Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2549 zu Drucksache 17/2353 16. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2353 – Videoüberwachung Koblenzer Hauptbahnhof Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2353 – vom 20. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Straftaten und welche wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 am Koblenzer Bahnhofsvorplatz begangen? 2. Warum wird der Koblenzer Bahnhofsvorplatz nicht durch die Polizei videoüberwacht? 3. Sind die Liveaufnahmen durch die Kamera auf dem Dach des Hotels Conti nental in Koblenz mit dem Datenschutz vereinbar? Wenn ja, warum? 4. Kann die Stadt Koblenz, die rheinland-pfälzische Polizei und die Bundespoli zei auf die Aufnahmen der Kamera auf dem Dach des Hotels Continental in Koblenz bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zurückgreifen? Wenn nein, warum nicht? 5. Wie können sich Anwohner und Bürger rechtlich gegen die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opi atabhängiger zur Wehr setzen? 6. Hält die Landesregierung die Substitutionspraxis in der Koblenzer Südstadt, wo viele Kinder und Familie wohnen und sich Schulen in unmittelbarer Nähe befinden, für einen geeigneten Platz oder wäre die Behandlung von Opiatab hängigen an einem anderen Platz besser geeignet? 7. Welche Alternative des § 9 Nr. 2 Gaststättenverordnung ist genau zutreffend, dass die Cafe-Bar eine Vereinbarung über die entsprechende kostenlose Nutzung der Toilettenanlage mit deren Betreiber im Koblenzer Hauptbahnhof schließen darf? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die nachfolgende Auswertung erfolgte anhand der ortsbezogenen Fragestellung im landespolizeilichen System „GeopolisK“ 1) für die Straße „Bahnhofplatz“ in Koblenz. Erfasst sind Delikte außerhalb aber auch innerhalb der dortigen Gebäude mit Ausnahme des Bahnhofsgebäudes selbst. Dort und auf kleinen Flächen unmittelbar am Bahnhofsgebäude (z. B. Gehweg) ist die Bundespolizei zuständig . Darstellung der Delikts(ober)gruppen für die Jahre 2014 bis 2016: 1) Geografisches polizeiliches Informationssystem – Kriminalität. 2) Bei den hierunter erfassten Fällen handelt es sich vorwiegend um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. 3) Ein Großteil der in diesem Jahr erfassten Straftaten geht auf besondere Einsatzmaßnahmen anlässlich des Techno-Festivals „Nature One“ zurück, bei dem die Polizei im Jahr 2014 die üblichen Kontrollen im Bereich des Bahnhofsvorplatzes durchgeführt hatte. In den Sondereinsätzen der Folgejahre 2015/2016 erfolgten die Kontrollen an anderen Stellen und sind deshalb in dieser örtlichkeitsbezogenen Auswertung nicht ausgewiesen . Delikt 2014 2015 2016 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 1 2 1 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit 36 38 50 Diebstahl ohne erschw. Umstände §§ 242, 247, 248 a bis c StGB 30 37 42 Diebstahl unter erschw. Umständen §§ 243 bis 244 a StGB 8 12 11 Vermögens- und Fälschungsdelikte 28 21 25 Sonstige Straftatbestände (StGB) 44 48 56 Strafrechtliche Nebengesetze 2) 224 3) 85 99 Drucksache 17/2549 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Hiervon ausgewählte Deliktsbereiche weitergehend differenziert: Zu Frage 2: Der Vorplatz des Koblenzer Hauptbahnhofs ist kein Kriminalitätsschwerpunkt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte polizeiliche Videoüberwachung im Sinne des § 27 POG liegen deshalb derzeit nicht vor. Zu Frage 3: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat die Kamera auf dem Dach des Hotels Continental Koblenz datenschutzrechtlich bislang noch nicht eindeutig bewerten können. Genutzt werden die Übersichtsaufnahmen des Bahnhofsvorplatzes durch die Internetseite www.wetter.de. Betreiber dieser Seite ist die Firma RTL interactive GmbH mit Sitz in Köln. Die Zuständigkeit für eine abschließende datenschutzrechtliche Prüfung dürfte daher bei der Beauftragten für den Datenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen liegen, die insoweit kontaktiert wird. Allgemein lässt sich jedoch feststellen, dass derartige Webcams zum Zwecke der Wetterbeobachtung nur unter Gewährleistung eines datenschutzkonformen Betriebs zulässig sind. Datenschutzrechtlich unbedenklich ist der Einsatz einer solchen Webcam u. a. dann, wenn technisch gewährleistet wird, dass die aufgenommenen Bilder so wenig personenbezogene Daten – z. B. Personen oder Kfz-Kennzeichen – wie möglich enthalten. Dies kann durch die Kamerapositionierung, die voreingestellt fehlende Zoom-Möglichkeit oder eine besonders niedrige Auflösung sichergestellt werden. Zu Frage 4: Eine Nutzung der Kameraaufnahmen ist nur auf Grundlage rechtlicher Ermächtigungen, insbesondere im Rahmen der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes (vgl. beispielsweise § 94 StPO i. V. m. § 46 OWIG) möglich. Zu Frage 5: Das Genehmigungsverfahren zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger ist in den Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden geregelt. Zuständig für die Genehmigung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen. Wie bereits in der Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage 17/1013 dargelegt wurde, sehen die Regelungen zur Methadon-Substitution kein Widerspruchsrecht der Anwohnerinnen und Anwohner vor. Zu Frage 6: Die Landesregierung hat keinen Einfluss auf die Standortentscheidung von Arztpraxen. Der Polizei sind aus dem Umfeld der Substitutionspraxis keine diesbezüglichen Beschwerden oder Erkenntnisse bekannt. Auch der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland- Pfalz liegen keine Beschwerden vor. Zu Frage 7: Bei der Abweichung von den in § 7 der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz gestellten Mindestanforderungen sieht die Stadtverwaltung Koblenz § 9 Abs. 2 Nr. 2, letzte Alternative als einschlägig an. Danach ist eine Abweichung möglich, wenn dem Zweck der Anforderung auf andere Weise entsprochen wird. Die Gäste erhalten vom Personal einen Chip zur kostenfreien Benutzung der Toilettenanlage. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär Delikt 2014 2015 2016 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit gesamt, davon u. a. 36 38 50 Körperverletzungsdelikte 30 27 40 Delikt 2014 2015 2016 Diebstahl ohne erschw. Umstände gesamt, davon u. a. 30 37 42 Taschendiebstahl gesamt 12 14 9 Delikt 2014 2015 2016 Sonstige Straftatbestände (StGB) gesamt, davon u. a. 44 48 56 Hausfriedensbruch 15 22 22 Beleidigung 10 9 14