Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. April 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2642 zu Drucksache 17/2400 23. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2400 – Gefährder in Rheinland-Pfalz II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2400 – vom 1. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Was wurde bereits unternommen, dass bei den ausländischen Gefährdern der Aufenthalt endlich beendet wird? 2. Warum können gegen ausländische Gefährder keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden? Wo besteht rechtlicher und tatsächlicher Verbesserungsbedarf? 3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, dass bei den staatenlosen Gefährdern die Staatsangehörigkeit geklärt wird? 4. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass Personen, die als Gefähr der eingestuft werden, Anspruch auf Sozialleistungen haben sollen? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche Maßnahme wird sie ergreifen, um diesem Miss stand entgegenzuwirken? 5. Für den Fall, dass die Gefährder mit der deutschen Staatsangehörigkeit ein gebürgert worden sind, wurde die Rücknahme der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz geprüft? Wenn nein, warum nicht? 6. Was muss alles noch passieren, damit die Landesregierung den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen einer Bundesratsinitiative ein bringt für den Personenkreis, der neben dem deutschen Pass noch einen zweiten Pass besitzt und als Gefährder eingestuft ist? 7. Haben die Gefährder, die sich im Ausland befinden, nach Kenntnis der Landesregierung ein Einreiseverbot für Deutschland erhalten? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 23. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die Zahl der ausländischen Gefährder bewegt sich in einem niedrigen einstelligen Bereich. Die rechtlichen Möglichkeiten einer Aufenthaltsbeendigung werden fortlaufend geprüft. Ein Teil der ausländischen Gefährder ist mutmaßlich im Ausland. Auch wegen anhängiger Asylverfahren besteht gegenwärtig keine Ausreisepflicht. Bei einem anderen Teil ist das Asylverfahren ausgesetzt, weil derzeit noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Eine weitere Person besitzt ein Aufenthaltsrecht und es wird geprüft, ob die Gefährdereigenschaft noch fortbesteht. Die Landesregierung spricht sich dafür aus, dass vollziehbar ausreisepflichtige Personen, von denen eine Terrorgefahr ausgeht, in Abschiebehaft genommen werden können. Zu Frage 3: Bei staatenlosen Personen erfolgt eine Prüfung, ob eine aufgegebene Staatsangehörigkeit wieder erworben werden kann. Zu Frage 4: Das Zweite und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch definieren, welche Personen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehungsweise der Sozialhilfe erhalten. In den jeweiligen Gesetzen ist auch geregelt, wer vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist. Einer Straftat dringend verdächtigte Personen beziehungsweise Personen, die flüchtig sind oder per Haftbefehl gesucht werden, sind danach nicht grundsätzlich vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Ferner werden strafrechtliche Ermittlungsverfahren verdeckt geführt, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden (siehe Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage Drucksache 17/2105). Drucksache 17/2642 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 5: Nach § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) kann eine Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn sie rechtswidrig war und dieser Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist (§ 35 Abs. 1 StAG). Nach § 35 Abs. 3 StAG darf die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen. Vier der in der Frage genannten Deutschen haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Die Einbürgerung erfolgte in allen Fällen bereits vor mehr als 15 Jahren. Unabhängig davon, ob in den Einzelfällen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG vorliegen, kommt eine Rücknahme der Einbürgerungen aufgrund der Frist des § 35 Abs. 3 StAG nicht mehr in Betracht. Zu Frage 6: In Deutschland setzt Artikel 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit enge Grenzen. Nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten darf, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Zu dem Begriff „Gefährder“ liegt folgende bundeseinheitlich abgestimmte polizeifachliche Definition vor (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage betr. Gefährder in Deutschland, Bundestagsdrucksache 18/11369, Seite 2): „Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100 a der Strafprozessordnung, begehen wird.“ Die Landesregierung hat erhebliche Zweifel, ob vor dem beschriebenen verfassungsrechtlichen Hintergrund die in der Fragestellung geforderte staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahme rechtlich möglich ist. Sie erwägt deshalb keine Initiative zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts. Der Landesregierung ist auch nicht bekannt, dass die Bundesregierung oder eine andere Landesregierung eine entsprechende Initiative plant. Zu Frage 7: Bei den in Betracht kommenden Fällen wurden sowohl im Ausländerzentralregister als auch im Schengener Informationssystem (SIS) entsprechende Ausschreibungen über Einreisebedenken beziehungsweise zur Einreiseverweigerung vorgenommen. Anne Spiegel Staatsministerin