Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. April 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2641 zu Drucksache 17/2384 22. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2384 – Feststellung der Identität von Ausländern Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2384 – vom 28. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Ausländer verfügen in Rheinland-Pfalz über keinen Pass oder Passersatz (bit te aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? 2. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer in Rheinland-Pfalz verfügen über keinen Pass oder Passersatz (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? 3. Findet bei der rheinland-pfälzischen Polizei und bei den rheinland-pfälzischen Auslän derbehörden für die Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Auslän ders eine Auswertung des Handys oder sonstiger Datenträger nach § 48 Abs. 3 Auf enthaltsgesetz statt? Wenn nein, warum nicht? 4. Welche Maßnahmen werden zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Ausländern in Rheinland-Pfalz vollzogen? 5. Wie viele Ordnungswidrigkeitsanzeigen wurden nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsge setz eingeleitet, wo ein Ausländer entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genann te Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzei tig überlässt (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? 6. In wie vielen Fällen kam es zu der Einleitung und tatsächlichen Verurteilung nach den §§ 95, 96 und 97 Aufenthaltsgesetz in Rheinland-Pfalz (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? 7. Über wie viele Urkundensachverständige verfügt die Landesverwaltung Rheinland-Pfalz (bitte nach den einzelnen Behörden aufgegliedert )? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 22. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Diesbezügliche Statistiken werden nicht geführt. Zu Frage 3: Ja. Ein Rückgriff auf die in Rede stehende gesetzliche Ermächtigungsnorm war bei den Polizeipräsidien Koblenz, Mainz, Westpfalz und Rheinpfalz aufgrund der zielführenden Anwendung alternativer Ermächtigungsgrundlagen zur Identitätsfeststellung bisher nicht erforderlich. Lediglich im Polizeipräsidium Trier unterstützen Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte der Ermittlungsgruppe Migration im Zuge der Amtshilfe die zuständige Ausländerbehörde bei Maßnahmen der Identitätsfeststellung, z. B. in den Fällen, in denen ein Datenträger nicht freiwillig herausgegeben wird. Zu Frage 4: Zur Feststellung der Herkunft und Staatsangehörigkeit stehen den Ausländerbehörden ganz bestimmte gesetzliche Instrumentarien für die Feststellung und Sicherung der Identität zur Verfügung. Die Mittelauswahl im Bereich der Passersatzbeschaffung ist erfahrungsgemäß von verschiedensten Faktoren abhängig, wie beispielsweise Art und Umfang der vorliegenden Informationen zur Person, zum persönlichen Umfeld beziehungsweise zu verwandtschaftlichen Beziehungen, der Mitwirkungsbereitschaft der betreffenden Person, aber auch der Mitwirkungsbereitschaft des tatsächlichen oder vermeintlichen Herkunftslandes. Standardmittel, die bei der Identitätsklärung und der Passersatzpapierbeschaffung zum Einsatz kommen können, sind dolmetschergestützte Gespräche beziehungsweise Befragungen der Person zur Biografie, AZR- und VISA-Abfragen, die intensive Auswertung der Ausländerakte, Drucksache 17/2641 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Botschaftsvorführungen, unter Umständen wiederholte Hinweise und Belehrungen zur Passpflicht und den gesetzlichen Mitwirkungspflichten sowie die Belehrung zur Strafbarkeit. Unter Umständen kommen auch Wohnungsdurchsuchungen und Handyauswertungen oder das Einschalten eines Vertrauensanwaltes über die Deutsche Botschaft im mutmaßlichen Heimatland in Betracht. Ausländerinnen und Ausländer, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger sind, diese aber nicht vorlegen, können durchsucht werden. Datenträger können auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 a Aufenthaltsgesetz zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit sowie im Zusammenhang mit der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einem anderen Staat ausgewertet werden. Weiterhin sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, gegenüber den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er vermutlich besitzt, die mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen abzugeben und Unterlagen vorzulegen. Ebenso ist es zulässig, Sprachanalysen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit durchzuführen. Sofern Asylantragsteller und Asylantragstellerinnen Dokumente vorlegen , werden diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Dauer des Asylverfahrens einbehalten. Das Bundesamt überprüft vom Amts wegen diese Dokumente auf ihre Echtheit. Sofern die Betreffenden auch nach negativem Abschluss des Asylverfahrens keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit vorlegen und diese auch nicht auf andere Art und Weise glaubhaft machen können, obliegt es den Ausländerbehörden unter aktiver Mitwirkung der bei der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung Trier landesweit eingerichteten Zentralstelle für Rückführungsfragen Rheinland-Pfalz, das im jeweiligen Einzelfall geeignete Mittel zur Identitätsklärung und zur Passersatzpapierbeschaffung zu wählen. Dazu gehört unter anderem auch die Kontaktaufnahme von Auslandsvertretungen der in Betracht kommenden Herkunftsländer sowie die Koordinierung und Organisation von Sammelvorführungen beziehungsweise einzelnen Botschaftsvorführungen. Zu Frage 5: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Diesbezügliche Statistiken werden nicht geführt. Zu Frage 6: Die Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaften weist für die Sachgebiete 55 (Einschleusung von Ausländern) und 56 (sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU), in denen Ermittlungsverfahren nach den §§ 95, 96 und 97 Aufenthaltsgesetz zu erfassen sind, folgende Anzahl von Neuzugängen in den Jahren 2014 bis 2016 bei den Staatsanwaltschaften des Landes aus: Aus der Strafverfolgungsstatistik ergeben sich folgende Angaben über rechtskräftige Verurteilungen nach den §§ 95, 96 und 97 Aufenthaltsgesetz : Die Ergebnisse für das Jahr 2016 liegen insoweit noch nicht vor. Zu Frage 7: Ob die Ausländerbehörden Dokumente zusätzlich auf ihre Echtheit hin überprüfen, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Zur Verdachtsschöpfung haben einige Ausländerbehörden ein hierzu von der Bundesdruckerei zur Verfügung gestelltes Dokumentenprüfgerät (VISOTEC) beschafft oder angemietet. Zudem wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller Ausländerbehörden Gelegenheit gegeben, an den von der Landespolizeischule turnusgemäß angebotenen Seminaren „Erkennen von Dokumentenfälschungen und -missbrauch“ teilzunehmen. Von dem Schulungsangebot wird von den Ausländerbehörden reger Gebrauch gemacht. Daneben haben die Ausländerbehörden Zugang zu einer speziellen Internetplattform des Bundespolizeipräsidiums . Dort sind umfangreiche Informationen zur Echtheit von VISA und sonstigen Ausweisdokumenten einschließlich einer Referenzdokumentation über besondere Auffälligkeiten und Manipulationsmuster – wie beispielsweise Totalfälschungen, Verfälschungen (Lichtbildaustausch, Rasur, Überschreibungen etc.) – abrufbar. Auch kann auf das System „DOKIS“, welches vom bayerischen Landeskriminalamt betreut wird, zurückgegriffen werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Dokumenten legen die Ausländerbehörden diese dem Landeskriminalamt vor. Die Polizei Rheinland-Pfalz verfügt über zwei ausgebildete und geprüfte Urkundensachverständige. Sie sind in der Abteilung Kriminaltechnik des LKA beschäftigt und bearbeiten dort zentral alle entsprechenden Gutachtenaufträge für Polizei, Justiz und ggf. auch andere Behörden und Kommunen im Land. Anne Spiegel Staatsministerin Jahr Sachgebiet 55 Jahr Sachgebiet 56 2014 90 9 134 2015 117 12 769 2016 74 21 690 2014 2015 § 95 Aufenthaltsgesetz 148 143 § 96 Aufenthaltsgesetz 6 17 § 97 Aufenthaltsgesetz 0 4