Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. April 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2600 zu Drucksache 17/2366 20. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Herber und Bernhard Henter (CDU) – Drucksache 17/2366 – Nebentätigkeitsgenehmigungen für Landesbeamte Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2366 – vom 22. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Wenn die rheinland-pfälzischen Landesbeamten einer Nebentätigkeit nachgehen wollen, bedürfen sie hierfür einer Genehmigung. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Landesbeamte haben in den letzten fünf Jahren die Genehmigung einer Nebentätigkeit beantragt (bitte nach einzelnen Jahren und in die Sparten Polizei, Lehrer, Finanzen und Sonstige aufschlüsseln)? 2. Wie viele der beantragten Genehmigungen wurden in den einzelnen Sparten versagt? 3. Welche Nebentätigkeiten werden generell nicht genehmigt? 4. Wird die Genehmigung/Versagung in unterschiedlichen Berufsfeldern (Polizei, Lehrer, Finanzbeamte, Sonstige) unterschiedlich bewertet? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 20. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Der nachfolgenden Tabelle sind die Anzahl der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in den letzten fünf Jahren die Genehmigung einer Nebentätigkeit beantragt haben, aufgeschlüsselt nach den Bereichen Polizei, Finanzverwaltung und Sonstige zu entnehmen. Die Zahlen der versagten Genehmigungen sind in Klammern aufgeführt. Im Schulbereich wird die Beantragung einer Nebentätigkeit i. d. R. statistisch nicht erfasst. Eine manuelle Auswertung der Personalakten aller Lehrkräfte ist im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführbar. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 kann die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf längstens drei Jahre befristet werden, § 85 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG). Statistisch erfasst sind die gestellten Anträge, nicht die Zahl der Beamtinnen und Beamten. In der Tabelle sind Verlängerungsanträge miteinbezogen. Beamtinnen und Beamte, die mehrere Anträge im Gesamtzeitraum gestellt haben, sind mehrfach erfasst. Erläuterungen: Polizeidienst Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Sinne des § 109 LBG (Anträge von Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten im Bereich der Polizei sind unter Sonstige erfasst). Sonstige Ressorts und deren nachgeordneter Bereich. Bereich Zahl der Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Genehmigung einer Nebentätigkeit und – jeweils in Klammern – Zahl der Ablehnungen in den Jahren 2012 bis 2016 gesamt jeweils in den Jahren 2012 2013 2014 2015 2016 Polizeidienst 3 354 (17) 620 (4) 641 (3) 559 (1) 708 (6) 826 (3) Finanzverwaltung 2 298 638 454 304 433 469 Sonstige 7 795 (19) 1 862 (3) 1 729 (5) 1 290 (2) 1 440 (6) 1 474 (3) Drucksache 17/2600 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Die entsprechende Genehmigung ist seitens der Dienststelle zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG. Von einer solchen Beeinträchtigung ist gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 LBG regelmäßig dann auszugehen, wenn – Nr. 1 die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten durch die Art und den Umfang der Nebentätigkeit so sehr in Anspruch genommen wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten behindert werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente geht der Gesetzgeber von der sogenannten Regelvermutung aus. Danach kommt es im Regelfall bei der Erfüllung von Dienstpflichten zu einer Beeinträchtigung, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet. Bei kurzfristig mit einer stärkeren zeitlichen Beanspruchung verbundenen Nebentätigkeiten – etwa bei Prüfungen oder Fortbildungsveranstaltungen – kann auch die durchschnittliche Belastung im Monat berücksichtigt werden. Die Regelvermutung betrifft Fälle normaler dienstlicher Beanspruchung. In die Entscheidung einzubeziehen hat die Dienststelle auch die außerdienstliche Belastung beispielsweise durch die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, durch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten oder die dienstliche Beanspruchung durch Überstunden. Im Falle einer Konzentration auf bestimmte Wochentage oder das Wochenende ist zu prüfen, ob der Erholungszweck der Freizeit gewahrt wird. – Nr. 2 die Ausübung der Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann. So sind beispielsweise folgende freiberufliche Tätigkeiten wegen entgegenstehender dienstlicher Interessen nicht genehmigungsfähig – Betreiben einer Anwaltspraxis, – Betreiben einer Steuerberaterpraxis, – Betreiben eines Architektur- oder Ingenieurbüros, – Betreiben einer Privatpraxis, eines Labors oder eines Instituts i. S. v. § 17 Abs. 4 Satz 2 Nebentätigkeitsverordnung. Nebentätigkeiten auf dem Gebiet der Bauleitung und Bauplanung werden nicht genehmigt, wenn die Beschäftigungsbehörde der Beamtin oder des Beamten mit dem Bauvorhaben voraussichtlich befasst werden wird, bereits befasst war oder ist. Dies gilt auch für die Tätigkeit für nahe Angehörige, da in diesem Bereich auch eine organisatorische Abschottung die Besorgnis in der Öffentlichkeit, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, nicht ausräumt. In der Steuerverwaltung sind Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit entgeltlicher Hilfe in Steuersachen generell nicht genehmigungsfähig. Die unentgeltliche Hilfe in Steuersachen kann nur ausnahmsweise (bei familiärem Bezug) gestattet werden. Für Bedienstete des Polizeidienstes sind Nebentätigkeiten von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten für private Sicherheitsdienste in Fußballstadien, Discotheken und bei Veranstaltungen nicht genehmigungsfähig. Auch bei anderen Nebentätigkeiten im operativen Bereich wird eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vertieft geprüft und eine Genehmigung meist abgelehnt. – Nr. 3 die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflusst werden kann. – Nr. 4 die Ausübung der Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann. – Nr. 5 die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Zu Frage 4: Die Genehmigungs- bzw. Versagungspraxis kann sich mit Blick auf die Ausführungen zur Versagung der Genehmigung in unterschiedlichen Berufsfeldern unterschiedlich darstellen. So kann die Bewertung der widerstreitenden dienstlichen Pflichten oder der eine Befangenheit betreffenden Gesichtspunkte abhängig vom Tätigkeitsbereich der Antragsstellerin oder des Antragsstellers zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär