Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/272 zu Drucksache 17/75 28. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) – Drucksache 17/75 – Hochwasserrechtliche Einordnung des regelmäßig überschwemmten Gebietes bei Neuburg-Berg/Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/75 – vom 6. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern hält die Landesregierung es für angemessen, die hochwasserrechtliche Einordnung des häufig überschwemmten Gebietes bei Neuburg-Berg (an Rhein und Lauter) den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen? 2. Wie begründet die Landesregierung, dass das o. g. Gebiet zwar Bestandteil des Hochwasserschutzes einer ganzen Region ist, land - wirtschaftliche Schäden aber grundsätzlich nicht ausgeglichen werden? 3. Welche Schritte sind erforderlich, um die hochwasserrechtliche Einordnung der vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen bei Neuburg-Berg zu ändern und eine Entschädigung für die Landwirte im Falle einer Überflutung zu ermöglichen? 4. Aus welchen Gründen ist das Gebiet nicht als Überschwemmungsgebiet eingestuft? 5. Welche Rolle spielt in der Einstufung als Überschwemmungsgebiet, dass für das Ableiten des Hochwassers eine Deichöffnung erforderlich ist? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 27. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Die in Rheinland-Pfalz und vielen Regionen Deutschlands in den vergangenen Wochen beobachteten Starkregenereignisse mit Überschwemmungen und Sturzfluten sind dem Deutschen Wetterdienst (DWD) zufolge „absolut ungewöhnlich“. Insgesamt deuten die beobachteten Ereignisse in den letzten 15 Jahren und Berechnungen in die Zukunft darauf hin, dass der Klimawandel einen deutlichen Einfluss sowohl auf die Häufigkeit als auch auf die Intensität von Starkregenereignissen hat. Für die kommenden Jahrzehnte ist daher mit einer weiteren Zunahme von Gewittern, extremen Starkniederschlägen und Hagel zu rechnen. Dadurch kommt es auch vermehrt zu kleineren Hochwassern in den rheinland-pfälzischen Gewässern. Der Lauterschwemmfächer wird somit in Zukunft voraussichtlich häufiger überflutet, sodass dies bei der landwirtschaftlichen Nutzung entsprechend berücksichtigt werden sollte . Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das natürliche Überschwemmungsgebiet im deutsch-französischen Lauterschwemmfächer besteht seit weit mehr als 100 Jahren unverändert. Das Überschwemmungsgebiet wird durch Überströmen des südlichen Lauterrückstaudeichs ab einem Wasserstand von 830 cm am Pegel Maxau, heute etwa ein 5-jährliches Hochwasser, geflutet und füllt sich aufgrund der Geländetopografie schrittbzw . stufenweise. Eine grundsätzliche Veränderung dieser Verhältnisse ist nicht festzustellen, weshalb auch kein Anpassungsbedarf hinsichtlich der hochwasserrechtlichen Einordnung besteht. Zu Frage 2: Der Lauterschwemmfächer ist ein natürliches Überschwemmungsgebiet und daher nicht Bestandteil des Hochwasserschutzprogramms der Landesregierung. Drucksache 17/272 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Der Raum müsste als Deichrückverlegung oder gesteuerter Retentionsraum bzw. als Reserveraum für Extremhochwasser umgewidmet werden. Der damit verbundene Entfall von natürlicher Überflutungsfläche wäre jedoch entsprechend auszugleichen, beispielsweise durch eine vergleichbar große Deichrückverlegung. Die dafür erforderlichen Flächen sind in der pfälzischen Oberrheinniederung nicht vorhanden. Zu Frage 4: Das natürliche Überschwemmungsgebiet ist nach § 77 WHG und § 83 Abs. 4 LWG definiert und geschützt. Es bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Festsetzung bzw. Einstufung. Zu Frage 5: Die Deichöffnung an einem Geländetiefpunkt des Schwemmfächers beschleunigt die Entleerung erheblich, welche ansonsten hauptsächlich über das Grabensystem und den Neuburger Altrhein erfolgen müsste. Zudem verringert sie die verbleibende Restwassermenge und trägt somit zu einer Schadensbegrenzung bzw. schnelleren Wiederbewirtschaftbarkeit bei. Auf die Einstufung als natürliches Überschwemmungsgebiet hat dies keinen Einfluss. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär