelagert werden? Wenn ja, ist dies rechtlich erlaubt? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für das bestehende Tanklager liegt nach Kenntnis der Landesregierung ein Sicherheitsbericht vor. Sicherheitsberichte sind nach Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) auf Anfrage der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Unabhängig davon sind Angaben des Sicherheitsberichtes für die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlich . Der Aufforderung der zuständigen Behörde, der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, zur Vorlage des vollständigen Sicherheitsberichtes wurde nach Kenntnis der Landesregierung bislang nicht nachgekommen. Auch der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für die geplante Erweiterung des Tanklagers von den luxemburgischen Behörden beteiligt wurde, liegt der vollständige Sicherheitsbericht für die bestehende Anlage nicht vor. Allerdings ist der Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die Erweiterung des Tanklagers fortzuschreiben ist, auch nicht Prüfgegenstand der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, sondern des noch folgenden Genehmigungsverfahrens . Für die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde eine Risiko- und Gefahrenanalyse vorgelegt, die auch Bestandteil des Sicherheitsberichtes ist. Zu Frage 2: Nach den Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie, aber auch ihrer Vorgänger-Richtlinie, ist der Betreiber verpflichtet, alle Risiken von Unfällen zu ermitteln und zu analysieren sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen zu ergreifen. Dies ist im Sicherheitsbericht darzulegen und wird im Rahmen des noch folgenden Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Behörden geprüft und bewertet. Drucksache 17/2508 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Nach Kenntnis der Landesregierung wurde im Zuge der für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorgelegten Risiko- und Gefahrenanalyse für die Erweiterung des Tanklagers die Unfallgefahr durch Treibgut oder manövrierunfähige Wasserfahrzeuge auf der Mosel nicht berücksichtigt. Im Rahmen des bereits stattgefundenen Scoping-Termins haben die deutschen Behörden auf dieses Unfallszenario hingewiesen. Ob das Unfallszenario bei der Erstellung des Sicherheitsberichtes für das bestehende Tanklager beschrieben wurde, kann anhand der den deutschen Behörden bisher vorliegenden Unterlagen nicht beantwortet werden. Zu Frage 3: Nein. Nach deutschem Verfassungsrecht ist die Ausübung von Hoheitsgewalt eines Bundeslandes als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Anwendung von Gesetzen und Verordnungen, außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht zulässig. Rheinland-pfälzische Behörden können deshalb in Luxemburg ansässige Unternehmen nicht durch Verwaltungsakt verpflichten, sich an den Kosten für die Ausrüstung der Feuerwehr in Rheinland-Pfalz zu beteiligen. Zu Frage 4: Für die innerhalb des Kondominiums stattfindenden Umschlagarbeiten am neuen Kai besteht nach deutschem Recht keine Genehmigungspflicht . Es besteht allerdings eine Anzeigepflicht nach § 65 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz für den Umschlag wassergefährdender Stoffe. Eine solche Anzeige erfolgte bislang nicht. Dies wäre auch verfrüht, da der neue Kai derzeit weder errichtet noch nach luxemburgischem Recht genehmigt ist. Zu Frage 5: Die Frage kann nicht beantwortet werden, da die für die Prüfung der Tankabstände erforderlichen Angaben im Sicherheitsbericht, z. B. Aufstellungspläne der Tanks, den deutschen Behörden nicht vorliegen. In Deutschland ergeben sich sicherheitstechnische Anforderungen an Tankabstände aus Technischen Regeln, die allerdings keine europäische Rechtsgrundlage haben. Ob die bestehenden und geplanten Tankabstände sicherheitstechnisch ausreichend sind, erfolgt durch Prüfung und Bewertung des gesamten Sicherheitskonzeptes , dargelegt im Sicherheitsbericht, im Rahmen des noch folgenden Genehmigungsverfahrens. Zu Frage 6: Nach Kenntnis der Landesregierung handelt es sich bei den bestehenden Tanks um einwandige Festdachtanks ohne Schwimmdecken . Eine rechtliche Grundlage nach EU-Recht, welche den Stand der Technik beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt, gibt es derzeit nicht. Die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen des luxemburgischen Rechts sind der Landesregierung noch nicht vollständig bekannt, werden aber ermittelt. Anforderungen an die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ergeben sich in Deutschland aus der 20. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin), mit der die europäische Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen national umgesetzt wurde. Nach der Richtlinie dürfen Lagertanks mit dem Ziel der Reduzierung flüchtiger organischer Verbindungen sowohl als Festdachtanks als auch als Schwimmdachtanks oder Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke betrieben werden. Allerdings werden in der Schwimmdachtechnologie im Hinblick auf die Reduzierung von Brand- und Explosionsgefahren Vorteile gesehen. Die Prüfung und Bewertung des gesamten Sicherheitskonzeptes – Angaben zu sicherheitsrelevanten Aspekten an die Beschaffenheit von Lagertanks müssen im Sicherheitsbericht enthalten sein – erfolgt im Rahmen des noch folgenden Genehmigungsverfahrens. Zu Frage 7: Die Lagerung von Benzin und Diesel erfolgt auf luxemburgischen Hoheitsgebiet. Die deutschen Bestimmungen gelten dort nicht. Nach deutschem Recht wäre eine gemeinsame Lagerung von Benzin und Diesel in der gleichen Auffangwanne unter Beachtung der entsprechenden technischen Regeln grundsätzlich zulässig. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär