Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. April 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2563 zu Drucksache 17/2356 17. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Bernhard Henter (CDU) – Drucksache 17/2356 – Tanklager Mertert/Luxemburg – 4 – Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2356 – vom 20. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Achtungsabstand bei der Bestandsanlage ist nach Ansicht der gegenüberliegenden deutschen Kommunen um die Hälfe unterschritten . Die Brandbetrachtung der von der Firma Tanklux S.A. beantragten Tanklagererweiterung lässt nach Auffassung der deutschen Seite stark zu wünschen übrig. Es wird hier nur von kleineren Bränden und maximal einem betroffenen Tank ausgegangen. Tanklagerbrände der letzten Jahre zeigen einen anderen Verlauf. Im Nachgang zu unseren Kleinen Anfragen 1 bis 3 hinsichtlich der geplanten Erweiterung der Tanklager in Mertert/Lux. frage ich die Landesregierung: 1. Besteht wegen der Unterschreitung des Achtungsabstands nach Ansicht der Lan desregierung eine rechtliche Grundlage, nach der die betroffene deutsche Ge meinde Temmels Kompensationsmaßnahmen einfordern kann (bitte Gründe darle gen)? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit des Übergreifens eines Brandes von einem Tank auf einen anderen? 3. Wie beurteilt die Landesregierung entsprechende Presseveröffentlichungen (Luxemburger Wort vom 27. Januar 2017), wonach bei einem Brandfall der vorhandene Löschschaum auf dem Areal lediglich für eine halbe Stunde ausreichen soll, der einzige Löschwagen dieser Art in Luxemburg sich auf dem Flughafen Findel befinde, diesen aber nicht verlassen dürfe? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die weitere Aussage in der vorgenannten Presseveröffentlichung, dass der nächste Einsatzwagen, der im Falle eines Großbrandes im Hafen Mertert eingesetzt werden könnte, auf dem BASF-Gelände in Ludwigshafen stehe, hinsichtlich eines zeitnahen Löscheinsatzes im Hafen Mertert (bitte Darlegung, wie lange eine entsprechende Einsatzfahrt von Ludwigshafen bis nach Mertert dauert)? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. März 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt durch Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert Artikel 13 der Richtlinie 2012/1/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie), angemessene Abstände zwischen Betriebsbereichen und schutzwürdigen Nutzungen im Sinne der Richtlinie (z. B. Wohngebiete) mit den Mitteln der Raum- und Flächenplanung langfristig sicherzustellen. Eine nahezu wortgleiche Regelung enthielt auch die Vorgänger -Richtlinie. In Deutschland hat die Kommission für Anlagensicherheit (KAS), ein nach § 51 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gebildetes Gremium, für die Beurteilung des Abstandsgebots eine Arbeitshilfe verabschiedet, die Abstandsempfehlungen („Achtungsabstände“) vorsieht. Werden Achtungsabstände im Einzelfall unterschritten, ist ausgehend von der konkreten Lage und Beschaffenheit des Betriebsbereiches systematisch zu beurteilen, welcher Abstand im konkreten Planungsfall angemessen ist. Dabei werden insbesondere die für den Betriebsbereich getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung und ggf. Begrenzung von Störfällen berücksichtigt. Aus der systematischen Beurteilung können sich andere, in der Regel auch kürzere Abstände ergeben. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Nach Artikel 6 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie errichten oder benennen die Mitgliedstaaten, im Falle des Tanklagers also das Großherzogtum Luxemburg, die zuständigen Behörden, die unbeschadet der Verantwortlichkeit des Betreibers die in der Seveso-III-Richtlinie festgelegten Aufgaben durchführen. Dies betrifft insbesondere das Genehmigungsverfahren. In diesem Verfahren sind von den zuständigen Luxemburger Behörden alle damit zusammenhängenden Fragen – einschließlich des Konzeptes zur Verhütung Drucksache 17/2563 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode und Begrenzung schwerer Unfälle – zu bewerten. Sicherheitsabstände im Sinne des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie sollen insbesondere zur Begrenzung von Störfallauswirkungen beitragen. Sie sollten damit ebenfalls Prüfgegenstand des noch nicht eingeleiteten Genehmigungsverfahrens zur Erweiterung der Tanklager sein. Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie sieht grundsätzlich auch vor, dass ggf. zusätzliche technische Maßnahmen im Betriebsbereich zu ergreifen sind, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt kommt. Ob und ggf. welche Kompensationsmaßnahmen bei Unterschreiten von Sicherheitsabständen (analog zur oben dargelegten Vorgehensweise in Deutschland) in Luxemburg berücksichtigt werden, ist der Landesregierung noch nicht vollständig bekannt, werden aber ermittelt. Zu Frage 2: Ob und inwieweit die Möglichkeit des Übergreifens eines Brandes von einem Tank auf den anderen besteht, ist ggf. im Rahmen des noch nicht eingeleiteten Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Luxemburger Behörden zu bewerten. Betroffene Behörden werden sich im Rahmen der vorgesehenen Verfahren an dem Genehmigungsverfahren beteiligen. Zu den Fragen 3 und 4: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Grundsätzlich sind Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen in einem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Seveso-III-Richtlinie darzulegen, der im Rahmen des noch nicht eingeleiteten folgenden Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Behörden im Großherzogtum Luxemburg zu prüfen und zu bewerten ist. Die Beurteilung der erforderlichen betrieblichen und außerbetrieblichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Beurteilung, ob Schaummittelvorräte für Betriebsbereiche in Luxemburg ausreichend sind, obliegt zunächst ebenfalls den Behörden im Großherzogtum Luxemburg. Gegen die Planung und die Einschätzung der zuständigen luxemburgischen Behörden können im Rahmen der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung des noch nicht eingeleiteten Genehmigungsverfahrens Einwände hervorgebracht werden. Anschließend steht der Rechtsweg offen, auf die Antwort der Frage 2 der Kleinen Anfrage Drucksache 17/2106 wird verwiesen. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär