Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. April 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2564 zu Drucksache 17/2383 17. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Justiz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2383 – Reform des Strafprozessrechts Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2383 – vom 28. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Referentenentwurf des „Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 27. Mai 2016 beinhaltet eine geänderte Fassung des § 163 StPO („Erscheinenspflicht“ von Zeugen bei polizeilicher Ladung). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Vorschläge der Expertenkommission zur Re form des Strafprozessrechts zur Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei und die Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutprobenentnahmen in § 81 a Abs. 2 StPO? Wird sie diesen im Bundesrat zustimmen? 2. Wie ist der Sachstand des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Ju gendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung“, wo eine Neufassung des § 81 a Abs. 2 StPO (Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme) vorgesehen ist? 3. Wie ist der Sachstand des „Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Aus gestaltung des Strafverfahrens“ vom 27. Mai 2016, der eine geänderte Fassung des § 163 StPO („Erscheinenspflicht“ von Zeugen bei polizeilicher Ladung) beinhaltet? 4. Plant die Landesregierung die Zulässigkeit des Adhäsionsverfahrens im Strafver fahren gegen Jugendliche im Rahmen einer Bundesratsinitiative zu ermöglichen? Wenn nein, warum nicht? 5. Findet die Möglichkeit der Geheimhaltung von Personalien nach § 68 Abs. 2 StPO in der Praxis Anwendung? Wenn nein, warum nicht? 6. Wie viele Mobiltelefone wurden in Rheinland-Pfalz im Jahr 2016 gestohlen? 7. Wird die Landesregierung eine Bundesratsinitiative einbringen, nach dem die Or tung bei einem Diebstahl eines Mobiltelefons rechtlich möglich ist? Wenn nein, wa rum nicht? Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Sowohl der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze (Bundesratsdrucksache 792/16) wie auch der Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (Bundesratsdrucksache 796/16) wurden am 10. Februar 2017 im ersten Durchgang im Bundesrat erörtert. Die jeweiligen Beschlüsse des Bundesrates hat die Landesregierung mitgetragen und damit gegen die in den Gesetzentwürfen enthaltenen Regelungsvorschläge zur Einschränkung des Richtervorbehalts in § 81 a Abs. 2 StPO für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr sowie zur Erscheinenspflicht von Zeugen auf polizeiliche Ladung (§ 163 Abs. 3 bis 7 StPO-E) keine Einwendungen erhoben. Beide Gesetzentwürfe wurden am 22. Februar 2017 in den Bundestag eingebracht. Die erste Beratung fand am 9. März 2017 statt. Die Gesetzentwürfe wurden zur weiteren Beratung dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie weiteren Fachausschüssen zugewiesen. Ob die Landesregierung im Rahmen der erneuten Befassung des Bundesrates einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses stellen oder unterstützen wird, kann erst unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Fassung der Gesetzentwürfe und der Voten der beteiligten Fachausschüsse entschieden werden. Zu Frage 4: Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage Drucksache 17/185 vom 8. Juli 2016 (Landtagsdrucksache 17/384) verwiesen. Der Sachstand ist unverändert. Drucksache 17/2564 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 5: Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage Drucksache 16/3487 vom 15. Juli 2015 (Landtagsdrucksache 16/5291) verwiesen. Erkenntnisse darüber, dass die Vorschrift des § 68 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) in der Praxis nicht im gebotenen Maß Anwendung findet, liegen nicht vor. Zu Frage 6: Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung erfolgen regelmäßig auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig, unterliegt einheitlichen Erfassungskriterien und wird qualitätsgeprüft. Mangels Erfassung ist der PKS nicht zu entnehmen, wie viele Mobiltelefone im Jahr 2016 gestohlen wurden. Stattdessen wurde eine Auswertung des polizeilichen Sachfahndungssystems für das Jahr 2016 durchgeführt. Im Jahr 2016 sind demnach 5 987 Mobiltelefone von rheinland-pfälzischen Polizeidienststellen aus Anlass einer Straftat in diesem System ausgeschrieben worden. Eine Differenzierung, durch welche Straftat die Mobiltelefone abhandengekommen sind, ist aufgrund des damit verbundenen Auswerteaufwandes innerhalb des zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraumes nicht möglich. Zu Frage 7: Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage Drucksache 17/592 vom 17. August 2016 verwiesen (Landtagsdrucksache 17/731). Der Sachstand ist unverändert. Herbert Mertin Staatsminister