Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. April 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2613 zu Drucksache 17/2373 21. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/2373 – Totale Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2373 – vom 23. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: In der Plenarsitzung vom 16. Februar 2017 nannte Integrationsministerin Spiegel lediglich die Zahl der geduldeten Asylbewerber, deren Abschiebung ausgesetzt ist. Die Gesamtzahl der aktuell vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber in Rheinland-Pfalz nannte Ministerin Spiegel nicht. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber (totale Zahl) sind aktuell (Stand: 23. Februar 2017) in Rheinland-Pfalz registriert? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 21. März 2017 wie folgt beantwortet: Zur Ermittlung der Zahl der abgelehnten und vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerberinnen und Asylbewerber kann lediglich auf die Zahl der Duldungsinhaberinnen und Duldungsinhaber abgestellt werden. Dies waren zum Stichtag 28. Februar 2017 insgesamt 7 210 Personen. Ausreisepflichtig ist ein ausländischer Staatsangehöriger gemäß § 50 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar bei unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländern, bei Ausländerinnen und Ausländern, die noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung beantragt haben, die aufgrund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausreisepflichtig sind, sofern dies von der zuständigen Behörde anerkannt wird sowie bei allen Ausländerinnen und Ausländern, bei denen die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den die Ausländerin oder der Ausländer ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, ist die Ausländerin oder der Ausländer abzuschieben, wenn eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Alle vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht abgeschoben werden können, erhalten eine Duldung. Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung, § 60 a AufenthG. Das Entstehen einer Ausreisepflicht oder einer vollziehbaren Ausreisepflicht ist kein eigenständiger Speichersachverhalt im Ausländerzentralregister . Aus dem Ausländerzentralregister kann lediglich die Zahl der Duldungsinhaberinnen und Duldungsinhaber entnommen werden, Personen, die regelmäßig vollziehbar ausreisepflichtig sind. Bei den Duldungszahlen für Rheinland-Pfalz besteht nach wie vor noch eine gewisse Unschärfe, da in den Duldungszahlen immer noch Personen enthalten sind, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Asylantrag stellen konnten. Wie groß diese Personengruppe ist, wird gegenwärtig durch eine Abfrage bei den Ausländerbehörden ermittelt und im Rahmen der Beantwortung einer Großen Anfrage der AfD dem Parlament mitgeteilt. Danach werden sich die (bereinigten) Duldungszahlen nochmals etwas geringer darstellen. In den Gesamtübersichten, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ländern zur Verfügung stellt, wird als Zusatzinformation eine Angabe zu den Ausreisepflichtigen insgesamt gemacht, die über den Duldungszahlen liegt. Dieses sind zum Stichtag 28. Februar 2017 insgesamt 9 580 Personen. Eine Anfrage der Bundesländer, um welche Personen es sich – in Abgrenzung zu den Duldungsinhaberinnen und Duldungsinhabern – hier handeln soll, konnte vom Bundesministerium des Innern und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde nicht beantwortet werden. Infolge dessen hat auf der Grundlage der Ausländerzentralregister-Nummer eine Überprüfung stattgefunden. Solche Überprüfungen wurden in anderen Bundesländern aber auch in Rheinland-Pfalz mit folgendem Ergebnis durchgeführt: Drucksache 17/2613 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode – Es handelt sich um EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die früher als Drittstaatsangehörige in der Bundesrepublik ausreisepflichtig waren, heute aber freizügigkeitsberechtigt sind und sich rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten. Es werden im Ausländerzentralregister alte Speichersachverhalte als weiter existent fortgeführt. – Es handelt sich ferner um Personen, die ausgereist sind, mutmaßlich ausgereist sind, bei denen die Datensätze aber noch im Ausländerzentralregister verbleiben, bis von Amts wegen eine Abmeldung erfolgt. – Zum Teil sind die Personen auch noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Zur Ermittlung der Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen und zu statistischen Vergleichen stellen die Länder deshalb bundesweit auf die Zahl der Duldungsinhaberinnen und Duldungsinhaber ab. Anne Spiegel Staatsministerin