Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2553 zu Drucksache 17/2349 16. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2349 – Bespitzelung durch Imame Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2349 – vom 17. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Mindestens 13 Imame der türkisch-islamischen Union DItIb sollen aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die Namen von angeblichen Gülen-Anhängern an die türkischen behörden gemeldet haben. Es seien die Namen von 33 bespitzelten Personen und elf Institutionen aus dem bildungsbereich an die staatliche türkische Religionsbehörde Diyanet geliefert worden. Im Zuge der Ermittlungen hat das bundeskriminalamt am 15. Februar 2017 ein Anwesen im Westerwald durchsucht. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Sind der rheinland-pfälzischen Polizei bzw. dem rheinland-pfälzischen Verfas sungsschutz die Namen der drei Imame der türkisch-islamischen Union DItIb aus Rheinland-Pfalz bekannt? Wenn nein, wird sie diese beim nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz erfragen? Wenn nein, warum nicht? 2. Aus welchen rheinland-pfälzischen Moscheegemeinden stammen die Imame, die bespitzelt haben sollen und über welche Staatsangehörigkeit verfügen sie? 3. Sind der Polizei die Namen der 33 bespitzelten Personen und der elf Institutionen aus dem bildungsbereich aus Rheinland-Pfalz bekannt? Wenn nein, wird sie diese beim nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz erfragen? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie viele Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft wegen der bespitze lungsaffäre nach dem Legalitätsprinzip schon eingeleitet und wegen welchen Straf taten? 5. Welche Kenntnisse liegen dem rheinland-pfälzischen Verfassungsschutz über die bespitzelung durch Imame vor? 6. Was hat die Hausdurchsuchung bei dem Imam in der Ortschaft Fürthen im Kreis Altenkirchen ergeben? 7. Werden die spionierenden Geistlichen juristisch als Agenten nach § 99 StGb einge stuft? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Der rheinland-pfälzischen Polizei und dem Verfassungsschutz sind zwei türkische Staatsangehörige namentlich bekannt, die in den Moscheegemeinden betzdorf und Fürthen, Landkreis Altenkirchen (Westerwald), zeitweise als Imame eingesetzt waren. Im Übrigen verfügen die Sicherheitsbehörden über keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung zu weiteren in Rheinland-Pfalz eingesetz - ten Imamen. Zu Frage 3: Der Polizei Rheinland-Pfalz liegen Erkenntnisse zu den mutmaßlich geschädigten Personen und Institutionen vor. Die Wohn- bzw. Geschäftsanschriften liegen überwiegend in Nordrhein-Westfalen. Zu Frage 4: Der Landesregierung ist derzeit ein dem Generalbundesanwalt im Hinblick auf eine in betracht kommende Übernahme vorgelegtes Prüfungsverfahren bekannt. Die Prüfung ist umfassend, d. h. es erstreckt sich auf sämtliche nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt in betracht kommenden Straftatbestände. Drucksache 17/2553 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 5 und 6: Angesichts des andauernden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes kann die Landesregierung keine näheren Angaben im Sinne der Fragestellung machen. Zu Frage 7: Die bewertung obliegt dem gem. §§ 120 Abs. 1 Nr. 3, 142 a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für die Verfolgung von Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100 a StGb) zuständigen Generalbundesanwalt. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär