Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2552 zu Drucksache 17/2359 16. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Josef Dötsch (CDU) – Drucksache 17/2359 – L 124 „Landesfeldweg“ zwischen Kettig und Bassenheim Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2359 – vom 21. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Landesfeldweg zwischen Kettig und Bassenheim ist seit Jahren in einem schlechten Zustand. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchem Eigentum befinden sich die relevanten Flurstücke, die den „Landesfeldweg“ tangieren (bitte einzeln auflisten)? 2. Wann wurde wie die Verpflichtung zur Unterhaltung und Verkehrssicherung des Weges geregelt? 3. Welche Maßnahmen wurden seit 2009 seitens des Landes unternommen, die Grundstückssituation so zu regeln, dass eine zweckmäßige und wirtschaftliche Unterhaltung und Begradigung des Weges durch den verantwortlichen Träger erfolgen kann? 4. Wann werden die seitens der Verbandsgemeinde Weißenthurm im Schreiben vom 8. Dezember 2016 geforderten Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchgeführt? 5. Welche Schritte plant das Land, die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht auch im Sinne des dort ansässigen Unternehmers mit Kundenkontakt sicherzustellen, ohne dass dies durch Eigentums- und Zuständigkeitsfragen belastet wird? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 3: Die ehemalige Landesstraße 124 (L 124) wurde mit Verfügung des Landesbetriebes Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz mit Wirkung zum 1. Januar 2003 eingezogen. Die Verfügung wurde im Staatsanzeiger Nr. 1 vom 13. Januar 2003 veröffentlicht. Da keine Widersprüche gegen die Einziehungsverfügung ergangen sind, ist die Verfügung bestandskräftig. Mit der Einziehung hat die frühere L 124 die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verloren. Damit sind die für Landesstraßen sonst geltenden straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers Land erloschen. Eingezogene Straßen bzw. Straßengrundstücke stehen der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit einer Einziehung keine besonderen Regelungen zur Unterhaltung und Verkehrssicherung getroffen sind, sind diesbezüglich nur noch die Rechtsvorschriften zu beachten, die für private Grundstücke gelten. Die Eigentumsverhältnisse im Bereich der ehemaligen L 124 stellen sich nach Mitteilung des für diese Landesstraße früher zuständigen Landesbetriebs Mobilität (LBM) wie folgt dar: Von Norden nach Süden sind tangiert die Liegenschaften: Gemarkung Kettig: – Flur 9, Flurstück Nr. 284/2 und Flur 10, Flurstück Nr. 328/3 Bezüglich dieser landeseigenen Parzellen, auf denen der Fahrweg verläuft, wurde die Verbandsgemeinde Weißenthurm mit Schreiben des (LBM) vom 20. Februar 2017 gebeten, die formlose Grundbuchumschreibung vom Land auf die Gemeinde zu beantragen . Gemarkung Bassenheim: – Flur 2, Flurstücke Nr. 1 und 2 Neben der erstgenannten, im Eigentum des Landes stehenden Parzelle ist die im Eigentum der Ortsgemeinde Bassenheim stehende zweitgenannte Parzelle gelegen, über die derzeit der Fahrweg verläuft. Zur Bereinigung dieser Situation strebt der LBM an, die erstgenannte Parzelle an die Ortsgemeinde Bassenheim zu veräußern. Drucksache 17/2552 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode – Flur 14, Flurstück Nr. 21 Diese landeseigene Parzelle möchte der LBM mittels eines Kaufvertrages auf die Gemeinde übertragen, falls der Rechtspfleger einer formlosen Umschreibung nicht zustimmt. Zu Frage 2: Eine Verpflichtung, mit der die Unterhaltung und Verkehrssicherung des Weges geregelt wurde, ist der Landesregierung nicht bekannt . Zu den Fragen 4 und 5: Der im nördlichen Bereich in der Gemarkung Kettig gelegene Fahrweg, der sich auf der landeseigenen Parzelle befindet, ist Teil der eingezogenen L 124. Die Übertragung auf die Ortsgemeine Kettig ist vom LBM veranlasst. Dieser Abschnitt des Fahrweges ist bituminös befestigt und befindet sich bis zum Anwesen des in der Anfrage angesprochenen Unternehmens in einem verkehrssicheren Zustand. Auch die in der Gemarkung Bassenheim auf dem Flurstück 21, Flur 14 gelegene Fahrbahn der ehemaligen L 124 befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Für die Flächen im Übrigen ist keine Rechtsgrundlage zu erkennen, die eine Verpflichtung des Landes beinhalten würde, besondere Verkehrssicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dr. Volker Wissing Staatsminister