Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2556 zu Drucksache 17/2355 16. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Billen (CDU) – Drucksache 17/2355 – Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot Grundschule Bleialf – Sprengel Auw (VG Prüm) Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2355 – vom 20. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: In der von der Ministerin im Zusammenhang mit den Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot veröffentlichten Liste ist auch die Grundschule Bleialf (Sprengel Auw) aufgeführt. Die ehemalige Grundschule Auw wurde eigens zur Standortsicherung zum Ende des Schuljahres 2011/2012 aufgehoben und der Schulbezirk der Grundschule Bleialf wurde um die Orte des Schulbezirks Auw erweitert. Die Grundschule Bleialf hat seither zwei Standorte und die Lösung ist kindgerecht und funktioniert. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum erscheint die Grundschule Bleialf (Sprengel Auw) auf der besagten Liste? 2. Warum ist die Grundschule Bleialf (Sprengel Auw) von den Leitlinien betroffen? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. März 2017 wie folgt beantwortet : Zu den Fragen 1 und 2: Nach § 13 Abs. 1 des Schulgesetzes müssen Grundschulen in jeder Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen. Ausnahmen von dieser Mindestgröße sind nur in besonderen Fällen zulässig. Geleitet von dem Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“ hat die Landesregierung in der Vergangenheit Maßnahmen ergriffen, um Grundschulstandorte auch bei zurückgehenden Schülerzahlen zu erhalten. Dabei ist insbesondere die Absenkung der Klassenmesszahl von ursprünglich 30 auf 24 zu nennen. Diese hat zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestgröße vieler Grundschulen beigetragen. Gleichwohl erreichen trotz dieser Bemühungen nicht alle Grundschulen die Mindestgröße. Vor dem Hintergrund, dass kleine Grundschulen einen deutlich höheren Ressourcenbedarf haben, hat der Rechnungshof in seiner 2016 abgeschlossenen „Prüfung der Unterrichtsorganisation und des Lehrkräfteeinsatzes an öffentlichen Grundschulen“ die Landesregierung aufgefordert zu prüfen, ob an den Standorten von kleineren als einzügigen Grundschulen weiterhin „besondere Fälle“ im Sinne des schulgesetzlichen Ausnahmetatbestandes vorliegen. Dass Grundschulen eine Mindestgröße haben, ist sinnvoll. Auch sehr kleine Schulen können Vorteile haben, aber sie stoßen schul - organisatorisch an Grenzen, etwa bei Vertretungssituationen oder bei pädagogischen Differenzierungs- und Zusatzangeboten. Die Lehrkraft an einer sehr kleinen Grundschule ist in verschiedenen Funktionen und Aufgaben stark gebunden. Größere Grundschulen haben hingegen mehr Handlungsspielraum bei der Gestaltung des pädagogischen Angebotes und des Schullebens, etwa in Hinblick auf Arbeitsgemeinschaften, Schulfeste oder auf die Einrichtung eines Ganztags- oder Schwerpunktschulangebots. Lehrkräfte können sich untereinander austauschen, Schulleitungen haben Unterstützungsstrukturen, was auch die Attraktivität solcher Stellen erhöht. Schülerinnen und Schüler lernen ein vielfältiges soziales Miteinander kennen. Deshalb wurde der Entwurf von Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot erarbeitet. Diese benennen die Kriterien und regeln das Verfahren nach denen zukünftig geprüft werden soll, ob an einer Grundschule ein solcher „besonderer Fall“ vorliegt. Dabei ist vorgesehen, dass auch die Schulen mit dislozierten Standorten sowie Standorte von Sprengelschulen mit nur einer oder zwei Klassen der Überprüfung unterzogen werden. Darunter fällt der Sprengel Auw der Grundschule Bleialf. Das Verfahren sieht vor, dass die Schulträger, die die Situation vor Ort am besten kennen, innerhalb eines halben Jahres eigene Konzepte vorlegen, wie Drucksache 17/2556 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung langfristig ein Angebot geschaffen und erhalten werden kann, das den Vorgaben des Schulgesetzes entspricht. Hierbei sollen Vertretungen der Lehrkräfte sowie der Eltern von Anfang an eingebunden werden, sie können ihre Vorstellungen somit direkt einbringen. Die Schulaufsicht unterstützt die Schulträger und wird die Konzepte auf ihre Tragfähigkeit überprüfen. Im Anschluss entscheidet sie, ob eine Schule weitergeführt werden kann. Die Leitlinien konkretisieren damit die Vorgaben des Schulgesetzes. Die Prüfung soll immer einzelfallbezogen erfolgen und bedeutet nicht die Schließung der Schule. Dies gilt auch für den Sprengel Auw der Grundschule Bleialf. Es bleibt erklärtes Ziel der Landesregierung, ein wohnortnahes Grundschulangebot überall im Land zu sichern – verlässlich, planbar und nachhaltig auch in Zeiten des demografischen Wandels. Wo dafür Ausnahmen von der schulgesetzlich vorgeschriebenen Mindestgröße notwendig sind, werden sie auf Basis der geplanten Leitlinien ermöglicht. Der Ausschuss für Bildung wurde am 31. Januar 2017 unterrichtet. Zurzeit findet ein informelles Anhörungsverfahren statt, bei dem kommunale Spitzenverbände, Hauptpersonalräte, Gewerkschaften sowie Schüler- und Elternvertretungen angehört werden. Erst anschließend sind abschließende Aussagen zu den Leitlinien möglich. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin