Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. April 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2693 zu Drucksache 17/2449 29. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2449 – Vorfall Koblenzer Bahnhofsplatz im Mai 2016 Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2449 – vom 6. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Am 1. Mai 2016 feuerte ein damals 26-jähriger italienischer Staatsangehöriger einem damals 46-jährigen portugiesischen Staatsangehörigen am Koblenzer Bahnhofsplatz mit einer Schreckschusspistole ins Gesicht. Der italienische Staatsangehörige wurde vom Koblenzer Schöffengericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Muss der Verurteilte die Kosten der polizeilichen Ermittlungen und der Untersu chungshaft tragen? Wenn nein, warum nicht? 2. Ist der Drogenkonsum ein Grund für den Verlust auf Einreise und Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen? Wenn nein, warum nicht? 3. Wer ist im vorliegenden Fall die zuständige Ausländerbehörde? 4. Verfügen der italienische und der portugiesische Staatsangehörige über eine Be scheinigung über das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4 a FreizügG/EU? Wenn nein, wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 10 Abs. 1 FreizügG/EU eingeleitet? Wenn nein, warum nicht? 5. Wird bei dem italienischen Staatsangehörigen der Verlust auf Einreise und Auf enthalt von EU-Staatsangehörigen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 Frei zügG/EU festgestellt werden? Wenn nein, warum nicht? 6. Wie hat sich die Kriminalitätslage im Bereich des Koblenzer Hauptbahnhofs in den letzten drei Jahren entwickelt? 7. Aus ca. wie vielen Personen setzen sich die Drogensüchtigen am Koblenzer Hauptbahnhof zusammen (bitte aufgegliedert nach Staatsangehörigen)? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 28. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 6. Januar 2017 ist nicht rechtskräftig. Eine endgültige Kostenentscheidung liegt daher bislang nicht vor. Zu Frage 2: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Dabei muss das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt. Allein der nicht strafbewehrte Konsum von Betäubungsmitteln erfüllt die Voraussetzungen für den Verlust der Freizügigkeit grundsätzlich nicht. Zu Frage 3: Die Zuständigkeit einer Ausländerbehörde ist nicht gegeben, da der Betroffene auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und deshalb nicht als Ausländer zu behandeln ist. Drucksache 17/2693 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Der portugiesische Staatsangehörige hat kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a FreizügG/EU. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 10 Abs. 1 FreizügG/EU liegt in der Zuständigkeit der Bundespolizei. Ob diese in vorliegendem Fall Sanktionsmaßnahmen getroffen hat, ist der Landesregierung nicht bekannt. Der Betroffene ist im Juni 2016 nach Portugal ausgereist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu Frage 5: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Zu Frage 6: Die nachfolgende Auswertung erfolgte im landespolizeilichen System „GeopolisK“ 1) für die Straße „Bahnhofplatz“ in Koblenz. Erfasst sind Delikte außerhalb aber auch innerhalb der dortigen Gebäude mit Ausnahme des Bahnhofsgebäudes selbst. Dort und auf kleinen Flächen unmittelbar am Bahnhofsgebäude (z. B. Gehweg) ist die Bundespolizei zuständig. Darstellung der Delikts(ober)gruppen für die Jahre 2014 bis 2016: 2 1) Geografisches polizeiliches Informationssystem – Kriminalität 2) Bei den hierunter erfassten Fällen handelt es sich vorwiegend um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. 3) Ein Großteil der in diesem Jahr erfassten Straftaten geht auf besondere Einsatzmaßnahmen anlässlich des Techno-Festivals „Nature One“ zurück, bei dem die Polizei im Jahr 2014 die üblichen Kontrollen im Bereich des Bahnhofsvorplatzes durchgeführt hatte. In den Sondereinsätzen der Folgejahre 2015/2016 erfolgten die Kontrollen an anderen Stellen und sind deshalb in dieser örtlichkeitsbezogenen Auswertung nicht ausgewiesen . Delikt 2014 2015 2016 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 1 2 1 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit 36 38 50 Diebstahl ohne erschw. Umstände §§ 242, 247, 248 a bis c StGB 30 37 42 Diebstahl unter erschw. Umständen §§ 243 bis 244 a StGB 8 12 11 Vermögens- und Fälschungsdelikte 28 21 25 Sonstige Straftatbestände (StGB) 44 48 56 Strafrechtliche Nebengesetze 2) 224 3) 85 99 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2693 Hiervon ausgewählte Deliktsbereiche weitergehend differenziert: Zu Frage 7: Dazu liegen der Landesregierung keine Daten vor. Bei Kontrollen und anderen Maßnahmen des Polizeipräsidiums Koblenz im Bereich des Hauptbahnhofs Koblenz erfolgt keine statistische Erfassung von Suchtkranken. Roger Lewentz Staatsminister 3 Delikt 2014 2015 2016 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit gesamt, davon u. a. 36 38 50 Körperverletzungsdelikte 30 27 40 Delikt 2014 2015 2016 Diebstahl ohne erschw. Umstände gesamt, davon u. a. 30 37 42 Taschendiebstahl gesamt 12 14 9 Delikt 2014 2015 2016 Sonstige Straftatbestände (StGB) gesamt, davon u. a. 44 48 56 Hausfriedensbruch 15 22 22 Beleidigung 10 9 14