Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2555 zu Drucksache 17/2354 16. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Josef Dötsch (CDU) – Drucksache 17/2354 – Überprüfung von Grundschulen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2354 – vom 20. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung hat einen Entwurf der Leitlinien für wohnortnahes Grundschulangebot verbreitet inklusive einer Liste von Grundschulen, die überprüft werden sollen. Darum frage ich die Landesregierung: 1. Wann sind die Träger, die Schulleitung und die Elternvertreterschaft der Grundschule Niederwerth von der Veröffentlichung informiert worden? 2. Ist und war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Landesregierung bekannt, dass in der Grundschule Niederwerth in den nächsten fünf Jahren wieder die Bildung in drei Klassen erwartet wird? 3. Wenn ja, warum soll die Grundschule Niederwerth laut Liste der Landesregierung trotzdem, im Unterschied zu anderen Grundschulen , überprüft werden? 4. Soll das gute und funktionale Gebäude der Grundschule Niederwerth aufgegeben werden? 5. Ist der Landesregierung die hohe pädagogische Qualität kleiner Grundschulen wie z. B. der Grundschule Niederwerth bekannt und möchte sie die möglicherweise aufgeben? 6. Bis wann wird die Landesregierung ihre Entscheidung zum Fortbestand der Grundschule Niederwerth dem Schulträger im Hinblick auf eine Planungssicherheit mitteilen? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. März 2017 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Das Bildungsministerium hat den Entwurf von Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot erarbeitet und diesen Entwurf zunächst am 31. Januar 2017 dem Ausschuss für Bildung des rheinland-pfälzischen Landtags vorgestellt. Alle rheinland-pfälzischen Grundschulen wurden im Zuge der Einleitung des informellen Anhörungsverfahrens zusätzlich per Brief über den Entwurf der Leitlinien informiert. Dabei wurde verdeutlicht, dass kleine Grundschulen anhand der Leitlinien transparent, nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der lokalen Gegebenheiten geprüft werden können. Zudem hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion alle Schulträger angeschrieben, die kleinste Grundschulen verantworten. Somit wurden alle Beteiligten von Anfang an einbezogen. Zu den Fragen 2 bis 6: Nach § 13 Abs. 1 des Schulgesetzes müssen Grundschulen in jeder Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen. Ausnahmen von dieser Mindestgröße sind nur in besonderen Fällen zulässig. Geleitet von dem Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“ hat die Landesregierung in der Vergangenheit Maßnahmen ergriffen, um Grundschulstandorte auch bei zurückgehenden Schülerzahlen zu erhalten. Dabei ist insbesondere die Absenkung der Klassenmesszahl von ursprünglich 30 auf 24 zu nennen. Diese hat zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestgröße vieler Grundschulen beigetragen . Gleichwohl erreichen trotz dieser Bemühungen nicht alle Grundschulen die Mindestgröße. Vor dem Hintergrund, dass kleine Grundschulen einen deutlich höheren Ressourcenbedarf haben, hat der Rechnungshof in seiner 2016 abgeschlossenen „Prüfung der Unterrichtsorganisation und des Lehrkräfteeinsatzes an öffentlichen Grundschulen“ die Landesregierung aufgefordert zu prüfen, ob an den Standorten von kleineren als einzügigen Grundschulen weiterhin „besondere Fälle“ im Sinne des schulgesetzlichen Ausnahmetatbestandes vorliegen. Drucksache 17/2555 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Dass Grundschulen eine Mindestgröße haben, ist sinnvoll. Auch sehr kleine Schulen können Vorteile haben, aber sie stoßen schulorganisatorisch an Grenzen, etwa bei Vertretungssituationen oder bei pädagogischen Differenzierungs- und Zusatzangeboten. Die Lehrkraft an einer sehr kleinen Grundschule ist in verschiedenen Funktionen und Aufgaben stark gebunden. Größere Grundschulen haben hingegen mehr Handlungsspielraum bei der Gestaltung des pädagogischen Angebotes und des Schullebens, etwa in Hinblick auf Arbeitsgemeinschaften, Schulfeste oder auf die Einrichtung eines Ganztags- oder Schwerpunktschulangebots. Lehrkräfte können sich untereinander austauschen, Schulleitungen haben Unterstützungsstrukturen, was auch die Attraktivität solcher Stellen erhöht. Schülerinnen und Schüler lernen ein vielfältiges soziales Miteinander kennen. Deshalb wurde der Entwurf von Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot erarbeitet. Dieser benennt die Kriterien und regelt das Verfahren, nach denen zukünftig geprüft werden soll, ob an einer Grundschule ein solcher „besonderer Fall“ vorliegt. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Schulträger, die die Situation vor Ort am besten kennen, innerhalb eines halben Jahres eigene Konzepte vorlegen, wie vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung langfristig ein Angebot geschaffen und erhalten werden kann, das den Vorgaben des Schulgesetzes entspricht. In dem Konzept kann auch die Gebäudesituation dargestellt werden. Bei der Erstellung sollen Vertretungen der Lehrkräfte sowie der Eltern von Anfang an eingebunden werden, sie können ihre Vorstellungen somit direkt einbringen. Die Schulaufsicht unterstützt die Schulträger und wird die Konzepte auf ihre Tragfähigkeit überprüfen . Im Anschluss entscheidet sie, ob eine Schule weitergeführt werden kann. Die Leitlinien konkretisieren damit die Vorgaben des Schulgesetzes. Die Prüfung soll immer einzelfallbezogen erfolgen und bedeutet nicht die Schließung der Schule. Dies gilt auch für die Grundschule Niederwerth. Die Grundschule Niederwerth wurde in die Liste der zu prüfenden Schulen aufgenommen, weil sie im Schuljahr 2016/2017 nur zwei Klassen bildet. Es ist Aufgabe des Schulträgers, die Schülerzahlentwicklung in seinem Konzept darzulegen. Die Schulträger haben nach dem Entwurf der Leitlinien ein halbes Jahr nach der Verabschiedung der Leitlinien Zeit, ein Konzept vorzulegen. Die Schulbehörde prüft dann auf dieser Grundlage, ob die Schule fortbestehen kann. Eine Aussage zum Ergebnis der Prüfung ist derzeit nicht möglich. Es bleibt erklärtes Ziel der Landesregierung, ein wohnortnahes Grundschulangebot überall im Land zu sichern – verlässlich, planbar und nachhaltig auch in Zeiten des demografischen Wandels. Wo dafür Ausnahmen von der schulgesetzlich vorgeschriebenen Mindestgröße notwendig sind, werden sie auf Basis der geplanten Leitlinien ermöglicht. Der Ausschuss für Bildung wurde am 31. Januar 2017 unterrichtet. Zurzeit findet ein informelles Anhörungsverfahren statt, bei dem kommunale Spitzenverbände, Hauptpersonalräte, Gewerkschaften sowie Schüler- und Elternvertretungen angehört werden. Erst anschließend sind abschließende Aussagen zu den Leitlinien möglich. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin