Drucksache 17/270 zu Drucksache 17/78 28. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marlies Kohnle-Gros (CDU) – Drucksache 17/78 – Kommunales Investitionsprogramm KI 3.0 – Rheinland-Pfalz (KI 3.0) Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/78 – vom 7. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ des Bundes dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen. Aus dem Sondervermögen werden Finanzhilfen an die Länder nach Artikel 104 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG gewährt. Das Gesetz ist seit dem 24. Juni 2015 in Kraft; der zugehörige Verteilungsschlüssel für Rheinland-Pfalz datiert vom 29. Juni 2015. Für den Landkreis Kusel sind demnach insgesamt 7,879 Mio. Euro vorgesehen (7,004 Mio. Euro Bund, 0,875 Mio. Euro Land), davon 3,336 Mio. Euro im Korb 2. Ich frage die Landesregierung: 1. Zu welchem Zeitpunkt mussten die Vorhaben angemeldet werden? 2. Welche Kriterien sind grundsätzlich bei der Verteilung der Mittel innerhalb eines Kreises/einer Stadt einzuhalten? 3. Welche Projekte hat der Landkreis Kusel gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt angemeldet? 4. Sind alle angemeldeten Projekte förderfähig? Wenn nein, warum nicht? 5. Kann die Projektliste im Förderzeitraum geändert werden? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 27. Juni 2016 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Nach dem Schreiben des Finanzministeriums vom 29. Juni 2015 unter Buchstabe B, Nr. 2 sollten die Landkreise bzw. die im KI 3.0 berücksichtigten kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte ihre Projektvorschläge möglichst bis zum 30. November 2015, spätestens jedoch bis zum 30. April 2016 in tabellarischer Form, also noch nicht mit vollständigen Antragsunterlagen, einreichen. Zu Frage 2: Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wurde den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten die Entscheidung, welche Projekte angemeldet werden sollen, selbst überlassen. Ein Aufteilen des Landkreisbudgets auf den kreisangehörigen Raum war seitens des KI 3.0-Konzepts nicht ausdrücklich vorgesehen , aber zulässig. Allerdings wurde seitens des Finanzministeriums in diesen Fällen auf damit verbundene organisatorische Probleme hingewiesen. So wird beispielsweise nicht jede Gemeinde oder Verbandsgemeinde dringenden Investitionsbedarf für ein Projekt genau in der Größenordnung des bereitstehenden Budgets haben. Durch die Aufteilung des Landkreisbudgets können auch Teilbudgets entstehen, die so gering sind, dass die in den Förderrichtlinien oder in der Landeshaushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte (Bagatellgrenzen) für Investitionen gar nicht überschritten werden. Als grundsätzliches Kriterium für die Zulässigkeit von Anträgen bzw. für die Verteilung von (Teil-)Budgets war die relative Finanzschwäche der kreisangehörigen Gebietskörperschaft anhand von sachlich angemessenen Kennziffern festzustellen, die jeder Landkreis für seinen Zuständigkeitsbereich zu bestimmen hatte. Nur finanzschwache Gebietskörperschaften können Zuwendungen nach KI 3.0 erhalten. Ansonsten wird darauf hingewiesen, dass vorrangig Projekte im Zusammenhang mit Pflichtaufgaben und Projekte, die im Vergleich zu möglichen anderen Maßnahmen besonders wirtschaftlich sind, ausgewählt werden sollten. Dazu zählen beispielweise Projekte, welche keine oder nur geringe nicht förderfähige Investitionskosten verursachen oder zukünftig zu geringeren Ausgaben (Betriebsausgaben) und zu keinen bzw. sehr geringen Folgekosten (Betriebs- oder Investitionskosten) führen (Schreiben des Finanzministeriums vom 29. Juni 2015, Buchstabe B, Nr. 6). Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juli 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/270 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Der Landkreis Kusel hat am 1. Dezember 2015 die Maßnahmenliste beim Finanzministerium eingereicht. Eine Anpassung oder Änderung hat bislang nicht stattgefunden. In der Liste wurden 16 Maßnahmen angemeldet, die in der beigefügten Anlage aufgelistet sind. Zu Frage 4: Von den 16 angemeldeten Maßnahmen können 13 Maßnahmen grundsätzlich, vorbehaltlich der tatsächlichen Antragsprüfung, gefördert werden. Drei Maßnahmen (lfd. Nummern 9, 12 und 13) sind nicht förderfähig. Bei diesen sind die in den jeweils relevanten Förderrichtlinien geltenden Antragsuntergrenzen („Bagatellgrenzen“) nicht erreicht. Zu Frage 5: Die Liste kann grundsätzlich innerhalb des Programmzeitraums geändert werden, soweit die Mittel noch nicht durch Bewilligungen oder Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns gebunden sind und alle Fristen des Programms eingehalten werden können (Schreiben des Finanzministeriums vom 29. Juni 2015, Buchstabe B, Nr. 7). Auch die Liste häufig gestellter Fragen („FAQ- Liste“) auf der Homepage des Finanzministeriums erläutert die Änderungsmöglichkeiten. Unter Nr. 23 heißt es: „Den Kommunen ist freigestellt, die Maßnahmen während der Laufzeit des KI 3.0 zu ändern, soweit für eine zu ändernde/streichende Maßnahme noch keine Förderung oder ein Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn bewilligt wurde und das Budget eingehalten wird […].“ Doris Ahnen Staatsministerin 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/270 Anlage 3