Drucksache 17/2711 zu Drucksache 17/2261 30. 03. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Große Anfrage der Fraktion der AfD – Drucksache 17/2261 – Einwanderung und Asylrechtsfragen in Rheinland-Pfalz Die Große Anfrage 17/2261 vom 14. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Anlass der Großen Anfrage ist die Migrationskrise der Jahre 2015/2016, die auch für Rhein land- Pfalz eine Zuwanderung in bisher nicht gekanntem Umfang bedeutete. Ein entscheidender Auslöser dieser Migrationskrise war der Entschluss der Bundeskanzlerin im Sommer 2015, die deutschen Grenzen zu öffnen und damit die Drittstaatenregelung des Dubliner Abkommens außer Kraft zu setzen. In der Folge reisten ca. eine Mio. Immigranten nach Deutschland ein, für deren Aufnahme keine Vorsorge getroffen worden war. Die wenigsten eingereisten Personen sind als politisch Verfolgte asylberechtigt. Es handelt sich um eine allgemeine Migrationskrise. Der Begriff Migrationskrise bezeichnet den Massenzustrom von Vertriebenen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten und von Flücht lingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission. Der neutrale Begriff Migration erfasst aber auch die Einreise aus Gebieten, in denen keine Verfolgung droht, sondern andere Zuwande - rungsmotive, insbesondere wirtschaftlicher Art, vorliegen. Unbestritten führen finanzielle An reize zu einer Sogwirkung, die Migrationsströme nach Deutschland führt. Die Aufnahme von Immigranten wurde den Bürgern von oben herab verordnet. Das Parla ment wurde nicht um seine Zustimmung ersucht. Bereits bestehende Migrationsprobleme wur den und werden ausgeblendet. Zusätzliche Probleme und hohe Kostenbelastungen sind die Folge. Aufgrund der neuen Dimensionen der Migration und der fehlenden Vorsorge war eine ordnungsgemäße Registrierung der Asylbewerber vielfach nicht möglich. Dies ermöglichte es z. B. dem Terroristen Anis Amri, sich in Deutschland unter einem Dutzend verschiedener Iden titäten zu bewegen. Bis heute erfolgen Monat für Monat zahlreiche Einreisen in das Bundesgebiet. Folge dieser Migration sind massiv verschärfte alte und neue Sicherheitsprobleme, die Bund und Länder aufs Äußerste herausfordern. Die Vollzugsverantwortung und die Hauptlasten der Krisenbe wältigung tragen die Länder und ihre Gemeinden. Um die entstandenen Herausforderungen bewältigen zu können, sind umfassende Konzepte, konkrete Pläne und verlässliche Daten - grundlagen erforderlich. In Bezug auf die Lage in Rheinland-Pfalz fragen wir deshalb die Landesregierung: Asylanträge – Zahlen und Fakten 1. Wie viele Asylbewerber (Gesamtzahl) bzw. anerkannte Asylanten (Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG; Asylberechtigte, Personen mit Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) leben zurzeit in Rheinland-Pfalz (bitte aufschlüsseln nach Geschlecht und Alter)? 2. Aus welchen Ländern stammen diese Personen? 3. Welche Erkenntnisse gibt es zur religiösen Zugehörigkeit dieser Personen? Wie hoch ist der Anteil der Muslime? 4. Wie viele Christen haben 2012 bis 2016 Asylanträge in Rheinland-Pfalz gestellt? Wie stellen sich ihre Schutz-/Anerkennungsquoten dar (politisch verfolgt, Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz)? 5. Wie viele Asylbewerber sind in den Jahren 2015 und 2016 aus anderen Bundesländern nach Rheinland-Pfalz zugezogen bzw. wie viele sind aus Rheinland-Pfalz in andere Bundesländer weggezogen? Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. Mai 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 6. Wie verteilen sich die in Rheinland-Pfalz lebenden Asylbewerber auf die einzelnen Landkreise? 7. Wie viele Asylbewerber sind ausreisepflichtig? Aus welchen Herkunftsländern stammen diese Personen? 8. Wie viele Asylbewerber sind vollziehbar ausreisepflichtig? Aus welchen Ländern stammen diese Personen? 9. Wie viele Menschen halten sich in Rheinland-Pfalz auf, für die ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 des Aufenthaltsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen besteht (bitte aufschlüsseln)? 10. Wie viele Asylbewerber sind in Rheinland-Pfalz insgesamt geduldet? 11. Wie viele Asylbewerber in Rheinland-Pfalz sind jeweils wie lange geduldet (bitte unterscheiden : weniger als ein Jahr, mehr als zwei Jahre, mehr als vier Jahre)? 12. Wie viele Asylbewerber haben eine Duldung als Ersatzpapier erhalten, weil noch kein Asylantrag gestellt worden ist? 13. Wie hoch ist die Anzahl der Duldungen, geordnet nach den einzelnen Ausländerbehörden (bitte die Zahlen auch ins Verhältnis zu den Fallzahlen insgesamt setzen)? 14. Wie viele Personen wurden bis zum 31. Dezember 2016 auf der Grundlage des Dublin- Abkommens in ein anderes EU-Land überstellt? 15. Falls keine Asylbewerber aufgrund des Dublin-Abkommens überstellt worden sind: Was sind die Gründe, die die Überstellungen verhindern? 16. Für wie viele Antragsteller ist die 6-Monats-Frist für die Überstellung in das EU-Ausland bereits abgelaufen? 17. Bei wie vielen Asylbewerbern liegen eigene Ausweisdokumente vor, bei wie vielen fehlen diese (bitte nach den wichtigsten nicht europäischen Asylherkunftsländern [Afghanistan, Eritrea, Irak, Islamische Republik Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien] aufschlüsseln)? 18. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat sich bei der Entscheidung teilweise auf rein schriftliche Verfahren gestützt. Wie viele Personen betrifft dies in Rheinland-Pfalz? Wann werden diese Fälle aufgrund des Risikos des Betruges nochmals geprüft? 19. Wie viele Personen wurden bis jetzt gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG in Abschiebehaft genommen? 20. Wurde in Rheinland-Pfalz bereits von § 58 a AufenthG Gebrauch gemacht? 21. Wie viele Asylbewerber in Rheinland-Pfalz befinden sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (bitte dabei differenzieren zwischen Arbeitgebern in der Privatwirtschaft und staatlichen bzw. mittelbar staatlichen Arbeitgebern)? 22. Wie viele Asylbewerber aus den Balkanstaaten erhalten in Rheinland-Pfalz Sozial leis - tungen? 23. Wie viele Personen sind bis jetzt im Rahmen des „Resettlement Programms“ der Vereinten Nationen nach Rheinland-Pfalz gekommen? 24. Wie viele Personen sind im Rahmen des Syrien-Kontingents der Bundesregierung nach Rheinland-Pfalz gekommen? Rückführung/Abschiebungen 25. Wie viele Personen sind in Rheinland-Pfalz ausreisepflichtig? 26. Wie viele Personen sind in Rheinland-Pfalz vollziehbar ausreisepflichtig? 27. Wie viele Personen aus dieser Gruppe sind in 2016 tatsächlich ausgereist? 28. Wie viele Personen können nicht zurückgeführt werden, weil Dokumente der Herkunfts - staaten nicht ausgestellt werden? Hat dies finanzielle Konsequenzen für die betreffenden Personen? 29. Hat die Landesregierung ein Konzept zum Rückkehrmanagement entwickelt? Falls ja, wo kann dieses eingesehen werden und wer ist hierfür verantwortlich? 30. Wie viele freiwillige Ausreisen haben 2012 bis 2016 stattgefunden? Aus welchen Ländern stammen diese Personen? 31. Wie viele Ausreisebestätigungen liegen der Landesregierung in den Jahren 2012 bis 2016 vor? Wie viele Personen wurden mangels Ausreisebestätigung zur Fahndung ausgeschrie - ben? Wie viele Fälle konnten mittlerweile geklärt werden (bitte Aufstellung nach Einzel - jahren und aggregiert)? 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 32. Wie viele Abschiebungen haben in Rheinland-Pfalz 2012 bis 2016 stattgefunden? In welche Länder wurden diese Personen abgeschoben? 33. Wie viele Abschiebungen pro Ausländerbehörde gab es 2012 bis 2016 (bitte einzeln aufführen nach Kreis- bzw. Stadtebene)? 34. Wie viele Abschiebungen mussten im Zeitraum 2012 bis 2016 abgebrochen werden? Sind diese Abschiebungen mittlerweile erfolgt? Falls nein, warum nicht (bitte aufschlüsseln)? 35. In wie vielen Fällen sind Abschiebungen in 2016 an Hindernissen gescheitert? Welche Hindernisse waren dies? Gibt es Fälle, in denen wiederholt Atteste vorgelegt werden bzw. Familienangehörige sich wiederholt entziehen, um der Ausreise zu entgehen? 36. Sofern ein abgelehnter, bereits abgeschobener oder ausgereister Ausländer erneut einen Asylantrag stellt, werden dann erneut staatliche Leistungen gezahlt? Falls ja, wie möchte die Landesregierung in Zukunft diesen Drehtüreffekt verhindern? 37. Wie hoch sind die Abschiebekosten im Durchschnitt pro Person? Welche Einspar- und Rationalisierungspotenziale sind erkennbar? 38. Wie viele Asylbewerber sind in Rheinland-Pfalz als „Gefährder“ eingestuft? 39. Befürwortet die Landesregierung die Kürzung von Sozialleistungen bei abgelehnten bzw. straffälligen Asylbewerbern? Falls nein, warum nicht? 40. Welche Länder sollten aus Sicht der Landesregierung zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden? Technische Identifizierungsmöglichkeiten/Gefahrenprävention 41. Wie die Landesregierung in der Antwort zu Drucksache 17/706, Antwort 3, feststellt, sind internetfähige Mobiltelefone weit verbreitet. Auch ein Internetzugang wird in der Regel bereitgestellt. Zusammen mit den jeweiligen Telefondaten lassen sich so Erkenntnisse über die wirklichen Herkunftsländer gewinnen. Nutzen die Behörden diese Möglichkeit in Zweifelsfällen? Falls nein, warum nicht? 42. In Antwort 4 zu Drucksache 17/706 stellt die Landesregierung fest, dass Propagandavideos jihadistischer Gruppierungen eine große Rolle spielen. Sofern Radikalisierungs - tendenzen bei Flüchtlingen erkennbar sind, werden die Mobiltelefone durch die Sicher - heitsbehörden überwacht? Falls ja, warum wird der jeweilige WLAN-Server nicht verdachtsunabhängig überwacht, um Radikalisierungstendenzen frühzeitig zu erkennen? Strafvollzug 43. Wie viele Personen aus den wichtigsten nicht europäischen Asylherkunftsländern (Afghanistan, Eritrea, Irak, Islamische Republik Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien) sind in Rheinland-Pfalz inhaftiert (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln, wie viele Personen hiervon einen Asylantrag gestellt haben)? 44. Gibt es mit diesen Häftlingen spezifische Probleme, insbesondere hinsichtlich aggressiver Verhaltensweisen gegenüber anderen Häftlingen bzw. dem Personal? Familiennachzug 45. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung hinsichtlich der zwischenzeitlichen Heimreise von Asylbewerbern in ihr jeweiliges Heimatland 2012 bis 2016? Falls Erkenntnisse vorliegen, wie wirken sich diese auf das Asylverfahren aus? 46. Fallen Personen, die über den Familiennachzug nach Deutschland kommen, in die Statis - tik des BAMF? Falls nein, wo wird diese Zahl veröffentlicht? 47. Wie viele Anträge auf Familiennachzug wurden seit 2012 bis 2015 gestellt? Bislang wurde diese Frage im Rahmen einer Kleinen Anfrage (Drucksache 17/1316) nicht beantwortet. Falls die Landesregierung diese Frage weiterhin nicht beantworten kann: Wer ist für die Erfassung zuständig? 48. Falls keine validen Zahlen vorliegen: Was unternimmt die Landesregierung, um verlässliche Informationen als Grundlage für eigene Planungen zu erhalten? 49. Mit welchen Nachzugszahlen rechnet die Landesregierung in 2017, 2018, 2019 (bitte dabei auch auf die subsidiär Schutzberechtigten eingehen, die wieder nachzugsberechtigt sind, sobald die Zweijahresfrist abgelaufen ist)? 50. Erfolgt hierzu ein Datenaustausch mit den zuständigen Bundesbehörden und lokalen Ausländerbehörden? Falls nein, warum nicht? 51. Mit welchen zusätzlichen finanziellen Belastungen rechnet die Landesregierung bis 2019? Werden diese Kosten vom Bund übernommen? Inwieweit müssen die Schutzberechtigen selbst für nachziehende Familienangehörige aufkommen? 3 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Verfassungs-, Rechts- und Grundsatzfragen 52. Wie beurteilt die Landesregierung die faktische Außerkraftsetzung des Dublin 2-Systems? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung hieraus auf die Rechtmäßigkeit der Beantragung von Asyl? 53. Namhafte Staats- und Verfassungsrechtler bezweifeln die Legalität der Handlungen der Bundesregierung. Hat die Landesregierung zu diesen Fragen rechtlichen Rat eingeholt? 54. Sofern rechtliche Zweifel bestehen – welche Maßnahmen zum Schutz der legitimen Interessen der Bürger leitet die Landesregierung hieraus ab? 55. Erkennt die Landesregierung straf- und zivilrechtliche Risiken für die handelnden Personen in der Landesregierung, die aufgrund der illegalen Einreise der Asylbewerber (Straftat) und der hohen Kosten zulasten der Landeskasse getätigt worden sind? 56. Beurteilt die Landesregierung das Asylrecht als „Hilfe auf Zeit“, d. h. ist das Ziel eine Rückführung in das jeweilige Heimatland? 57. Warum unterstützt die Landesregierung aufwendige und auf einen längeren Verbleib zielende Integrationsmaßnahmen wie die Besetzung von Ausbildungsplätzen durch Asylbewerber, obwohl Asyl nur als Hilfe auf Zeit gedacht ist? 58. Wie beurteilt die Landesregierung die faktische sozialrechtliche Gleichstellung von Asyl - bewerbern (nach 15 Monaten) mit Bürgern, die schon lange in die Sozialkassen einzahlen und genauso behandelt werden? Unbegleitete minderjährige Ausländer 59. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) befinden sich aktuell in Rheinland -Pfalz? 60. Wie viele von ihnen haben bereits einen Asylantrag gestellt? Wie viele Anträge sind bereits beschieden worden? Mit welchem Ergebnis? 61. Wie viele der UMA konnten ihr Alter durch mitgeführte, nicht gefälschte Ausweispapiere belegen? 62. Bei wie vielen der UMA bestehen Zweifel an der Identität und/oder Herkunft? 63. Gibt es mittlerweile einen Anforderungskatalog an die Betreiber der Unterkünfte für UMA? Falls nein, warum immer noch nicht? 64. Wie erfolgt die Leistungsevaluation der jeweiligen Einrichtungsträger? 65. Hat die Landesregierung Zweifel an Altersangaben von UMA? Falls ja, weshalb lehnt die Landesregierung medizinische Untersuchungen zur Aufklärung von Betrugsfällen ab? 66. In der Antwort zur Kleinen Anfrage Drucksache 17/706 erwähnt die Landesregierung in der Antwort zu Frage 1, dass die Jugendämter und Einrichtungen entsprechend sensibilisiert sind hinsichtlich einer Radikalisierung der UMA. Wie viele Hinweise dieser Art an die Sicherheitsbehörden gab es in 2016? 67. In der Antwort zur Kleinen Anfrage Drucksache 17/706 führt die Landesregierung aus, dass ein Internetzugang für UMA grundsätzlich zu gewährleisten ist. Weshalb genau ist dies aus Sicht der Landesregierung nötig (Stichwort: Radikalisierung und Anreize für Verwandte im Heimatland, ebenfalls nach Deutschland zu kommen)? 68. Werden die UMA a) ohne Asylantrag, b) mit abgelehntem Asylantrag mit Erreichen der (behaupteten) Volljährigkeit ausgewiesen werden? Wie viele UMA erreichen in 2017 das 18. Lebensjahr, wie viele in 2018? 69. In der Antwort der Landesregierung Drucksache 17/380 (Antwort 3, Berechnung Bundes - verwaltungsamt) werden durchschnittliche Fallkosten von 23 300 Euro pro Jahr genannt. Wie erklären sich die Abweichungen zu weitaus höheren Beträgen, die von anderen Bundes - ländern bzw. der Stadtverwaltung Trier (4 600 Euro/Monat Heimunterbringung) genannt werden? Welche Einsparpotenziale hat die Landesregierung identifiziert, um die Belastung der Steuerzahler zu verringern? 70. Wie hoch sind die monatlichen Gesamtkosten für Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMA für das Land Rheinland-Pfalz (in der Antwort zu Drucksache 17/380 wurde angegeben, dass die Daten der Jugendämter noch nicht vorliegen)? Straftaten/Öffentliche Sicherheit und Ordnung 71. Wie viele Asylbewerber sind 2016 in Rheinland-Pfalz Opfer einer Straftat geworden? 72. Wie viele Asylbewerber wurden hierbei von Asylbewerbern geschädigt? 73. Wie viele Straftaten wurden in 2016 von Asylbewerbern begangen (bitte untergliedern)? 74. Wie viele Fälle sind bekannt, in denen christliche Asylbewerber oder Angehörige anderer Minderheiten von Muslimen geschädigt oder bedrängt wurden? Falls ja, aus welchen Herkunftsländern stammen diese Personen? 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 75. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu Versuchen muslimischer Organisationen , Asylbewerber missionarisch zu beeinflussen? 76. Waren bzw. sind Maßnahmen zum Schutz christlicher Asylbewerber erforderlich und falls ja, welche? 77. Wie viele Gefährder befinden sich momentan unter den Asylbewerbern? 78. Wie viele ausländische Staatsangehörige wurden wegen einer Straftat i. S. d. § 53 und § 54 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in den Jahren 2012 bis 2016 verurteilt? 79. Wie viele ausländische Staatsangehörige nach §§ 53,54 AufenthG wurden in den Jahren 2012 bis 2016 ausgewiesen? 80. Wie oft kam es seit dem 1. Januar 2015 bis heute zu Polizeieinsätzen und Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Erstaufnahmestellen und Asylbewerberunterkünften in Rheinland-Pfalz? 81. Wie viele dieser Vorfälle sind auf Verhalten der Bewohner dieser Einrichtungen zurückzuführen? 82. Wie viele Ermittlungsverfahren zu den Vorfällen aus Frage 2 wurden wegen welcher Tatbestände gegen Personen mit welcher Staatsangehörigkeit eingeleitet? 83. Wie viele Ermittlungsverfahren zu den Vorfällen aus Frage 4 wurden wegen welcher Tatbestände gegen Personen mit welcher Staatsangehörigkeit eingeleitet? Gerichtsverfahren, Härtefälle, GFK-Status 84. Wie viele Klagen gegen ablehnende Asylbescheide wurden in 2012 bis 2017 eingereicht? Wie viele Klagen hiervon sind noch anhängig (bitte aufschlüsseln)? 85. Welche Kosten entstehen den öffentlichen Kassen im Durchschnitt pro Klageverfahren? 86. Wie lange dauert ein Klageverfahren im Durchschnitt? 87. Wie viele Klagen von Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Asylverfahren/Status sind insgesamt anhängig? Wogegen richten sich die Klagen (wichtigste Fälle)? 88. Gemäß § 23 a AufenthG können vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abweichend von den in Gesetzen festgelegten Verfahren im Bundesgebiet verbleiben, sofern die Härte - fallkommission dies befürwortet. Ist eine Härtefallkommission vor dem Hintergrund der Masseneinwanderung noch zeitgemäß? 89. Mit wie vielen Fällen hat sich die Härtefallkommission in 2016 beschäftigt? Wie viele Fälle wurden positiv bzw. negativ entschieden? Welche Gründe waren hierfür jeweils ausschlaggebend ? Welche Herkunftsländer waren jeweils betroffen? 90. Sofern sich die Situation im Heimatland nachhaltig und nicht nur vorübergehend verbessert , ist die Anerkennung als Asylberechtigter/GFK-Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigter zu revidieren. Die Situation im Irak hat sich laut Aussagen des Bundesinnenministers in der gemeinsamen Pressekonferenz vom 11. Januar 2017 verbessert. Auch in weiteren Ländern könnte sich die Situation im Verlauf des Jahres 2017 verbessern. Inwieweit liegen der Landesregierung aktuelle Einschätzungen zu den Hauptherkunftsländern der illegal nach Deutschland eingereisten Personen vor? Erfolgen zu diesem Punkt regelmäßige Abstimmungen mit dem BAMF bzw. dem Ministerium des Inneren? Falls ja, haben sich hier in den letzten Monaten Veränderungen – positiv oder negativ – ergeben, die für die Einschätzung der Lage wesentlich sind? Sozialkosten und Gesundheit 91. Wie hoch waren im Jahr 2015 insgesamt die Aufwendungen der rheinland-pfälzischen Kommunen für die Unterbringung, Versorgung und Integration von Asylbewerbern? 92. Welcher Anteil dieser Kosten wurde den Kommunen durch Land bzw. Bund erstattet? 93. Welcher durchschnittliche Satz ergibt sich daraus für einen Asylbewerber mit bzw. ohne Berücksichtigung von Zuschüssen durch Land und Bund? 94. Welche Zahlen ergeben sich für die Fragen 1 bis 3 hinsichtlich der in Rheinland-Pfalz lebenden anerkannten Asylanten? 95. Wie viele illegal eingereiste Personen („Flüchtlinge“) studieren momentan an rheinlandpfälzischen Hochschulen (bitte aufschlüsseln nach Hochschulstandort und jeweiliger Fachrichtung)? 96. Wird für das Studium eine Förderung nach BAföG gewährt? Wenn ja, in wie vielen Fällen? 97. Wie hoch war die Anzahl meldepflichtiger Erkrankungen von Asylbewerbern in Rheinland -Pfalz 2012 bis 2015? 5 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 98. Welche meldepflichtigen Erkrankungen sind in welcher Häufigkeit zwischen der 42. Kalenderwoche 2015 und dem 31. Dezember 2016 unter Asylbewerbern in Rheinland -Pfalz aufgetreten? 99. Wie viele neue Tuberkulose-Stationen wurden in Rheinland-Pfalz ab Sommer 2015 bis 31. Dezember 2016 in welchen Kliniken eingerichtet? Über welche Bettenkapazitäten verfügen diese Stationen? 100. Welche Kosten sind dem Land und den Kommunen durch die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern in den Jahren 2012 bis 2015 entstanden? Welcher Anteil dieser Kosten entfällt hierbei auf die Behandlung meldepflichtiger Erkrankungen? 101. Welche Personalstellen sollen in Trier durch die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte an Flüchtlinge konkret eingespart werden? 102. Findet eine Kontrolle der Aufschiebbarkeit medizinischer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt? Wer führt diese Kontrolle durch? 103. Welche Kosten sind dem Land und den Kommunen durch die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern in den Jahren 2012 bis 2015 entstanden? 6 Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Große Anfrage namens der Landesregierung – Zuleitungsschreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 30. März 2017 – wie folgt beantwortet: Asylanträge – Zahlen und Fakten 1. Wie viele Asylbewerber (Gesamtzahl) bzw. anerkannte Asylanten (Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG; Asylberechtigte, Personen mit Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) leben zurzeit in Rheinland-Pfalz (bitte aufschlüsseln nach Geschlecht und Alter)? 2. Aus welchen Ländern stammen diese Personen? Zu den Fragen 1 und 2 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als registerführende Behörde des Ausländerzentral - registers auf Nachfrage die in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Angaben übermittelt. 3. Welche Erkenntnisse gibt es zur religiösen Zugehörigkeit dieser Personen? Wie hoch ist der Anteil der Muslime? 4. Wie viele Christen haben 2012 bis 2016 Asylanträge  in Rheinland-Pfalz gestellt? Wie  stellen  sich  ihre Schutz-/Anerkennungsquoten  dar (politisch verfolgt, Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz)? Es liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Angaben zur Religion werden nicht systematisch erfasst. 5. Wie viele Asylbewerber sind in den Jahren 2015 und 2016 aus anderen Bundesländern nach Rheinland-Pfalz zugezogen bzw. wie viele sind aus Rheinland-Pfalz in andere Bundesländer weggezogen? Zur Beantwortung der Frage erfolgte eine Abfrage bei den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden. Von den 36 Ausländerbehörden konnten 27 Behörden keine Angaben zu der Fragestellung leisten, da hierüber keine Statistiken geführt werden. Das Ergebnis der restlichen neun Ausländerbehörden kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 6. Wie verteilen sich die in Rheinland-Pfalz lebenden Asylbewerber auf die einzelnen Landkreise? Die Angaben können der Anlage 5 entnommen werden. 7. Wie viele Asylbewerber sind ausreisepflichtig? Aus welchen Herkunftsländern stammen diese Personen? 8. Wie viele Asylbewerber sind vollziehbar ausreisepflichtig? Aus welchen Ländern stammen diese Personen? 10. Wie viele Asylbewerber sind in Rheinland-Pfalz insgesamt geduldet? Die Fragen 7, 8 und 10 werden im Zusammenhang beantwortet. Asylbewerber sind grundsätzlich nicht ausreisepflichtig. Ihr Aufenthalt ist für die Dauer des Asylverfahrens gestattet. Allein Asyl - folgeantragsteller sind bis zur Entscheidung darüber, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ausreisepflichtig. Allerdings wird ihr Aufenthalt geduldet. Zuzug von anderen Bundesländern nach Rheinland-Pfalz Wegzug von Rheinland-Pfalz in andere Bundesländer Jahr 2015 Jahr 2016 Jahr 2015 Jahr 2016 37 52 58 77 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 Nach der Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des BAMF waren im Berichtszeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 in Rheinland-Pfalz insgesamt 766 Asylfolgeanträge anhängig. Die zehn Hauptherkunftsländer sind: 9. Wie viele Menschen halten sich in Rheinland-Pfalz auf, für die ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 des Aufenthaltsgesetzes oder aufgrund  anderer gesetzlicher Bestimmungen besteht (bitte aufschlüsseln)? Eine Aussage hierzu ist nicht möglich. Im Ausländerzentralregister werden die einzelnen Abschiebungsverbote nicht oder nur unvollkommen abgebildet. Ferner führen Abschiebungsverbote nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelmäßig zur Erteilung von Aufenthaltsrechten. 11. Wie viele Asylbewerber in Rheinland-Pfalz sind jeweils wie lange geduldet (bitte unterscheiden: weniger als ein Jahr, mehr als zwei Jahre, mehr als vier Jahre)? Angaben im Sinne der Frage liegen nicht vor. Auf Nachfrage teilte das BAMF als registerführende Behörde des Ausländerzentralregisters lediglich die Duldungsdauer für ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit. 12. Wie viele Asylbewerber haben eine Duldung als Ersatzpapier erhalten, weil noch kein Asylantrag gestellt worden ist? Zur Beantwortung der Frage erfolgte eine Abfrage bei den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden. Von den 36 Ausländerbehörden konnten drei Behörden keine Angaben zu der Fragestellung leisten, da hierüber keine Statistiken geführt werden. Die Auswertung der verbleibenden 33 Ausländerbehörden hat ergeben, dass aktuell 1 496 Asylbewerber in Besitz einer Duldung sind, da noch kein Asylantrag beim BAMF gestellt werden konnte. Diese Personen sind nicht ausreisepflichtig. 13. Wie hoch ist die Anzahl der Duldungen, geordnet nach den einzelnen Ausländerbehörden (bitte die Zahlen auch ins Verhältnis zu den Fallzahlen insgesamt setzen)? Zum Stichtag 31. Januar 2017 waren in Rheinland-Pfalz insgesamt 7 383 Personen geduldet. Das entspricht einem Anteil von 1,6 Prozent der insgesamt 442 389 im Ausländerzentralregister gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer in Rheinland-Pfalz. Die Auflistung nach den einzelnen Ausländerbehörden kann der Anlage 6 entnommen werden. 7 Herkunftsländer Anhängige Verfahren aufgrund von Folgeanträgen Somalia 76 Mazedonien 75 Afghanistan 65 Syrien 59 Armenien 56 Kosovo 50 Albanien 48 Serbien 40 Irak 34 Russische Föderation 32 Gesamt 766 Aufenthaltsdauer Aufhältige abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Rheinland-Pfalz, die in Besitz einer Duldung sind zum Stichtag 31. Januar 2017 weniger als 1 Jahr 36 mehr als 2 Jahre 1 826 mehr als 4 Jahre 977 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 14. Wie viele Personen wurden bis  zum 31. Dezember  2016  auf  der Grundlage  des Dublin-Abkommens  in  ein  anderes EU-Land überstellt? 15. Falls  keine  Asylbewerber  aufgrund  des  Dublin-Abkommens  überstellt  worden  sind:  Was  sind  die  Gründe,  die  die  Überstellungen  verhindern? Nach der Statistik der Bundespolizei waren dies 64 Personen aus Rheinland-Pfalz. 16. Für wie viele Antragsteller ist die 6-Monats-Frist für die Überstellung in das EU-Ausland bereits abgelaufen? Diese Daten werden vom BAMF nicht erhoben. 17. Bei wie vielen Asylbewerbern liegen eigene Ausweisdokumente vor, bei wie vielen fehlen diese (bitte nach den wichtigsten nicht europäischen Asylherkunftsländern [Afghanistan, Eritrea, Irak, Islamische Republik Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik  Syrien] aufschlüsseln)? Es liegen hierzu keine Statistiken vor. 18. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat sich bei der Entscheidung teilweise auf rein schriftliche Verfahren gestützt. Wie viele Personen betrifft dies in Rheinland-Pfalz? Wann werden diese Fälle aufgrund des Risikos des Betruges nochmals geprüft? Das BAMF wurde um Beantwortung der Frage gebeten und hat Folgendes mitgeteilt: „Ich bitte um Verständnis, dass Ihnen das Bundesamt nicht zu allen Fragen einen Beitrag zur Verfügung stellen kann. Das BAMF als Bundesbehörde unterliegt nicht der parlamentarischen Kontrolle durch das Parlament des Landes Rheinland-Pfalz. Eine freiwillige mögliche Beantwortung ist uns leider aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung im Bundesamt vor dem Hintergrund der gestiegenen Asylzugänge nur zu einem Teil der Fragen möglich.“ 19. Wie viele Personen wurden bis jetzt gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG in Abschiebehaft genommen? Die nachfolgende Aufstellung enthält die Zahlen über den Vollzug von Zurückweisungs- und Abschiebungshaft ausländischer Personen in der ausländerrechtlichen Zuständigkeit rheinland-pfälzischer Ausländerbehörden in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige Ingelheim der Jahre 2012 bis 28. Februar 2017. Eine gesonderte statistische Erfassung der Vorbereitungshaft erfolgt nicht. 20. Wurde in Rheinland-Pfalz bereits von § 58 a AufenthG Gebrauch gemacht? Nein. 21. Wie viele Asylbewerber in Rheinland-Pfalz befinden sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis  (bitte  dabei differenzieren zwischen Arbeitgebern in der Privatwirtschaft und staatlichen bzw. mittelbar staatlichen Arbeitgebern)? Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist in ihren Arbeitsmarktstatistiken seit Juni 2016 das Kriterium „Kontext von Fluchtmigration “ aus. Als Personen im Kontext von Fluchtmigration werden sowohl Asylbewerberinnen und Asylbewerber als auch anerkannte Schutzberechtige sowie geduldete Ausländerinnen und Ausländer zusammengefasst. Die Beschäftigungsstatistik der BA differenziert dabei nicht nach einzelnen Aufenthaltstiteln. Von Juni 2016 bis Februar 2017 sind insgesamt 1 704 arbeitslose Personen in eine Beschäftigung übergegangen. Davon 1 465 in den 1. Arbeitsmarkt und 30 Personen in eine selbstständige Beschäftigung. Bei den nichtarbeitslosen Arbeitssuchenden im Kontext von Fluchtmigration waren es im gleichen Zeitraum 489 Abgänge in Erwerbstätigkeit, davon 456 Personen in den 1. Arbeitsmarkt und acht Personen in Selbstständigkeit. 8 Jahr Anzahl Personen 2012 109 2013 26 2014 30 2015 37 2016 78 2017 (bis einschl. Februar 2017) 26 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 In der Zeit vor Juni 2016 wurde das statistische Merkmal „Kontext von Fluchtmigration“ noch nicht erhoben, daher kann hier lediglich dargestellt werden,wie sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus den acht häufigsten Asylherkunfts - ländern (Syrien, Somalia, Pakistan, Nigeria, Iran, Irak, Eritrea, Afghanistan) entwickelt hat. Im Juni 2011 waren 2 130 Perso nen aus den acht häufigsten Asylherkunftsländern sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 2012 waren es 2 185 Personen, im Juni 2013 waren es 2 188 Personen, im Juni 2014 2 493 Personen, im Juni 2015 2 972 Personen und im Juni 2016 waren es 4 021 Personen. Eine differenzierende Darstellung hinsichtlich Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern der Privatwirtschaft und staatlichen beziehungs - weise mittelbar staatlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist nicht möglich. 22. Wie viele Asylbewerber aus den Balkanstaaten erhalten in Rheinland-Pfalz Sozialleistungen? Auf Grundlage des § 12 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erfolgen statistische Erhebungen nur stichtagsbezogen zum 31. Dezember eines Jahres. Eine Trennung zwischen Asylbegehrenden und anderen Leistungsbezieherinnen und -beziehern erfolgt dabei nicht. Zu dem sich aus der Fragestellung ergebenden Begriff „Balkanstaaten“ wird bei der Beantwortung auf Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien abgestellt. Zum Stichtag 31. Dezember 2015 stellte sich die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG wie folgt dar: *) Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz – Statistische Berichte 2016 – Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG am 31. Dezember 2015. 23. Wie viele Personen sind bis jetzt im Rahmen des „Resettlement-Programms“ der Vereinten Nationen nach Rheinland-Pfalz gekommen ? Zum Stand 31. Dezember 2016 sind insgesamt 123 Personen in Rheinland-Pfalz über das „Resettlement“-Programm aufgenommen worden. 24. Wie viele Personen sind im Rahmen des Syrien-Kontingents der Bundesregierung nach Rheinland-Pfalz gekommen? Über die drei humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes wurden insgesamt 905 Personen in Rheinland-Pfalz aufgenommen. Rückführung/Abschiebungen 25. Wie viele Personen sind in Rheinland-Pfalz ausreisepflichtig? 26. Wie viele Personen sind in Rheinland-Pfalz vollziehbar ausreisepflichtig? Ausreisepflichtig sind gemäß § 50 AufenthG Ausländerinnen und Ausländer, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzen. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar bei unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländern, bei Ausländerinnen und Ausländern, die noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung beantragt haben, die aufgrund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausreisepflichtig sind, sofern dies von der zuständigen Behörde anerkannt wird sowie bei allen Ausländerinnen und Ausländern, bei denen die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den die Ausländerin oder der Ausländer ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Die Zahl der ausreisepflichtigen und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer ist kein Speichersachverhalt im Ausländerzentralregister. Es gilt jedoch im Ausländerrecht der Grundsatz, dass keine Ausländerin und kein Ausländer ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Deutschland aufhältig sein darf. Deshalb erhalten alle Ausländerinnen und Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und denen keine Ausreisefrist gesetzt wurde oder bei denen eine solche Frist abgelaufen ist und deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird, nach § 60 a AufenthG eine Duldung. Zur Ermittlung der Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen und zu statistischen Vergleichen stellen die Länder deshalb bundesweit auf die Zahl der Duldungsinhaberinnen und -inhaber ab. Zum 31. Januar 2017 waren in Rheinland-Pfalz insgesamt 7 383 Duldungsinhaberinnen und -inhaber gemeldet. Wie in der Antwort auf die Frage 12 dargestellt, sind davon mindestens 1 496 Personen nicht ausreisepflichtig. Darüber hinaus wird auf die Antworten auf die Kleinen Anfragen 17/2373 und 17/2374 verwiesen. 9 Staatsangehörigkeit Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen *) Albanien 3 218 Bosnien und Herzegowina 744 Kosovo (UNSC Resolution 1244) 2 095 Mazedonien 1 479 Montenegro 142 Serbien 1 742 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 27. Wie viele Personen aus dieser Gruppe sind in 2016 tatsächlich ausgereist? 2016 verließen 6 798 ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer Rheinland-Pfalz. 28. Wie viele Personen können nicht zurückgeführt werden, weil Dokumente der Herkunftsstaaten nicht ausgestellt werden? Hat dies finanzielle Konsequenzen für die betreffenden Personen? Zum Stichtag 31. Januar 2017 waren in Rheinland-Pfalz insgesamt 627 Personen in Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente . Nach § 1 a Abs. 2 und 3 AsylbLG werden Leistungen gekürzt, wenn eine Ausreise bzw. eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen, die die leistungsberechtigte Person selbst zu vertreten hat, nicht erfolgt. 29. Hat die Landesregierung ein Konzept zum Rückkehrmanagement entwickelt? Falls ja, wo kann dieses eingesehen werden und wer ist hierfür verantwortlich? Angesichts der steigenden Zahl von Ausreisepflichtigen in den nächsten Jahren kommt dem Integrierten Rückkehrmanagement eine erhebliche Bedeutung zu. Auf Initiative der Innenministerkonferenz hin wurde auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung der Innenminister und -senatoren zu den Herausforderungen der Flüchtlingspolitik vom 17. Oktober 2014 auf der Bundesebene beim BAMF eine spezielle Bund-Länder-Koordinierungsstelle zum Integrierten Rückkehrmanagement geschaffen. Dort arbeiten verschiedene Akteurinnen und Akteure und Praktikerinnen und Praktiker aus Bund, Ländern und Kommunen in mehreren Unterarbeitsgruppen in den Bereichen Freiwillige Rückkehr, Rückführung, Überstellungen innerhalb des Dublin-Verfahrens und Reintegration. Damit werden praktische Lösungsansätze geschaffen, die gemeinsam im Rahmen einer kohärenten Rückkehrpolitik umgesetzt werden. Der Begriff „Rückkehrmanagement“ umfasst die Organisation von Aufgaben und Abläufen zu allen Aspekten der Rückführung, freiwilligen Rückkehr und Reintegration. In Rheinland-Pfalz wird ein „Rückkehrmanagement“ praktiziert. Es handelt sich um ein Sachbearbeitungsmodell, bei dem die Ausreiseberatung und Ausreiseförderung sowie die Vorbereitung und Durchführung einer zwangsweisen Rückführung nahtlos ineinander greifen. Im Jahr 2016 wurde die Clearingstelle in die Zentralstelle für Rückführungsfragen umgewandelt und die personelle Ausstattung verdoppelt. Die Zentralstelle unterstützt die Ausländerbehörden, indem sie in Amtshilfe die Identitätsklärung und die Passbeschaffung koordiniert und auch durchführt. Sie bearbeitet zudem zentral die Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten. Außerdem koordiniert sie die Teilnahme der rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden an bundesweiten Sammelcharterflügen und EU-Rückführungsflügen (siehe hierzu die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 17/1676). Im Übrigen unterliegt die Steuerung der Rückführung einem ständigen und permanenten Anpassungsbedarf, um den sich in der Praxis stellenden ausländerbehördlichen Herausforderungen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Konzeptionelle Vorgaben sowie Hinweise für den Vollzug der Aufenthaltsbeendigung werden von dem für die Fachaufsicht zuständigen Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz im Erlasswege durch entsprechende Rundschreiben an die Ausländerbehörden gemacht beziehungsweise an die Hand gegeben. Eine Vielzahl dieser Rundschreiben wird von Flüchtlingsberatungsstellen im Internet veröffentlicht. 30. Wie viele freiwillige Ausreisen haben 2012 bis 2016 stattgefunden? Aus welchen Ländern stammen diese Personen? Die Zahlen zu freiwilligen, geförderten Ausreisen über das Bund-Länderprogramm REAG/GARP sowie über die Landesinitiative Rückkehr in den Jahren 2012 bis 2016 sind der als Anlage 7 beigefügten Übersicht zu entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Landesinitiative Rückkehr auch um eine ergänzende Förderung zum REAG/GARP-Programm handeln kann, weshalb insoweit die beiden Zahlen nicht addierbar sind. Freiwillige Ausreisen ohne Förderung erfasst die Landesregierung seit 1. Januar 2015. Die Erhebung weist separat die Rückkehrerinnen und Rückkehrer in die Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien) aus. Weitere Differenzierungen nach Herkunfts-/Zielstaaten erfolgen nicht. Die Anzahl der nicht geförderten freiwilligen Ausreisen ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 10 Jahr Ausreisen ohne Förderung insgesamt davon in Westbalkan-Staaten 2015 1 389 1 260 2016 1 263 1 068 2017 (bis 28. Februar) 112 67 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 31. Wie viele Ausreisebestätigungen liegen der Landesregierung in den Jahren 2012 bis 2016 vor? Wie viele Personen wurden mangels Ausreisebestätigung  zur Fahndung ausgeschrie ben? Wie viele Fälle konnten mittlerweile geklärt werden (bitte Aufstellung nach Einzel jahren und aggregiert)? Ausreisebestätigungen werden den zuständigen Ausländerbehörden vorgelegt. Der Landesregierung liegen daher keine solchen Bestätigungen vor. Zur übrigen Beantwortung der Frage erfolgte eine Abfrage bei den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden. Von den 36 Ausländerbehörden konnten 22 Behörden keine Angaben zu der Fragestellung leisten, da hierüber keine Statistiken geführt werden. Zwei Behörden konnten zu den Jahren 2012, 2013 und 2014 und eine Behörde zu den Jahren 2012 und 2013 keine Aussagen treffen. Das Ergebnis der übrigen Ausländerbehörden kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 32. Wie viele Abschiebungen haben in Rheinland-Pfalz 2012 bis 2016 stattgefunden? In welche Länder wurden diese Personen abgeschoben? 33. Wie viele Abschiebungen pro Ausländerbehörde gab es 2012 bis 2016 (bitte einzeln aufführen nach Kreis- bzw. Stadtebene)? Die Angaben können der Anlage 8 entnommen werden. In welche Länder diese Personen abgeschoben wurden, wird seitens des Landes statistisch nicht erfasst. 34. Wie viele Abschiebungen mussten im Zeitraum 2012 bis 2016 abgebrochen werden? Sind diese Abschiebungen mittlerweile erfolgt? Falls nein, warum nicht (bitte aufschlüsseln)? 35. In wie vielen Fällen sind Abschiebungen in 2016 an Hindernissen gescheitert? Welche Hindernisse waren dies? Gibt es Fälle, in denen wiederholt Atteste vorgelegt werden bzw. Familienangehörige sich wiederholt entziehen, um der Ausreise zu entgehen? Zur Beantwortung der Frage erfolgte eine Abfrage bei den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden. Von den 36 Ausländerbehörden konnten sieben Behörden keine Angaben zu den Fragestellungen leisten, da hierüber keine Statistiken geführt werden. Eine Ausländerbehörde konnte zu den Jahren 2012 und 2013, vier Ausländerbehörden konnten zu den Jahren 2012, 2013 und 2014 und eine Ausländerbehörde zu den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 keine Aussagen treffen. Die Angaben der übrigen Ausländerbehörden können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Als Hauptgründe der nicht realisierten Abschiebungen wurde angegeben: – Stellung eines Asylfolgeantrags oder verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzverfahren, – freiwillige Ausreise, – Kirchenasyl bis Ende Dublin-Frist, Entscheidung im nationalen Verfahren, – Krankheiten als Abschiebehindernis vorgetragen, der Gesundheitszustand lässt eine Abschiebung nicht zu, – die Person widersetzt sich der Abschiebung, sodass der Pilot die Mitnahme verweigert, – die abzuschiebende Person wird am Tag der Abschiebung nicht angetroffen. Fälle, in denen wiederholt Atteste vorgelegt werden bzw. Familienangehörige sich wiederholt entziehen, um der Ausreise zu entgehen , werden nicht gesondert erfasst. 11 Jahr Zur Fahndung ausgeschrieben Fälle, die geklärt werden konnten 2012 79 15 2013 61 25 2014 101 30 2015 300 52 2016 405 40 Jahr Abschiebungen abgebrochen Abschiebungen mittlerweile erfolgt 2012 15 4 2013 9 1 2014 27 3 2015 44 14 2016 61 17 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 36. Sofern ein abgelehnter, bereits abgeschobener oder ausgereister Ausländer erneut einen Asylantrag stellt, werden dann erneut staatliche  Leistungen gezahlt? Falls ja, wie möchte die Landesregierung in Zukunft diesen Drehtüreffekt verhindern? Erfolgt eine Wiedereinreise ins Bundesgebiet und wird ein erneuter Asylantrag gestellt, werden Sozialleistungen nach Maßgabe des AsylbLG gewährt. Bei einer Asylfolgeantragstellung nach einer Abschiebung oder einer Ausreise besteht die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Wird keine Schutzgewährung ausgesprochen, sind die Betroffenen aus sicheren Herkunftsstaaten verpflichtet , bis zur Ausreise bzw. Abschiebung, bei anderen Staatsangehörigen bis zu sechs Monaten, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen und erhalten dort den notwendigen Bedarf in Sachleistungen. Zur Vermeidung mehrfacher Wiedereinreisen ist insbesondere eine unverzügliche Entscheidung des BAMF über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erforderlich, um im Falle der Ablehnung den Aufenthalt unverzüglich zu beenden. 37. Wie hoch sind die Abschiebekosten im Durchschnitt pro Person? Welche Einspar- und Rationalisierungspotenziale sind erkennbar? Valide Angaben über die durchschnittlichen Kosten einer Abschiebung sind nicht möglich. Kostenermittlungen werden von den Kommunen überwiegend nur dann vorgenommen, wenn ein Leistungsbescheid nach § 67 AufenthG erlassen wird. Einspareffekte ergeben sich durch die Beteiligung an Chartermaßnahmen. 38. Wie viele Asylbewerber sind in Rheinland-Pfalz als „Gefährder“ eingestuft? 77. Wie viele Gefährder befinden sich momentan unter den Asylbewerbern? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Frage 38 und 77 zusammen beantwortet. Aktuell hat die Polizei Rheinland-Pfalz eine niedrige, einstellige Zahl an Asylbewerbern als Gefährder eingestuft. 39. Befürwortet die Landesregierung die Kürzung von Sozialleistungen bei abgelehnten bzw.  straffälligen Asylbewerbern? Falls nein,  warum nicht? Zu den bestehenden Möglichkeiten, Leistungen von abgelehnten Asylbegehrenden zu kürzen, wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. Nach dem geltenden Recht (AsylbLG) besteht keine Möglichkeit, Sozialleistungen aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu kürzen. Ein solches Ansinnen hält die Landesregierung für verfassungsrechtlich bedenklich, da die zur Sicherung des Existenzminimums notwendigen individuellen Bedarfslagen unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung bestehen. 40. Welche Länder sollten aus Sicht der Landesregierung zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden? Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal und Serbien. Für einen weiteren Anpassungsbedarf gibt es in der Landesregierung keine gemeinsame Positionierung. Technische Identifizierungsmöglichkeiten/Gefahrenprävention 41. Wie die Landesregierung in der Antwort zu Drucksache 17/706, Antwort 3, feststellt, sind internetfähige Mobiltelefone weit verbreitet . Auch ein Internetzugang wird in der Regel bereitgestellt. Zusammen mit den jeweiligen Telefondaten lassen sich so Erkenntnisse  über die wirklichen Herkunftsländer gewinnen. Nutzen die Behörden diese Möglichkeit in Zweifelsfällen? Falls nein, warum nicht? Ja. 42. In Antwort 4 zu Drucksache 17/706 stellt die Landesregierung fest, dass Propagandavideos jihadistischer Gruppierungen eine große Rolle  spielen. Sofern Radikalisierungstendenzen bei Flüchtlingen  erkennbar  sind, werden die Mobiltelefone durch die Sicher heits - behörden überwacht? Falls ja, warum wird der jeweilige WLAN-Server nicht verdachtsunabhängig überwacht, um Radikalisierungs - tendenzen frühzeitig zu erkennen?  Eingriffsmaßnahmen der Sicherheitsbehörden wie z. B. die Überwachung der Telekommunikation erfolgen auf der Grundlage der Eingriffsbefugnisse der jeweiligen einschlägigen Regelungen insbesondere der Strafprozessordnung, des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz sowie des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Der Durchführung einer solchen Überwachung geht stets eine Einzelfallprüfung zur Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit voraus. 12 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 Strafvollzug 43. Wie viele Personen aus den wichtigsten nicht europäischen Asylherkunftsländern (Afghanistan, Eritrea, Irak, Islamische Republik Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien) sind in Rheinland-Pfalz inhaftiert (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln, wie viele Personen hiervon einen Asylantrag gestellt haben)? Die Anzahl der am 31. Januar 2017 in rheinland-pfälzischen Justizvollzugseinrichtungen inhaftierten Personen, die eine der benannten Staatsangehörigkeiten aufweist, ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Ebenfalls ist hier die Anzahl der in den Justizvollzugeinrichtungen bekannten gestellten Asylanträge dieser Inhaftierten dokumentiert. Zur Anzahl der gestellten Asylanträge ist anzumerken, dass die Angaben zu gestellten Asylanträgen in der Regel auf den Selbstauskünften der Inhaftierten beruhen . Diese Daten sind demnach als nicht valide zu betrachten. 44. Gibt es mit diesen Häftlingen spezifische Probleme, insbesondere hinsichtlich aggressiver Verhaltensweisen gegenüber anderen Häftlingen  bzw. dem Personal? Von den in Frage 43 aufgelisteten 97 Inhaftierten fielen während der Haft 17 mit fremdaggressivem oder autoaggressivem Verhalten auf. Die fremdaggressiven Verhaltensweisen reichen von Bedrohung bis hin zu versuchter Körperverletzung, dies sowohl gegen Mitgefangene, als auch gegen Bedienstete. Fremd- und autoaggressive Verhaltensweisen sind keine spezifischen Probleme dieser ausgewählten Ausländergruppen sondern treten auch bei anderen Inhaftierten auf. Familiennachzug 45. Welche Erkenntnisse  hat  die  Landesregierung  hinsichtlich  der  zwischenzeitlichen Heimreise  von Asylbewerbern  in  ihr  jeweiliges  Heimatland 2012 bis 2016? Falls Erkenntnisse vorliegen, wie wirken sich diese auf das Asylverfahren aus? Erkenntnisse über die Heimreise von Asylbewerberinnen und -bewerbern – während des laufenden Asylverfahrens – liegen der Landesregierung nicht vor. Es werden diesbezüglich keine statistischen Erhebungen bei den Ausländerbehörden über dort bekannt gewordene Ausreisefälle geführt. Nach § 33 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn Ausländerinnen oder Ausländer während des Asylverfahrens in das Herkunftsland gereist sind. 46. Fallen Personen, die über den Familiennachzug nach Deutschland kommen, in die Statistik des BAMF? Falls nein, wo wird diese Zahl veröffentlicht? Das BAMF ist registerführende Behörde des Ausländerzentralregisters, aus dem die erteilten Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug entnommen werden können. 47. Wie viele Anträge auf Familiennachzug wurden seit 2012 bis 2015 gestellt? Bislang wurde diese Frage im Rahmen einer Kleinen Anfrage  (Drucksache 17/1316) nicht beantwortet. Falls die Landesregierung diese Frage weiterhin nicht beantworten kann: Wer ist für die Erfassung zuständig? Es wird auf die Antwort der Landesregierung zu der Kleinen Anfrage Drucksache 17/1316 verwiesen. Zuständige Behörde für die Erhebung der Antragszahlen bei den deutschen Auslandsvertretungen ist das Auswärtige Amt. 48. Falls keine validen Zahlen vorliegen: Was unternimmt die Landesregierung, um verlässliche Informationen als Grundlage für eigene Planungen zu erhalten? 49. Mit welchen Nachzugszahlen rechnet die Landesregierung in 2017, 2018, 2019 (bitte dabei auch auf die subsidiär Schutzberechtigten eingehen, die wieder nachzugsberechtigt sind, sobald die Zweijahresfrist abgelaufen ist)? Die Zahl der nachzugsberechtigten Familienangehörigen, die von der Möglichkeit der Familienzusammenführung zu in Rheinland- Pfalz lebenden Angehörigen Gebrauch machen werden, kann nicht verlässlich geschätzt werden. Es ist weder bekannt, wie viele 13 Land Anzahl Gefangener Anzahl Asylanträge Afghanistan 25 15 Eritrea 3 2 Irak 11 5 Islamische Republik Iran 8 3 Nigeria 3 0 Pakistan 4 0 Somalia 14 10 Arabische Republik Syrien 29 22 Summe 97 57 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode der stammberechtigten Ausländerinnen und Ausländer nachzugsberechtigte Familienangehörige haben, noch wie viele dieser Familienangehörigen Anträge auf Nachzug nach Rheinland-Pfalz stellen werden. Es wird jedoch aufgrund der allgemeinen Entwicklung der Entscheidungszahlen des BAMF von einer steigenden Zahl nachziehender Familienangehöriger ausgegangen. 50. Erfolgt hierzu ein Datenaustausch mit den zuständigen Bundesbehörden und lokalen Ausländerbehörden? Falls nein, warum nicht? Nein, aus den Antworten zu den Fragen 48 und 49 angegebenen Gründen liegen keine validen Zahlen zum prognostizierten Nachzugsgeschehen vor. 51. Mit welchen  zusätzlichen  finanziellen Belastungen  rechnet  die Landesregierung  bis  2019? Werden diese Kosten vom Bund übernommen ? Inwieweit müssen die Schutzberechtigen selbst für nachziehende Familienangehörige aufkommen? Das zukünftige Fluchtgeschehen ist nur schwer vorhersehbar, da es von einer Reihe von Faktoren abhängt, auf die weder das Land noch der Bund unmittelbaren Einfluss haben. Grundsätzlich werden Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug nur gewährt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Hiervon kann nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden bei der Ehegattin oder dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern einer Ausländerin oder eines Ausländers, die eine Aufenthaltserlaubnis im Wege eines Aufnahmeprogramms oder eine Schutzanerkennung durch das BAMF erhalten haben. Von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, wenn der Antrag auf Nachzug innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Wege eines Aufnahmeprogramms erteilt wurde und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem die Ausländerin oder der Ausländer eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. In den genannten Fällen, in denen der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und dennoch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, erhalten die hiervon begünstigen Ausländerinnen und Ausländer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe , soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Diese Hilfen werden zum Teil vom Bund getragen. Verfassungs- Rechts- und Grundsatzfragen 52. Wie beurteilt die Landesregierung die faktische Außerkraftsetzung des Dublin 2-Systems? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung hieraus auf die Rechtmäßigkeit der Beantragung von Asyl? Zuständig für die Umsetzung des Dublin-Verfahrens ist das BAMF. Aufgrund der hohen Zahl dort zu bearbeitenden Anträge war es dem Bundesamt zeitweilig nicht möglich, fristgerechte Übernahme- oder Rückübernahmeanträge an zuständige andere Staaten zu richten. Nach den Erkenntnissen der Landesregierung werden diese Anträge wieder gestellt. Werden Übernahme- oder Rückübernahmeersuchen verspätet oder nicht gestellt, geht die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags auf Deutschland über. Konsequenzen für die Rechtmäßigkeit des Asylantrags ergeben sich hieraus nicht. 53. Namhafte Staats- und Verfassungsrechtler bezweifeln die Legalität der Handlungen der Bundesregierung. Hat die Landesregierung zu diesen Fragen rechtlichen Rat eingeholt? Nein. 54. Sofern rechtliche Zweifel bestehen – welche Maßnahmen zum Schutz der legitimen Interessen der Bürger leitet die Landesregierung hieraus ab?  Die legitimen Interessen der Bevölkerung werden durch den Vollzug der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gewahrt. 55. Erkennt die Landesregierung straf- und zivilrechtliche Risiken für die handelnden Personen in der Landesregierung, die aufgrund der illegalen Einreise der Asylbewerber (Straftat) und der hohen Kosten zulasten der Landeskasse getätigt worden sind? Nein. 56. Beurteilt die Landesregierung das Asylrecht als „Hilfe auf Zeit“, d. h. ist das Ziel eine Rückführung in das jeweilige Heimatland? Ziel des Flüchtlingsrechts ist es, verfolgten Personen Schutz zu gewähren. Das BAMF ist nach § 73 Abs 2 a Satz 1 Asylgesetz verpflichtet , spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen, ob die zur Schutzanerkennung führenden Voraussetzungen weiterhin vorliegen und deshalb weiterhin Schutz in Deutschland gewährt werden muss. Im Übrigen ist gemäß § 73 b Asylgesetz die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls zu widerrufen, wenn ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Feststellung eines nationalen Abschiebeschutzes ist gemäß § 73 c Asylgesetz zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen . Der Verlust des Schutzstatus hat nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Aufenthaltsrecht entfällt. Vielmehr hat die Ausländerbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob es zu einem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und damit zu einem Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz kommt. Bei langjährigem Aufenthalt und erfolgter Integration wird regelmäßig von einem Widerruf abgesehen. 14 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 57. Warum unterstützt die Landesregierung aufwendige und auf einen längeren Verbleib zielende Integrationsmaßnahmen wie die Besetzung  von Ausbildungsplätzen durch Asylbewerbern, obwohl Asyl nur als Hilfe auf Zeit gedacht ist? Es entspricht langjähriger Verwaltungserfahrung, dass Schutzanerkennungen überwiegend in längerfristige bzw. dauerhafte Aufenthalte einmünden, da die Voraussetzungen für einen Widerruf vielfach nicht vorliegen. Von daher ist es sachlich geboten, bereits im laufenden Asylverfahren mit Integrationsmaßnahmen zu beginnen, sofern überwiegende Anerkennungschancen bestehen. Durch die frühzeitige Öffnung des Arbeitsmarktes werden Asylbewerberinnen und -bewerber in die Lage versetzt, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Neben der Sprache ist die Arbeit eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine gelingende Integration . Ausbildungsbetriebe suchen teilweise erfolglos nach Auszubildenden. Die Ausbildung der geflüchteten Personen ist deshalb auch für die Betriebe und den Wirtschaftsstandort Rheinland-Pfalz eine Chance. Die Landesregierung begrüßt deshalb die Einführung einer Ausbildungsduldung mit aufenthaltsrechtlichen Perspektiven. 58. Wie beurteilt die Landesregierung die faktische sozialrechtliche Gleichstellung von Asylbewerbern (nach 15 Monaten) mit Bürgern, die schon lange in die Sozialkassen einzahlen und genauso behandelt werden? Aus Sicht der Landesregierung ist die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG, nach der leistungsberechtigte Personen, die sich ohne wesentliche Unterbrechung länger als 15 Monate im Bundesgebiet aufhalten und die die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten, zu begrüßen . Der Bundegesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl 2014. Teil I Nr. 59 S. 2187) eine verfassungsrechtlich gebotene Neuregelung (Bundesverfassungsgericht , Urteil des 1. Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –) im AsylbLG implementiert. Da das AsylbLG jedoch kein Versorgungssystem aus dem Bereich der „Sozialkassen“ darstellt, ist aus Sicht der Landesregierung eine faktische sozialrechtliche Gleichstellung der von § 2 Abs. 1 begünstigten Personen mit „Bürgern, die schon lange in die Sozial - kassen einzahlen“ bereits im Ansatz nicht erkennbar. Unbegleitete minderjährige Ausländer 59. Wie viele minderjährige unbegleitete Ausländer (UMA) befinden sich aktuell in Rheinland-Pfalz? Am 2. März 2017 gab es 2 879 jugendhilferechtliche Zuständigkeiten in Rheinland-Pfalz. 60. Wie viele von ihnen haben bereits einen Asylantrag gestellt? Wie viele Anträge sind bereits beschieden worden? Mit welchem Ergebnis? Zur Beantwortung der Frage 60 wurde beim BAMF eine schriftliche Anfrage gestellt. Hierzu wurde lediglich mitgeteilt, dass im Jahr 2016 in Rheinland-Pfalz 1 921 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einen Asylerstantrag gestellt haben. 61. Wie viele der UMA konnten ihr Alter durch mitgeführte, nicht gefälschte Ausweispapiere belegen? Die Daten liegen nur in den Kommunen fallbezogen vor. Sie sind dort in der Regel jedoch nicht aufbereitet und ausgewertet. Eine Aufbereitung und Auswertung der Daten hätte in den Jugendämtern für alle Einzelfälle händig erfolgen müssen. Dies wäre mit der gebotenen Sorgfalt in der gesetzten Frist nicht möglich gewesen. 62. Bei wie vielen der UMA bestehen Zweifel an der Identität und/oder Herkunft? Die Daten liegen nur in den Kommunen fallbezogen vor. Sie sind dort in der Regel jedoch nicht aufbereitet und ausgewertet. Eine Aufbereitung und Auswertung der Daten hätte in den Jugendämtern für alle Einzelfälle händig erfolgen müssen. Dies wäre mit der gebotenen Sorgfalt in der gesetzten Frist nicht möglich gewesen. 63. Gibt es mittlerweile einen Anforderungskatalog an die Betreiber der Unterkünfte für UMA? Falls nein, warum immer noch nicht? Die Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung, die Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut , sind im SGB VIII geregelt. Diese gelten auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 64. Wie erfolgt die Leistungsevaluation der jeweiligen Einrichtungsträger? Die Kinder- und Jugendhilfe obliegt den kommunalen Trägern und ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Evaluation der Einzelmaßnahmen in den Einrichtungen ist damit Aufgabe der kommunalen Träger. 65. Hat  die Landesregierung Zweifel  an Altersangaben von UMA? Falls  ja, weshalb  lehnt  die Landesregierung medizinische Untersuchungen  zur Aufklärung von Betrugsfallen ab? Die Landesregierung verweist auf die Antworten zu den Kleinen Anfragen Drucksache 17/755 und 17/1063. 66. In der Antwort zur Kleinen Anfrage Drucksache 17/706 erwähnt die Landesregierung in der Antwort zu Frage 1, dass die Jugendämter und Einrichtungen entsprechend sensibilisiert sind hinsichtlich einer Radikalisierung der UMA. Wie viele Hinweise dieser Art an die Sicherheitsbehörden gab es in 2016? Nach Erkenntnissen des Landeskriminalamtes bewegt sich die Anzahl der im Jahr 2016 eingegangenen Hinweise zu mutmaßlich radikalisierten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im einstelligen Bereich. Bei keinem einzigen Sachverhalt hat sich bislang eine Radikalisierung bestätigt. 15 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 67. In der Antwort zur Kleinen Anfrage Drucksache 17/706 führt die Landesregierung aus, dass ein Internetzugang für UMA grundsätzlich  zu gewährleisten ist. Weshalb genau ist dies aus Sicht der Landesregierung nötig (Stichwort: Radikalisierung und Anreize für Verwandte  im Heimatland, ebenfalls nach Deutschland zu kommen)? Die Landesregierung hat in ihrer Antwort zur Kleinen Anfrage Drucksache 17/706 zur Begründung ausgeführt, dass die Einrichtungen in der Regel über einen Internetzugang verfügen. Die freie Nutzung des Internets ist jedoch in den Grenzen des Jugendschutzes grundsätzlich zu gewährleisten. Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auch darauf verwiesen, dass je nach Konzeption der Einrichtung die Nutzung eingeschränkt wird, beispielsweise in der zeitlichen Verfügung. Die Landesregierung hat auch darauf hingewiesen, dass die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge über Mobiltelefone Kontakte zu Freunden und Verwandten halten. Das ist oft die einzige Möglichkeit, mit den Eltern in deren Heimatland in Kontakt zu bleiben. Darüber hinaus bietet ein Internetzugang eine medienunterstütze Form des Lernens der deutschen Sprache und ist damit auch Voraussetzung und Bestandteil von Integration und sozialer Teilhabe. 68. Werden die UMA a) ohne Asylantrag, b) mit abgelehntem Asylantrag mit Erreichen der (behaupteten) Volljährigkeit ausgewiesen werden ? Wie viele UMA erreichen in 2017 das 18. Lebensjahr, wie viele in 2018? Die Landesregierung hat bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 17/2286 darauf hingewiesen, dass ihr nicht die Zahlen vorliegen, wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge zum 1. Januar 2017 volljährig wurden. Der Landesregierung liegen jedoch über die werktäglichen Meldungen der Jugendämter die Zahl der jungen Volljährigen vor (Drucksache 17/2286). Für die Beantwortung der Großen Anfrage hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Sonderauswertung der Altersstruktur nach Quartalen angefertigt. Demnach werden im I. Quartal 2017 492, im II. Quartal 2017 258, im III. Quartal 2017 198 und im IV. Quartal 2017 207 unbegleitete minderjährige Flüchtlingen volljährig. Im I. Quartal 2018 werden 398, im II. Quartal 2018 124, im III. Quartal 2018 71 und im IV. Quartal 2018 73 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge volljährig. Die Sonderauswertung ist auf der Grundlage der aktuell in Rheinland-Pfalz lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge erstellt. Ausweisungen erfolgen nach den §§ 53 ff. AufenthG und stellen Einzelfallentscheidungen dar. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Das Erreichen eines bestimmten Alters oder der Umstand, als Minderjährige oder als Minderjähriger ohne Erziehungsberechtigte in das Bundesgebiet eingereist zu sein, sind keine Ausweisungsgründe. 69. In der Antwort der Landesregierung Drucksache 17/380 (Antwort 3, Berechnung Bundes verwaltungsamt) werden durchschnittliche Fallkosten von 23 300 Euro pro Jahr genannt. Wie erklären sich die Abweichungen zu weitaus höheren Beträgen, die von anderen Bundes ländern bzw. der Stadtverwaltung Trier (4 600 Euro/Monat Heimunterbringung) genannt werden? Welche Einsparpotenziale  hat die Landesregierung identifiziert, um die Belastung der Steuerzahler zu verringern? Das Bundesverwaltungsamt hatte bisher auf der Grundlage der von den Ländern gemeldeten Aufwendungen die jährlichen Ist-Aufwendungen pro Fall berechnet. Grundlage war § 89 d Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Da es sich um einen Durchschnittwert handelt, können die Fallaufwendungen den Durchschnittswert im Einzelfall über- oder untersteigen. Dies hängt insbesondere von der Dauer und der Form der Unterbringung ab. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Jugendämter in jedem Einzelfall die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme sorgfältig prüfen. Die geeignete und notwendige Hilfe ist immer auch die wirtschaftlichste Hilfe. 70. Wie hoch sind die monatlichen Gesamtkosten für Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMA für das Land Rheinland-Pfalz (in der Antwort zu Drucksache 17/380 wurde angegeben, dass die Daten der Jugendämter noch nicht vorliegen)? Die Landesregierung kann die monatlichen Gesamtkosten für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nicht ausweisen. Denn – wie bereits bei der Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 17/380 ausgeführt – tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für die Unterbringung und rechnen die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt mit den überörtlichen Trägern ab. Hierzu haben sie gemäß § 113 SGB X vier Jahre Zeit. Für das Jahr 2016 wurden den Jugendämtern insgesamt rund 44 Millionen erstattet. Im Vorausgriff auf die Verabschiedung des Haushaltes 2017 wurden dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung im Januar 21 Millionen Euro zugewiesen. Im März wurden darüber hinaus dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Mittel zugewiesen, um entsprechende Abschlagszahlungen an die Kommunen in Rheinland-Pfalz in die Wege zu leiten. 2017 wurden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bereits 61 Millio - nen Euro zur Auszahlung gebracht. Straftaten/Öffentliche Sicherheit und Ordnung Vorbemerkung zu den Fragen 71 bis 73: Im Hinblick auf die Entwicklung der Kriminalität und einzelner Deliktarten, des Umfangs und der Zusammensetzung der Tatverdächtigen (TV) sowie der Opfer von Straftaten erfolgen Aussagen regelmäßig auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig und unterliegt einheitlichen Erfassungskriterien. Sie bildet daher die Grundlage für die Beantwortung der Fragen 71 bis 73. 16 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 71. Wie viele Asylbewerber sind 2016 in Rheinland-Pfalz Opfer einer Straftat geworden? Hinsichtlich der Anzahl von Opfern ist zu beachten, dass es im Gegensatz zu den Tatverdächtigen keine echte Opferzählung gibt. Angaben zu Betroffenen von Straftaten lassen sich nur bei den Straftaten erheben, für die eine Opfererfassung vorgesehen ist. Dies ist nur bei Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung und bei Widerstandsdelikten der Fall (Opferdelikte). Dabei differenziert die PKS bei registrierten Opfern nicht nach dem Aufenthaltsstatus, wie beispielsweise Asylbewerber. Seit 2016 werden auf der Grundlage der PKS Zuwanderinnen und Zuwanderer insgesamt erfasst. Zuwanderinnen und Zuwanderer im Sinne der PKS sind Personen mit dem Aufenthaltsstatus Asylbewerber , Duldung, Kontingentflüchtling, international/national Schutz-1) und Asylberechtigte2) und unerlaubter Aufenthalt. In der PKS Rheinland-Pfalz hat die Polizei 2016 insgesamt 3 319 Zuwanderinnen und Zuwanderer als Opfer einer Straftat erfasst. 72. Wie viele Asylbewerber wurden hierbei von Asylbewerbern geschädigt? 2016 hat die Polizei in der PKS Rheinland-Pfalz insgesamt 2 592 Zuwanderinnen und Zuwanderer als Opfer einer Straftat, die durch tatverdächtige Zuwanderinnen und Zuwanderer begangen wurde, registriert. Dies stellt einen Anteil an den als Zuwanderinnen und Zuwanderer insgesamt erfassten Opfern von 78,1 Prozent dar. 73. Wie viele Straftaten wurden in 2016 von Asylbewerbern begangen (bitte untergliedern)? Nachfolgende Tabelle weist auf der Grundlage der PKS Rheinland-Pfalz die Straftaten von tatverdächtigen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern für 2016, differenziert nach Delikten, aus: 17 Straftaten durch Asylbewerber nach Deliktgruppen PKS 2016 Fälle Straftaten insgesamt, ohne ausländerrechtliche Verstöße 8 948 Straftaten gegen das Leben 15 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, davon u. a. 142 – Sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176, 176 a bis b StGB 45 – Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB 37 – Sexuelle Nötigung (sonstige) § 177 Abs 1 und 5 StGB 29 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit, davon u. a. 2 890 – Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249 bis 252, 255, 316 a StGB 70 – Körperverletzung §§ 223 bis 227, 229, 231 StGB, davon 2 365 – Vorsätzliche einfache Körperverletzung § 223 StGB 1 705 – Gefährliche und schwere Körperverletzung u. a. §§ 224, 226, 226 a, 231 StGB 628 – Bedrohung § 241 StGB 367 Diebstahl ohne erschwerende Umstände §§ 242, 247, 248 a bis c StGB, davon u. a. 1 849 – Einfacher Ladendiebstahl 1 480 Diebstahl unter erschwerenden Umständen §§ 243 bis 244 a StGB, davon u. a. 768 – Schwerer Ladendiebstahl 378 – WED § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 244 a StGB 191 Diebstahl insgesamt 2 617 1) Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Asylgesetz, subsidiärer Schutz gemäß § 4 Asylgesetz, nationale Abschiebungsverbote gemäß § 6 Aufenthaltsgesetz. 2) Der Wert „international/national Schutz- und Asylberechtigte“ wurde zum 1. Januar 2016 in den PKS-Katalog „Aufenthaltsanlass“ aufgenommen . Personen mit diesem Aufenthaltsstatus wurden bis 31. Dezember 2015 mit dem Aufenthaltsanlass „sonstiger erlaubter Aufenthalt“ erfasst . Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 74. Wie viele Fälle sind bekannt, in denen christliche Asylbewerber oder Angehörige anderer Minderheiten von Muslimen geschädigt oder bedrängt wurden? Falls ja, aus welchen Herkunftsländern stammen diese Personen? 76. Waren bzw. sind Maßnahmen zum Schutz christlicher Asylbewerber erforderlich und falls ja, welche? Die Polizei Rheinland-Pfalz registrierte im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes „Politisch Motivierte Kriminalität“ in 2016 einen Fall im Sinne der Fragestellung. Der Geschädigte besitzt die syrische Staatsangehörigkeit. Der Täter ist bislang unbekannt . Vor diesem Hintergrund sind seitens der Sicherheitsbehörden spezifische Maßnahmen zum Schutz christlicher Asylbewerberinnen und -bewerber derzeit nicht geplant. Die Polizei Rheinland-Pfalz aktualisiert jedoch die diesbezügliche Bewertung der Gefähr - dungslage fortlaufend, um im Bedarfsfall zeitnah die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 75. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu Versuchen muslimischer Organisationen, Asylbewerber missionarisch zu beeinflussen? Im Rahmen der Beobachtung extremistischer muslimischer Gruppierungen sind den rheinland-pfälzischen Sicherheitsbehörden Einzelfälle bekannt geworden, in denen Islamisten versucht haben, unter Flüchtlingen neue Anhänger zu gewinnen und diese ideologisch zu beeinflussen. Ihre Zahl bewegt sich im einstelligen Bereich. 78. Wie viele ausländische Staatsangehörige wurden wegen einer Straftat i. S. d. § 53 und § 54 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in den Jahren 2012 bis 2016 verurteilt? Die Landesregierung hat in ihrer Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Drucksache 17/873 ausgeführt, dass die angefragten statis - tischen Daten hier nicht vorliegen. Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist die Ausweisungsentscheidung aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen. § 54 AufenthG enthält Abwägungsdirektiven, die als Regeltatbestände ausgestaltet sind, wobei zwischen einem besonders schwerwiegenden (§ 54 Abs. 1) und einem schwerwiegenden (§ 54 Abs. 2) Ausweisungsinteresse differenziert wird. Soweit hierfür das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung maßgeblich ist (§ 54 Abs. 1 Ziffer 1 bis 1 a und Abs. 2 Ziffer 1 bis 2 AufenthG), setzen die Abwägungsdirektiven neben einer Straftat das Vorliegen weiterer Kriterien wie Vorsatz, die Verletzung bestimmter Rechtsgüter, eine bestimmte Handlungsweise, eine bestimmte Höhe der Freiheits - oder Jugendstrafe oder eine bestimmte Rechtsfolge voraus. Die der Strafverfolgungsstatistik zugrunde liegende Datenstruktur des Statistischen Landesamtes ist ausschließlich an den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und den hierin normierten Tatbestandsmerkmalen orientiert. Demnach wäre eine differenzierende statistische Auswertung der in den genannten Jahren erfolgten Verurteilungen von Ausländerinnen und Ausländern in Abstimmung mit dem Statistischen Landesamt zwar anhand der Kriterien Staatsangehörigkeit, Straftatbestand und Strafmaß, nicht jedoch anhand der in § 54 Abs. 1 Ziffer 1 bis 1 a und Abs. 2 Ziffer 1 bis 2 AufenthG aufgeführten weiteren Voraussetzungen möglich. Denn diese weiteren in § 54 AufenthG genannten Kriterien sind nicht in allen Fällen Tatbestandsmerkmale der genannten Straftaten und werden folglich statistisch nicht erfasst. 79. Wie viele ausländische Staatsangehörige nach §§ 53,54 AufenthG wurden in den Jahren 2012 bis 2016 ausgewiesen? Die Anzahl der in den Jahren 2012 bis 2016 verfügten Ausweisungen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Nach Mitteilung des BAMF ist eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den einzelnen Rechtsgrundlagen nicht möglich. 18 Straftaten durch Asylbewerber nach Deliktgruppen PKS 2016 Fälle Vermögens- und Fälschungsdelikte, davon u. a. 1 818 – Beförderungserschleichung 935 – Waren- und Warenkreditbetrug 378 – Urkundenfälschung §§ 267 bis 271, 273 bis 279, 281 140 – Sozialleistungsbetrug 71 Sonstige Straftatbestände (StGB), davon u. a. 1 105 – Sachbeschädigung §§ 303 bis 305 a StGB 304 – Hausfriedensbruch 229 – Beleidigung auf sexueller Grundlage 157 Rauschgiftdelikte 317 Gewaltkriminalität 752 Anzahl der Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung in Rheinland-Pfalz Entscheidungsjahr 2012 2013 2014 2015 2016 100 89 65 94 141 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 80. Wie oft kam es seit dem 1. Januar 2015 bis heute zu Polizeieinsätzen und Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Erstaufnahme - stellen und Asylbewerberunterkünften in Rheinland-Pfalz? 81. Wie viele dieser Vorfälle sind auf Verhalten der Bewohner dieser Einrichtungen zurückzuführen? 82. Wie viele Ermittlungsverfahren zu den Vorfällen aus Frage 2 wurden wegen welcher Tatbestände gegen Personen mit welcher Staatsangehörigkeit  eingeleitet? 83. Wie viele Ermittlungsverfahren zu den Vorfällen aus Frage 4 wurden wegen welcher Tatbestände gegen Personen mit welcher Staatsangehörigkeit  eingeleitet? In Rheinland-Pfalz existieren mehrere tausend Asylbewerberunterkünfte. Darunter sind Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes sowie deren Außenstellen, aber auch kommunale Unterkünfte wie beispielsweise Gemeinschaftsunterkünfte, Einfamilienhäuser sowie einzelne Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern zu verstehen. Die polizeiliche Bedeutsamkeit der Unterkünfte ist spezifisch, bezogen auf das einzelne Objekt, zu bewerten. Vordringlich polizeilich bedeutsam sind beispielsweise Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte unter anderem wegen ihrer Größe und der Anzahl untergebrachter Menschen. Daneben können auch in/an Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern , in denen Asylbewerberinnen und -bewerber untergebracht sind, polizeiliche Einsatzlagen von herausgehobener Bedeutung entstehen. Seit 2016 erfasst die Polizei in ihrem Vorgangsbearbeitungssystem auswertbar Straftaten in Sammelunterkünften (Gemeinschaftsunterkünften ). Hierunter sind Asylbewerberunterkünfte (einschließlich Erstaufnahmeeinrichtungen) mit einer Kapazität von 50 und mehr Personen, in denen überwiegend Asylbewerberinnen und -bewerber leben, definiert. Die Polizei Rheinland-Pfalz dokumentiert standardisiert seit 2016 Polizeieinsätze mit mehr als zehn eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten. Im Jahr 2016 kam es demzufolge in Rheinland-Pfalz zu 96 solcher Polizeieinsätze. Diese Einsätze beruhen auf Gefahrenlagen und/oder strafrechtlich relevanten Ereignissen. Weitergehende aggregierte Daten liegen nicht vor. Im Hinblick auf die Anzahl von Ermittlungsverfahren erfolgen Aussagen regelmäßig auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig, unterliegt einheitlichen Erfassungskriterien und wird qualitätsgeprüft. Die PKS lässt eine Beantwortung der Fragestellung nicht zu. Daher erfolgt ausnahmsweise ein Rückgriff auf das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem (POLADIS). Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass die Zahlen vorläufiger Natur sind und in Abhängigkeit der andauernden polizeilichen Ermittlungen fortwährenden Änderungen unterliegen. Insofern sind auch die jeweiligen Auswerteergebnisse abhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Systemabfrage und daher mit vorherigen Ergebnissen nicht vergleichbar. Die Polizei hat im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 insgesamt 1 728 Strafanzeigen aufgenommen, bei denen die Tatörtlichkeit eine Sammelunterkunft für Asylbewerberinnen und -bewerber war. Zu den genannten 1 728 Straftaten sind insgesamt 1 644 tatverdächtige Personen erfasst, deren jeweilige Staatsangehörigkeit auf einen Asylbewerberstatus hinweist. Inwieweit diese Personen tatsächlich Asylbewerberinnen und -bewerber bzw. Bewohnerinnen und Bewohner der Sammelunterkunft waren, kann im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (POLADIS) nicht standardisiert abgerufen werden. Eine detaillierte Auflistung der 1 728 Straftaten und der Staatsangehörigkeiten der 1 644 tatverdächtigen Personen ist der beigefüg - ten Tabelle (Anlage 9) zu entnehmen. Gerichtsverfahren, Härtefälle, GFK-Status 84. Wie viele Klagen gegen ablehnende Asylbescheide wurden in 2012 bis 2017 eingereicht? Wie viele Klagen hiervon sind noch anhängig (bitte aufschlüsseln)? Die Klageverfahren in Asylsachen sind am Verwaltungsgericht Trier konzentriert. Sofern einige Verfahren zunächst an einem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht erhoben und von diesem an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen worden sind, werden diese Verfahren nicht nochmals gezählt. Dies vorausgeschickt, ergeben sich folgende Zahlen: *) Bis bzw. zum 28. Februar 2017. 19 Eingänge im Jahr Asyl gesamt Klageverfahren darunter Untätigkeitsklagen Eilverfahren 2012 *) 1 225 927 3 298 2013 *) 1 465 1 088 2 377 2014 *) 1 809 1 206 3 603 2015 *) 3 264 1 987 47 1 277 2016 *) 10 878 9 070 1 210 1 808 2017 *) 2 162 1 664 63 498 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Bestände in Asylverfahren stellen sich wie folgt dar: *) Bis bzw. zum 28. Februar 2017. 85. Welche Kosten entstehen den öffentlichen Kassen im Durchschnitt pro Klageverfahren? Die dem Land Rheinland-Pfalz entstehenden Kosten teilen sich auf in Auslagen in Rechtssachen einerseits und in Personalkosten andererseits. Die Gesamtkosten der Auslagen in Rechtssachen betreffend Asylverfahren bei dem Verwaltungsgericht Trier im Jahr 2016 belaufen sich bis zum 31. Dezember 2016 zulasten der rheinland-pfälzischen Staatskasse auf insgesamt 172 761,12 Euro. Hiervon betragen ausgezahlte Prozesskostenhilfe-Vergütungen insgesamt 74 220,95 Euro (darunter 1 026,65 Euro in Eilverfahren), Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen insgesamt 133,50 Euro und Kosten für Sachverständige bzw. Dolmetscherinnen und Dolmetscher insgesamt 98 406,67 Euro. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nicht zwangsläufig eine Auszahlung durch die Landeskasse zur Folge. Da Prozesskostenhilfe nur bei Erfolgsaussicht bewilligt wird, trägt im Regelfall der Bund die Kosten bei einem Obsiegen der Asylklägerinnen und Asylkläger. Die Personalkosten in Asylsachen bei dem Verwaltungsgericht Trier wurden anhand des Personaleinsatzes in Asylsachen zum Stichtag 31. Dezember 2016 ermittelt. Diese durchschnittlichen Personalkosten belaufen sich im Jahr 2016 auf insgesamt 1 391 460,00 Euro. Insgesamt sind damit für die gerichtlichen Asylverfahren im Jahr 2016 Kosten in Höhe von 1 564 221,12 Euro entstanden. Dividiert man diesen Betrag durch die im Jahr 2016 eingegangenen 10 878 Asylverfahren (vgl. Antwort zu Frage 84), so belaufen sich die Kosten auf ca. 143,80 Euro pro Asylverfahren. 86. Wie lange dauert ein Klageverfahren im Durchschnitt? Die durchschnittlichen Verfahrensdauern in Asylsachen haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: *) Bis zum 28. Februar 2017. 87. Wie viele Klagen von Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Asylverfahren/Status sind insgesamt anhängig? Wogegen richten sich die Klagen (wichtigste Fälle)? Die am 28. Februar 2017 anhängigen Verfahren gliedern sich hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes wie folgt auf: Die häufigsten Klagebegehren betreffen die Verpflichtung auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 20 Bestände Asyl gesamt Klageverfahren darunter Untätigkeitsklagen Eilverfahren 2017 *) 6 520 6 332 134 188 Jahr Hauptverfahren Eilverfahren 2012 *) 5,4 Monate 0,2 Monate 2013 *) 4,5 Monate 0,3 Monate 2014 *) 5,0 Monate 0,5 Monate 2015 *) 3,8 Monate 0,4 Monate 2016 *) 2,4 Monate 0,4 Monate 2017 *) 3,6 Monate 0,6 Monate gesamt Hauptverfahren Eilverfahren Bestand an Asylverfahren zum 28. Februar 2017 6 520 6 332 188 davon wg. Asylrechts 1 598 1 536 62 davon wg. Flüchtlingsrechts 4 295 4 282 13 davon wg. Verbots der Abschiebung 125 102 23 davon wg. subsidiären Schutzes 31 30 1 davon wg. asylrechtl. Mitwirkungspflichten 1 1 0 davon wg. Verteilung von Asylbewerbern 6 6 0 davon Dublin-Verfahren 325 275 50 davon Verfahren nach §§ 29 a, 30 AsylG 139 100 39 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 88. Gemäß § 23 a AufenthG können vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abweichend von den in Gesetzen festgelegten Verfahren im Bundesgebiet verbleiben, sofern die Härte fallkommission dies befürwortet. Ist eine Härtefallkommission vor dem Hintergrund der Masseneinwanderung noch zeitgemäß? Mit der in § 23 a des Aufenthaltsgesetzes geschaffenen Grundlage zur Einrichtung einer Härtefallkommission verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Einzelschicksale unter Beachtung humanitärer und gesellschaftspolitischer Belange zu beurteilen. Die Härtefallkommission ist daher ein geeignetes Mittel, um vollziehbar ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen bei Vorliegen besonderer Einzelschicksale und in humanitären Ausnahmefällen zu helfen, für die das Aufenthaltsgesetz sonst keine angemessene Lösung bereithält. 89. Mit wie vielen Fällen hat sich die Härtefallkommission in 2016 beschäftigt? Wie viele Fälle wurden positiv bzw. negativ entschieden ? Welche Gründe waren hierfür jeweils ausschlaggebend? Welche Herkunftsländer waren jeweils betroffen? Im Jahr 2016 erfüllten 82 Anträge für insgesamt 295 Personen aufgrund des Vorliegens dringender humanitärer oder persönlicher Gründe die Zugangsvoraussetzungen für eine Sachbefassung der Härtefallkommission. Die Kommission befasste sich im Jahr 2016 mit 43 Härtefallanträgen, die 142 Personen betrafen. Bei 32 Anträgen (97 Personen) traf sie eine positive Entscheidung. Zehn Anträge (44 Personen) wurden abgelehnt und ein Antrag (eine Person) zur weiteren Sachverhaltsklärung zurückgestellt. 15 Anträge (48 Personen) erledigten sich vor einer Sachbefassung der Härtefallkommission. 33 Anträge (131 Personen) führten bzw. führen erst im Laufe des Jahres 2017 zu einer Beratung. Die Mitglieder der Härtefallkommission entscheiden gemäß § 5 Abs. 2 und 3 Härtefallkommissionsverordnung unabhängig und weisungsfrei über die zur Sachbefassung anstehenden Fälle. Sie sind über die Inhalte der nicht öffentlichen Sitzungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zum Schutz personenbezogener Daten sowie der Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder werden die Gründe für die Entscheidungen der Härtefallkommission nicht veröffentlicht. Die Anträge betrafen Personen aus folgenden Herkunftsländern: 21 Herkunftsländer Personen Anträge Serbien (einschl. Kosovo) 135 34 Albanien 87 21 Mazedonien 30 7 Bosnien-Herzegowina 8 2 Russische Föderation 6 1 Ägypten 5 3 Aserbaidschan 5 1 Georgien 4 1 Pakistan 4 2 Armenien 3 2 Afghanistan 2 2 Somalia 2 2 Syrien 2 2 Bangladesch 1 1 Türkei 1 1 insgesamt 295 82 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die positiven Entscheidungen betrafen Personen aus folgenden Herkunftsländern: 90. Sofern sich die Situation im Heimatland nachhaltig und nicht nur vorübergehend verbessert, ist die Anerkennung als Asylberechtigter /GFK-Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigter zu revidieren. Die Situation im Irak hat sich laut Aussagen des Bundesinnenminis - ters in der gemeinsamen Pressekonferenz vom 11. Januar 2017 verbessert. Auch in weiteren Ländern könnte sich die Situation im Verlauf  des Jahres 2017 verbessern. Inwieweit liegen der Landesregierung aktuelle Einschätzungen zu den Hauptherkunftsländern der illegal  nach Deutschland eingereisten Personen vor? Erfolgen zu diesem Punkt regelmäßige Abstimmungen mit dem BAMF bzw. dem Ministerium des Inneren? Falls ja, haben sich hier in den letzten Monaten Veränderungen – positiv oder negativ – ergeben, die für die Einschätzung der Lage wesentlich sind? Der Landesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor. Das BAMF entscheidet über eine Schutzanerkennung und hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf einer Schutzanerkennung vorliegen. Die Entscheidungen werden insbesondere auf der Grundlage von Lageberichten des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrechtlich relevanten Situation getroffen. Sozialkosten und Gesundheit 91. Wie hoch waren im Jahr 2015 insgesamt die Aufwendungen der rheinland-pfälzischen Kommunen für die Unterbringung, Versorgung  und Integration von Asylbewerbern? Hierzu wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage Nr. 1 der Kleinen Anfrage Drucksache 17/1315 verwiesen. 92. Welcher Anteil dieser Kosten wurde den Kommunen durch Land bzw. Bund erstattet? Die Frage nach dem Umfang der Beteiligung vonseiten des Landes und des Bundes an den kommunalen Gesamtkosten im Zuge der Aufnahme von Asylbegehrenden kann nicht vollständig beantwortet werden, da die maßgebende Bezugsgröße, die kommunalen Gesamtkosten, nicht darstellbar ist (siehe Antwort auf Frage 91). Darstellbar ist jedoch die – insgesamt erhebliche – Höhe der Mittel, mit denen sich das Land in 2015 substanziell an den Kosten der kommunalen Fluchtaufnahme beteiligt hat. So leistete das Land im Jahre 2015 nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes (AufnG Rheinland-Pfalz) a. F. an die Kommu - nen eine Pauschale in Höhe von 513 Euro pro Asylbegehrendem und Monat. Mit dieser personen- und monatsbezogenen Erstattung werden im Grundsatz pauschal alle Aufwendungen abgegolten, die der aufnahmepflichtigen Gebietskörperschaft im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung bestimmter – in §§ 3 Abs. 1 und 2, Halbsatz 1 AufnG Rheinland-Pfalz näher bezeichneter – Ausländerinnen und Ausländer entstehen. Für die Personengruppe der Asylbegehrenden und ihrer Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AufnG Rheinland-Pfalz a. F.) wurden für das Kalenderjahr 2015 bislang 186 884 Abrechnungsmonate mit einem Volumen von 99 392 406 Euro gemeldet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bislang nur 34 der insgesamt 36 aufwendungsberechtigten Gebietskörperschaften die ihnen für das Jahr 2015 zustehende Aufwendungserstattung abgerechnet haben. Darüber hinaus wurden den Kommunen im Rahmen des Nachtragshaushaltes 2015 19 Mio. Euro aus der Weiterleitung von Bundes - mitteln zur Verfügung gestellt sowie weitere 10 Mio. Euro über die Erhöhung des kommunalen Finanzausgleichs. Diese Mittel dienen zur Entlastung der kommunalen Gebietskörperschaften für die mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen zusätzlichen Aufwendungen. Zusätzlich wurden im Dezember 2015 über § 3 a Abs. 1 Satz 1 AufnG Rheinland-Pfalz weitere 24 Mio. Euro an die Kommunen zur Entlastung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen geleistet. Weiter zahlte das Land an die Landkreise und kreisfreien Städte im Dezember 2015 eine Abschlagszahlung in Höhe von 44 Mio. Euro für die im Jahr 2016 fällige Aufwendungserstattung. 22 Herkunftsländer Personen Anträge Serbien (einschl. Kosovo) 38 10 Albanien 25 8 Mazedonien 11 3 Bosnien-Herzegowina 9 2 Georgien 4 1 Aserbaidschan 3 1 Afghanistan 1 1 Israel 1 1 Libanon 1 1 Nigeria 1 1 Bangladesch 1 1 Somalia 1 1 Türkei 1 1 insgesamt 97 32 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 Schließlich haben die für die gesundheitliche Versorgung von Asylbegehrenden zuständigen Kommunen für kostenintensive Einzelfälle Gebrauch von einer speziellen Erstattungsregelung gemacht. Rechtsgrundlage ist die Landesverordnung über die Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz. Im Fall eines stationären Krankenhausaufenthaltes, der krankheits- oder betreuungsbedingte Aufwendungen von über 7 600 Euro pro Person und Aufenthalt nach sich zieht, oder der Behandlung einer schweren Dauererkrankung, die pro Person und Jahr 35 000 Euro übersteigt, erstattete das Land den kommunalen Gebietskörperschaften 85 Prozent der nach den Vorgaben der Landesverordnung zu ermittelnden Aufwendungen. Bisher betrug die Erstattung rund 3 701 951 Euro, wobei erst 25 von 36 Kommunen für das Jahr 2015 entsprechende Forderungen angemeldet haben. 93. Welcher durchschnittliche Satz ergibt sich daraus für einen Asylbewerber mit bzw. ohne Berücksichtigung von Zuschüssen durch Land und Bund? 94. Welche Zahlen ergeben sich für die Fragen 1 bis 3 hinsichtlich der in Rheinland-Pfalz lebenden anerkannten Asylanten? Hierzu wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage Nr. 3 der Kleinen Anfrage Drucksache 17/1315 verwiesen. 95. Wie viele illegal eingereiste Personen („Flüchtlinge“) studieren momentan an rheinland-pfälzischen Hochschulen (bitte aufschlüsseln nach Hochschulstandort und jeweiliger Fachrichtung)? Der aufenthaltsrechtliche Status wird weder bei der Einschreibung noch in der amtlichen Statistik erfasst. Aus persönlichen Kontakten , Gesprächen und Beratungen wurde den Hochschulen dennoch bei einigen Studierenden bekannt, dass ein Flüchtlingshintergrund besteht. Dies ist die Grundlage für die im Folgenden genannten Zahlen. An der Technischen Hochschule Bingen sind keine Flüchtlinge als Studierende eingeschrieben. Im Rahmen des INTEGRA-Projekts des DAAD sind 19 Flüchtlinge als Gasthörer im Wintersemester 2016/2017 zugelassen. Diese interessieren sich für die Studiengänge Maschinenbau (5 x), Elektrotechnik (5 x), Informatik (5 x), Landwirtschaft und Umwelt (1 x), Energie- und Prozess - technik (2 x) und regenerative Energiewirtschaft (1 x). An der Hochschule Koblenz sind zwölf Studierende geflüchtete Menschen. Diese studieren Soziale Arbeit (2 x), Wirtschaftswissenschaften (1 x), Architektur (1 x), Maschinenbau (7 x) und Maschinenbau Master (1 x). An der Hochschule Ludwigshafen studieren derzeit vier Flüchtlinge in BWL-Studiengängen. Im Masterstudiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule Mainz ist ein geflüchteter Studierender eingeschrieben. An der Hochschule Trier sind fünf Flüchtlinge eingeschrieben in die Fachrichtungen Maschinenbau (1 x), Elektrotechnik (1 x), Medizintechnik (2 x) und IMD (1 x). Nach Auskunft der Hochschulleitungen der Hochschule Kaiserslautern und der Hochschule Worms sind dort keine Studierenden mit Flüchtlingshintergrund eingeschrieben. An der Technischen Universität Kaiserslautern haben sich sechs Flüchtlinge eingeschrieben. Davon befinden sich fünf Studierende im studienvorbereitenden Deutschkurs und ein Studierender ist im Studiengang Bauingenieurwesen eingeschrieben. An der Universität Koblenz-Landau ist ein Studierender bekannt, der Flüchtling ist, er studiert Informatik. Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat im Wintersemester 2016/2017 elf Personen mit Flüchtlingsstatus am Studienkolleg ausgebildet, acht besuchten oder besuchen den studienvorbereitenden Deutschkurs. Acht sind in Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie immatrikuliert, in den übrigen mathematischen-naturwissenschaftlichen Fächern sind vier immatrikuliert. Zwei weitere studieren im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften. Nach Auskunft der Hochschulleitung der Universität Trier sind dort keine Studierenden mit Flüchtlingshintergrund eingeschrieben. 96. Wird für das Studium eine Förderung nach BAföG gewährt? Wenn ja, in wie vielen Fällen? Nach der Begründung im 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) werden nur diejenigen Ausländerinnen und Ausländer gefördert, deren Aufenthalt nicht nur kurzfristig oder absehbar vorübergehender Natur ist. Zu statistischen Zwecken wird von den BAföG-Empfängerinnen und -empfängern die Staatsangehörigkeit erfasst. Welche aufenthaltsrechtliche Vorschrift den Förderanspruch begründet, ist nicht ersichtlich. Mangels auswertbarer Daten können daher keine Zahlen genannt werden. 97. Wie hoch war die Anzahl meldepflichtiger Erkrankungen von Asylbewerbern in Rheinland-Pfalz 2012 bis 2015? Laut Infektionsschutzgesetz werden Asylbewerberinnen und -bewerber nicht systematisch erfasst, es ist also nicht möglich, die Anzahl meldepflichtiger Erkrankungen bei Asylsuchenden in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 bis 2015 anzugeben. Lediglich die Meldekategorie „Tuberkulose“ kennt seit Anbeginn der IfSG-Surveillance im Jahr 2001 die Kategorien „Diagnostischer Anlass: Asylbewerberin/-bewerber, Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft“ beziehungsweise „Diagnostischer Anlass: Geflüchteter/- Geflüchtete, Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft“. Der Anteil von Tuberkulose-Meldungen (Referenzdefinition) mit dieser zusätzlichen Qualifikation in den Jahren 2012 bis 2015 stellt sich wie folgt dar: 23 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 98. Welche meldepflichtigen Erkrankungen sind in welcher Häufigkeit zwischen der 42. Kalenderwoche 2015 und dem 31. Dezember 2016 unter Asylbewerbern in Rheinland-Pfalz aufgetreten? Seit der 42. Kalenderwoche 2015 wird auf Empfehlung des Robert Koch-Instituts in Rheinland-Pfalz systematisch jede Meldung nach dem Infektionsschutzgesetz mit einem Zusatzfeld versehen, sofern die Person Asylsuchende und Asylsuchender oder Flüchtling ist. An die Landesstellen werden nur die übermittlungspflichtigen Kategorien übermittelt. Skabies und Läuse sind beispielsweise meldepflichtig an das Gesundheitsamt, aber nicht übermittlungspflichtig an das Landesuntersuchungsamt. Der Nachweis von Treponema pallidum (Syphilis), HIV, Echinococcus sp. (Bandwurmerkrankungen), Plasmodium sp. (Malaria), Rubellavirus (konnatal ) (Röteln) und Toxoplasma gondii (Toxoplasmose) ist gemäß § 7 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz nur nichtnamentlich an das Robert Koch-Institut zu melden; Daten zu diesen Infektionskrankheiten liegen der Landesbehörde somit nicht vor. In Rheinland-Pfalz werden Asylsuchende routinemäßig nach Hepatitis B, Salmonellen, Shigellen und Tuberkulose sowie (je nach erwarteter Prävalenz im Herkunftsland) auf Giardien untersucht. Bei Hepatitis B erfüllen auch symptomfreie, chronische Infektio - nen die Referenzdefinition. Diese werden bei der deutschen Bevölkerung aufgrund mangelnder Symptomatik nur vergleichsweise selten erkannt und gemeldet. Die Zusammenstellung aller übermittlungspflichtigen Meldekategorien zwischen der 42. Kalenderwoche 2015 und dem 31. Dezember 2016 bei Asylbewerberinnen und -bewerbern in Rheinland-Pfalz stellt sich wie folgt dar: 99. Wie viele neue Tuberkulose-Stationen wurden in Rheinland-Pfalz ab Sommer 2015 bis 31. Dezember 2016 in welchen Kliniken eingerichtet ? Über welche Bettenkapazitäten verfügen diese Stationen? Zur Behandlung des Krankheitsbildes Tuberkulose (Tbc) sieht der Krankenhausplan für die rheinland-pfälzischen Krankenhäuser keine gesonderten medizinischen Schwerpunkte oder Fachrichtungen beziehungsweise Fachabteilungen vor. Weder vor Sommer 2015 noch in dem in der Frage genannten Zeitraum wurden entsprechende Bettenkapazitäten an rheinland-pfälzischen Kliniken ausgewiesen. Im Jahr 2015 wurden laut Abrechnungsdaten landesweit insgesamt 271 Fälle mit V.a. Tbc in den rheinland-pfälzischen Krankenhäusern behandelt. Da die Abrechnungsdaten den Behörden der Krankenhausplanung erst im 3. Quartal des Folgejahres vorgelegt werden, sind Auswertungen für Zeiträume nach 2015 derzeit noch nicht möglich. 24 Jahr Gesamt Asylbewerber, Geflüchtete 2012 173 6 2013 173 20 2014 201 48 2015 280 77 Meldekategorie Meldungen gemäß Referenzdefinition Brucellose 1 Campylobacter 1 Clostridium difficile 1 Giardiasis 10 Hepatitis A 6 Hepatitis B 4 Hepatitis C 11 Hepatitis E 1 Influenza 17 Keuchhusten 2 Kryptosporidiose 1 Mumps 1 Norovirus 12 Rotavirus 12 Salmonellose 4 Shigellose 3 Tuberkulose 112 Windpocken 63 Yersiniose 1 Gesamtergebnis 263 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 100. Welche Kosten sind dem Land und den Kommunen durch die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern in den Jahren 2012 bis 2015 entstanden? Welcher Anteil dieser Kosten entfällt hierbei auf die Behandlung meldepflichtiger Erkrankungen? 103. Welche Kosten sind dem Land und den Kommunen durch die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern in den Jahren 2012 bis 2015 entstanden? Es liegen keine konkreten Zahlen im Sinne der Fragestellung vor, da die Erhebung des Statistischen Landesamtes (STALA) nur die Gesamtausgaben nach dem § 4 AsylbLG ausweist, ohne dabei unter den verschiedenen Personenkreisen des § 1 AsylbLG zu unter - scheiden. 101. Welche  Personalstellen  sollen  in Trier  durch  die Ausgabe  der  elektronischen Gesundheitskarte  an  Flüchtlinge  konkret  eingespart  werden? Der Rat der Stadt Trier hat mit seinem Beschluss vom 17. November 2016, der Rahmenvereinbarung des Landes mit der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) elektronische Gesundheitskarten an Flüchtlinge auszugeben, die Voraussetzungen dafür geschaffen , Vorteile in der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden sowohl in deren medizinischer Betreuung als auch in der Abrechnung medizinischer Leistungen und beim Personaleinsatz nutzen zu können. Neben einem Bürokratieabbau wird die Stadt Trier auf diese Weise Geld und Personal einsparen und insbesondere von den Strukturen und dem Know-how einer gesetzlichen Krankenkasse profitieren können. Die Stadt Trier hat hierüber nach einem intensiven Beratungsprozess in kommunaler Selbstverwaltung entschieden. Die Landesregierung verfügt über keine Kenntnisse, welche und wie viele Personalstellen die Stadt Trier mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte einsparen beziehungsweise mit anderen Aufgaben innerhalb der Stadtverwaltung betrauen wird. 102. Findet eine Kontrolle der Aufschiebbarkeit medizinischer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz  statt? Wer führt diese  Kontrolle durch? Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung zwischen den Krankenkassen und dem Land Rheinland-Pfalz verweist unter Ziffer A. „Leistungs - berechtigte, die direkt über die eGK bezogen werden“, darauf, dass die Leistungen auf Basis des § 4 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung zur Verfügung gestellt werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Rahmenvereinbarung lautet: „§ 4 Umfang des Leistungsanspruchs (Abs. 1) Die Krankenkassen stellen eine notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung auf Basis der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften zulasten der Landkreise und kreisfreien Städte sicher. Dabei richtet sich der Leistungsumfang grundsätzlich nach §§ 4 und 6 AsylbLG (vgl. Anlage 1, Buchstabe A und B).“ Durch die Prüfung der Notwendigkeit stellen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte somit auf Grundlage der §§ 4 und 6 AsylbLG sicher, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die zur Behandlung einer akuten Erkrankung und Schmerzzuständen erforderlich sind. Das Kriterium der „Aufschiebbarkeit“ wird nach § 4 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG vorrangig im Zusammenhang mit der Versorgung von Zahnersatz geprüft. Die Versorgung mit Zahnersatz ist in der Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung der Krankenkassen mit dem Land Rheinland-Pfalz unter Lit. „C. Leistungsbereiche, die regelhaft von den Krankenkassen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden und bei denen regelmäßig das Kriterium der Aufschiebbarkeit der Leistung greift“, geregelt. Demnach liegt hier die Entscheidungsgewalt nicht bei der beauftragten Krankenkasse, sondern bei der zuständigen Leistungsbehörde. Insoweit wird auch auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 17/2215 zu Frage Nr. 2 verwiesen. Anne Spiegel Staatsministerin 25 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 26 Anlage 1 zu den Fragen 1 und 2: Aufhältige ausländische Staatsangehörige nach Staatsangehörigkeit, Altersgruppe, Geschlecht und in Besitz einer Aufenthaltsgestattung hier: Bundesland Rheinland-Pfalz Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 27 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 28 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 29 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 30 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 31 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 32 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 33 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 34 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 35 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Anlage 2 zu den Fragen 1 und 2: Aufhältige ausländische Staatsangehörige nach Staatsangehörigkeit, Altersgruppe, Geschlecht und in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl anerkannt) hier: Bundesland Rheinland-Pfalz 36 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 37 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 38 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 39 Anlage 3 zu den Fragen 1 und 2: Aufhältige ausländische Staatsangehörige nach Staatsangehörigkeit, Altersgruppe, Geschlecht und in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt) hier: Bundesland Rheinland-Pfalz Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 40 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 41 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 42 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 43 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 44 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 45 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 46 Anlage 4 zu den Fragen 1 und 2: Aufhältige ausländische Staatsangehörige nach Staatsangehörigkeit, Altersgruppe, Geschlecht und in Besitz einer Aufenthalts - erlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz gewährt) hier: Bundesland Rheinland-Pfalz Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 47 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 48 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 49 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 50 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 51 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 52 Anlage 5 zu Frage 6: Personen in Rheinland-Pfalz, die zum Stichtag 31. Januar 2017 in Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 Anlage 6 zu Frage 13: Anzahl der in Rheinland-Pfalz aufhältigen Ausländerinnen und Ausländer sowie die Zahl der Duldungsinhaber zum Stichtag 31. Januar 2017 53 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 54 Anlage 7 zu Frage 30: Übersichten über die geförderte, freiwillige Rückkehr im Rahmen des gemeinsamen Bund-/Länderprogramms REAG/GARP 2012 bis 2016 inkl. Staatsangehörigkeit Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 55 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 56 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 57 Übersichten über die geförderte, freiwillige Rückkehr im Rahmen der Landesinitiative Rückkehr 2012 bis 2016 nach Staatsangehörigkeit Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 58 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 59 Anlage 8 zu Frage 33: Abschiebungen pro Ausländerbehörde in den Jahren 2012 bis 2016 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Anlage 9 zu den Fragen 80 bis 83: 60 1) Grundlage der Datenerhebung war das Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) POLADIS. Das bedeutet, dass die polizeilichen Ermittlungen in den zugrunde liegenden Fällen vielfach noch andauern und fortwährenden Änderungen unterliegen. Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 61 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 62 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 63 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 64 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 65 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 66 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 67 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 68 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2711 69 Drucksache 17/2711 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 70