Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. März 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2557 zu Drucksache 17/2352 16. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2352 – Russenmafia in Rheinland-Pfalz IV Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2352 – vom 20. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Kleine Anfrage Drucksache 17/1871 wurde in Teilen zu allgemein beantwortet und dies führt zu weiteren Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Warum wurden bei den sechs Personen, die verurteilt worden sind, keine aufent haltsbeendenden Maßnahmen vollzogen (bitte die Staatsbürgerschaft angeben)? 2. Fand zwischenzeitlich eine Korrektur bei der Person im Ausländerzentralregister statt, wo ein falsches Geburtsdatum erfasst wurde (bitte die zuständige Auslän derbehörde mitteilen)? Wenn nein, warum nicht? 3. Wann wurden die 19 Personen eingebürgert (bitte die zuständige Ausländerbe hörde mitteilen)? 4. Wurde eine Rücknahme/Widerruf der Einbürgerung der 19 Personen geprüft? Wenn nein, warum nicht? 5. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass das Ausweisungsinteresse im Bereich der organisierten Kriminalität höher liegt, als das familiäre/persönliche In teresse? Wenn nein, warum nicht? 6. Wann sind die Gerichtsverfahren gegen die 48 Tatverdächtigen voraussichtlich terminiert? 7. Warum befindet sich keiner der 48 Tatverdächtigen in Untersuchungshaft (bitte die jeweilige zuständige Ausländerbehörde mitteilen )? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 16. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Frage der jeweiligen Staatsangehörigkeit der in Rede stehenden sechs Personen können zur Vermeidung von etwaigen Rückschlüssen auf die konkrete Person nur allgemein dahingehend beantwortet werden, dass es sich sowohl um eine Person oder mehrere Personen handelt, die aus dem Baltikum stammen beziehungsweise stammt als auch um eine Person oder mehrere Personen, welche armenischer beziehungsweise aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit sind beziehungsweise angegeben haben, die armenische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Davon wurde eine Person ausgewiesen, welche inzwischen nach Aserbaidschan abgeschoben worden ist. Im Fall einer anderen Person kam es zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegengestanden hätte. In einem anderen Fall sind die notwendigen ausländerbehördlichen Prüfungen der zuständigen Ausländerbehörde für eine Ausweisung noch nicht abgeschlossen. Die Ausländerbehörde wurde zwischenzeitlich gebeten, die hierzu notwendigen Verfahrensschritte zu forcieren. Eine andere Person wurde 2008 ausgewiesen und konnte zunächst wegen erfolgloser Passbeschaffung nicht zurückgeführt werden. Die Familie hält sich jedoch inzwischen ca. 20 Jahre im Bundesgebiet auf. Die vier Kinder der Familie sind alle im Bundesgebiet geboren. Ein Teil der Kinder verfügt über einen legalen Aufenthaltsstatus. Erst im letzten Jahr hat der Betroffene einen Pass vorgelegt. Das Familienoberhaupt übt inzwischen eine Beschäftigung aus. Eine Aufenthaltsbeendigung wird derzeit von der zuständigen Ausländerbehörde bei einem zukünftigen Legalverhalten nicht in Betracht gezogen. In einem anderen Fall kommt eine Aufenthaltsbeendigung schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil der oder die Betroffene sich derzeit in Untersuchungshaft befindet. In einem anderen Fall ist der oder die Betroffene als Minderjährige mit seinen beziehungsweise ihren Eltern als sogenannter jüdischer Kontingentflüchtling eingereist. Im Rahmen der EU-Osterweiterung besteht mittlerweile ein Freizügigkeitsrecht nach Europarecht. Die betroffene Person ist nach einer entsprechenden ausländerbehördlichen Abmahnung seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Drucksache 17/2557 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 2: Eine nochmalige Überprüfung hat ergeben, dass sowohl bei der Ausländerbehörde als auch in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sowie auch in dem ergangenen Strafurteil das richtige Geburtsdatum aus dem Pass des Betroffenen zugrunde gelegt worden ist. Das falsche Geburtsdatum wurde lediglich im Zusammenhang mit der listenmäßigen Erfassung aufgrund eines Büroversehens falsch wiedergegeben. Die Erhebungsunterlagen wurden inzwischen entsprechend korrigiert. Zu Frage 3: Die Daten der Personen wurden im Staatsangehörigkeitsregister geprüft. Seit August 2007 werden hier bundesweit alle Personen, die eingebürgert werden, erfasst. Da keine der Personen erfasst ist, ist davon auszugehen, dass diese entweder vor 2007 eingebürgert wurden oder die deutsche Staatsangehörigkeit bereits mit Geburt durch Abstammung erworben haben (ggf. handelt es sich auch um Spätaussiedler, die nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommen wurden). Zu Frage 4: Nach § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (STAG) besteht die Möglichkeit eine Einbürgerung zurückzunehmen nur, wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Selbst in diesem Fall kann die Rücknahme nur innerhalb von 5 Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen. Da alle Personen, sollten diese eingebürgert worden sein, bereits vor 2007 eingebürgert worden sein müssen, besteht keine Möglichkeit mehr die Staatsangehörigkeit zurückzunehmen, weshalb sich eine Prüfung erübrigt. Zu Frage 5: Mit dem zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen Ausweisungsrecht ist ein Absehen von der Ausweisung aufgrund von Ermessenserwägungen von vornherein ausgeschlossen. Im Rahmen der Gewichtung des persönlichen Bleibeinteresses, sind von Gesetzes wegen auch eine bestehende familiäre Lebensgemeinschaft unter Berücksichtigung von Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention als wertentscheidende Grundsatznormen zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die Ausländerbehörden auf der anderen Seite aber auch gehalten, gerade in den Fällen der organisierten Kriminalität bei der zu stellenden Gefahrenprognose einer etwaigen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Bande sowie der Art und dem individuellen Maß der Tatbeteiligung sowie der Rolle innerhalb der kriminellen Vereinigung eine besondere Bedeutung beizumessen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auch weiterhin von einer konkreten Gefahr der Begehung weiterer Eigentumsdelikte im Rahmen organisierter Kriminalität auszugehen ist. Daneben kann aber vor allem unter Berücksichtigung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten auch unter generalpräventiven Prämissen eine Ausweisung veranlasst sein, mit der Zielsetzung, andere Ausländer von der Begehung ähnlicher bandenmäßiger Straftaten abzuhalten. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich in ganz bestimmten Fallgestaltungen aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Artikel 6 Grundgesetz ein rechtliches Ausreisehindernis ergibt, wodurch trotz einer entsprechenden Ausweisung ein Duldungsanspruch besteht. Im Übrigen ist die Landesregierung der Auffassung, dass ausländische Straftäterinnen und Straftäter der organisierten Kriminalität konsequent ausgewiesen werden. Zu den Fragen 6 und 7: Die bislang mit 48 Personen zugrunde gelegte Anzahl der Tatverdächtigen bedarf insoweit einer Anpassung, als nach aktuellem Verfahrensstand hinsichtlich drei Personen ein Anfangsverdacht einer Straftat nicht begründet werden konnte. Demzufolge handelt es sich derzeit um 45 tatverdächtige Personen. Gegen keinen der 45 Tatverdächtigen ist bislang Anklage erhoben worden. Infolgedessen konnte auch noch keine Hauptverhandlung terminiert werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft sind derzeit bei keinem der 45 Tatverdächtigen erfüllt. Anne Spiegel Staatsministerin