Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2517 zu Drucksache 17/2314 14. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Weiner (CDU) – Drucksache 17/2314 – Stand der Umsetzung der Jahresabschlüsse der Kommunen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2314 – vom 16. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Mit dem Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik vom 2. März 2006 (GVBl. 2006, 57) und der doppischen Gemeindehaushaltsverordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. 2006, 203) hat der Landesgesetzgeber die Rechtsgrundlagen für die umfassende Reform des Gemeindehaushaltsrechts in Rheinland-Pfalz geschaffen. Die traditionell kameralistisch geführte Haushalts- und Finanzwirtschaft der Kommunen soll spätestens seit dem Jahr 2009 nach den Grundsätzen der kommunalen Doppik geführt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welchen personalmäßigen und finanziellen Anstrengungen war diese Umstellung für die Kommunen verbunden (bitte Aufstellung getrennt nach kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemein den)? 2. War die den Kommunen für diese umfangreiche Arbeit gesetzte Frist ausreichend, bzw. wie viele Kommunen konnten dies in der gesetzten Zeitspanne packen? 3. Wie viele Kommunen (absolut/prozentual) haben ihre Jahresabschlüsse nach Einführung der kommu nalen Doppik fristgemäß aufstellen können, wie viele nicht (bitte gegliedert nach kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden)? 4. Wie ist der Stand der Umsetzung bei den einzelnen Gebietskörperschaften für· die einzelnen Haushalts jahre hinsichtlich vorliegender Jahresabschlüsse (aufgestellt/nicht aufgestellt, geprüft/ungeprüft gemäß § 110 Abs. 2 und 3 GemO – beschlossen/nicht beschlossen gemäß § 114 GemO)? 5. Welche Kommunen berichten neben einmaligen Umstellungsinvestitionen auch über Mehrbelastungen – und in welcher Höhe – des laufenden Betriebs beim Doppik-Verfahren im Vergleich zur früheren Haushaltssystematik? 6. Welchen Anteil an den Kosten der Kommunen (absolute Zahlen und prozentual) in Form direkter Zu schüsse oder sonstiger Hilfen hat das Land den Kommunen bei der Einführung und im fortwährenden Vollzug gewährt? 7. Wie beurteilt die Landesregierung ihren Kostenbeitrag vor dem Hintergrund des Konnexitätsprinzips und der finanziellen Notlage der Kommunen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 7: Die bisher entstandenen Kosten werden statistisch nicht erhoben, deshalb auch nicht aufgeschlüsselt nach Personal, EDV und weiteren Kosten. Des Weiteren ist nicht bekannt, ob die Personalkosten der kommunalen Finanzabteilungen dort nach unterschiedlichen Tätigkeiten, etwa „Einführung der kommunalen Doppik“ oder „Erstellung der Jahresabschlüsse“ getrennt gebucht werden. Die Finanzstatistik erhebt solch differenzierte Daten aus Aufwandsgründen jedenfalls nicht. Von einer Erhebung bei allen hauptamtlich geführten Kommunalverwaltungen wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen. Im Übrigen wurde zum Landesgesetz zur Einführung der Kommunalen Doppik (KomDoppikLG) – Landtagsdrucksache 14/4674 vom 22. November 2005 – zu den Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften im Vorblatt unter Abschnitt „D. Kosten“ ausgeführt, welche Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen und wie diese gedeckt werden sollen. Dort heißt es unter anderem: „Die Reform des Gemeindehaushaltsrechts unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip. Das Konnexitätsprinzip findet Anwendung, wenn das Land den Gemeinden oder Gemeindeverbänden neue staatliche Aufgaben oder Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung auferlegt oder wenn es besondere Anforderungen an die Erfüllung bereits früher oder neu übertragener Aufgaben dieser Art stellt. Der Geltungsbereich des Konnexitätsprinzips erstreckt sich nicht auf freie Selbstverwaltungsaufgaben und nicht auf solche Funktionen, die für die kommunale Selbstverwaltung wesensimmanent sind. Das Vorhandensein eines geordneten Haushaltswesens ist – etwa Drucksache 17/2517 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode neben der Organbildung und der Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für das Tätigwerden der Organe – eine Grundbedingung für das Bestehen kommunaler Selbstverwaltung. Eine solche Existenzaufgabe, deren Erfüllung erst die notwendige institutionelle und organisatorische Grundbedingung für das Bestehen kommunaler Selbstverwaltung ist, wird originär wahrgenommen und ist als nicht übertragene Aufgabe von der Anwendung des Konnexitätsprinzips ausgenommen.“ Diesbezüglich kann auch auf ein entsprechendes Urteil des Verfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. November 2009, Az. LVerfG 9/08, verwiesen werden. In diesem Urteil wird eine vergleichbare Auffassung bestätigt. Zu Frage 2: Wie die Landesregierung in der Vorlage EK 16-1/071 vom 24. Mai 2013 (S. 10) bereits ausgeführt hat, stellten 402 der insgesamt 2 493 Gemeinden und Gemeindeverbände ihr Rechnungswesen zum 1. Januar 2007 um. Die übrigen Kommunen nutzten im Wesentlichen die gesetzlichen Übergangsfristen, die eine Umstellung in den Jahren 2008 und 2009 erlaubten. 684 Kommunen stellten zum 1. Januar 2008 um, 1 368 Kommunen zum 1. Januar 2009. 39 Kommunen folgten danach, darunter die VG Cochem mit ihren Ortsgemeinden und der Stadt aufgrund der Fusion. Der Umstellungszeitraum wurde im Rahmen des damaligen Projekts „Kommunale Doppik Rheinland-Pfalz“ in enger Abstimmung mit den drei kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich festgelegt. Aufgrund dieser konsensualen Regelung wird die zur Einführung der Doppik gesetzte Frist als ausreichend erachtet. Zu den Fragen 3 und 4: Entsprechende Daten werden weder von der Landesregierung noch von der amtlichen Statistik erhoben. Jedoch hat der Rechnungshof Rheinland-Pfalz in seinem Kommunalbericht 2013 u. a. festgestellt, dass es bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zum Teil beträchtliche Rückstände gab. Als Ursachen für fehlende Jahresabschlüsse wurden genannt: – die fehlenden bzw. verzögert erstellten Eröffnungsbilanzen, – eine fehlende, sachgerechte Aufbereitung und Buchung von einzelnen Geschäftsvorfällen (insbesondere bei Baumaßnahmen), – fehlende Abstimmungen bzw. Fehlersuchen insbesondere innerhalb von Einheitskassen der Verbandsgemeinden, – Softwareprobleme oder – fehlendes Personal bzw. unzureichende Organisation. Die Aufstellung, Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse nach § 108 ff. GemO sind Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung , deren ordnungsgemäße Erfüllung von den Kommunen in eigener Verantwortung sicherzustellen ist. Das Innenministerium hat zuletzt in seinem Rundschreiben zur Haushaltswirtschaft 2017 der kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2016 auf die Notwendigkeit der zeitnahen Erstellung der Jahresabschlüsse hingewiesen. Zu Frage 5: Im Hinblick auf (personelle) Mehrbelastungen kann beispielhaft eine Untersuchung des „Instituts für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften“ herangezogen werden. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde gegen Ende des Jahres 2010 eine online-Befragung durchgeführt. Bei den Erhebungen des Forschungsinstituts teilten 112 der 138 Kämmerer, die von insgesamt 235 Kämmerern geantwortet hatten, mit, dass die kommunale Doppik auf Dauer eine zusätzliche Personalausstattung erfordere. Für die Verbandsgemeinden wurden die zusätzlichen Stellenanteile für Verbandsgemeinden von 0,4 Stellen bis fünf Stellen je Verwaltung dargestellt. Hierzu hatte die Landesregierung in der Vorlage EK 16-1/071 vom 24. Mai 2013 bereits ausgeführt: „Aus Sicht der Landesregierung wird es zukünftig darauf ankommen, dass jene Verwaltungen, die fünf zusätzliche Stellen geschaffen haben, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in einen Erfahrungsaustausch mit jenen Verwaltungen treten, die nur 0,4 zusätzliche Stellen schaffen mussten.“ Zu Frage 6: Es wurden keine Landeszuweisungen an die kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge der Einführung oder für den fortwährenden Vollzug der kommunalen Doppik gewährt. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär