Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. April 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2722 zu Drucksache 17/2497 03. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) – Drucksache 17/2497 – Neue Pflegegrade Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2497 – vom 12. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Zum 1. Januar 2017 wurden die bisherigen drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade umgestellt. Dies hat sicherlich zu Mehraufwendungen in den Altenpflegeeinrichtungen, bei den ambulanten Pflegediensten, bei den Pflegestützpunkten, dem MDK, den Pflegeversicherungen und den Angehörigen geführt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Umstellungen/Überleitungen von welcher Stufe zu welchem Grad gab es in Rheinland-Pfalz (aufgeteilt nach stationär und ambulant)? 2. Wie viele Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 wurden durch die Sozialhilfeträger nicht mehr übernommen (Hilfe zur Pflege) und müssen dadurch zu Hause bleiben? 3. Wie hat sich die Zahl der Heimnotwendigkeitsbescheinigungen des MDK für eine stationäre Aufnahme bei den Pflegegraden 0 und 1 im Vergleich zur früheren Pflegestufe entwickelt? 4. Wie viele Umstellungsbescheide der Versicherungen sind noch nicht „kassenwirksam“ umgesetzt? 5. Wie viele Umstellungsbescheide waren oder sind fehlerhaft? 6. Zu welchen Pflegegraden sind die höchsten Mehraufwendungen (in Euro) für Pflegebedürftige und deren Angehörige zu verzeichnen und zu welchen die höchsten Entlastungen (in Euro) und hat sich dadurch die Betreuungswahl verändert? 7. Wo sollen in stationären Einrichtungen befindliche Personen mit Stufe 0 und Hilfe zur Pflege nach dem 31. Dezember 2016 künftig untergebracht werden, wenn die Hilfe zur Pflege nicht mehr gewährt wird und wie viele Personen sind hiervon betroffen? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 31. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für die ambulante Pflege und die Kurzzeitpflege liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über die Gesamtzahl der übergeleiteten pflegebedürftigen Menschen in Rheinland-Pfalz vor. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verfügt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe über die nachfolgenden Daten für die stationäre Pflege im Rahmen der Überleitung der Pflegesätze. Dabei handelt es sich nicht um Daten zur tatsächlich erfolgten gesetzlichen Überleitung der pflegebedürftigen Menschen in die neuen Pflegegrade, denn hierfür war der Leistungsbezug am 31. Dezember 2016 maßgeblich. Die neuen Vergütungen waren jedoch früher festzulegen. Die angegebene Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner nach Pflegestufen und nach erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz entspricht daher der durchschnittlichen Belegung im ersten Quartal 2016. Für die integrierte Tagespflege wurde aufgrund der geringeren Belegungszahlen das gesamte erste Halbjahr 2016 berücksichtigt. Für die so ermittelten Belegungsstrukturen wurde entsprechend der gesetzlich geregelten Überleitung die Verteilung auf die neuen Pflegegrade errechnet. Drucksache 17/2722 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 2 Vollstationäre Dauerpflege Tages- und Nachtpflege Zu Frage 2: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu Frage 3: Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) ist die Leistungsvoraussetzung in § 43 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2017 entfallen, wonach ein Anspruch auf vollstationäre Pflege nur bestand, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich war oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kam. Damit entfällt auch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, ob vollstationäre Pflege erforderlich ist. Zu Frage 4: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu Frage 5: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Pflegestufe Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner Pflegegrad Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner absolut prozentual absolut prozentual 0 mit eeA 1) 705 2,0 % 2 7 904 22,6 % I ohne eeA 7 199 20,6 % I mit eeA 6 853 19,6 % 3 11 227 32,2 % II ohne eeA 4 374 12,5 % II mit eeA 9 665 27,7 % 4 10 494 30,1 % III ohne eeA 829 2,4 % III mit eeA 5 146 14,7 % 5 5 284 15,1 % Härtefall 138 0,4 % Gesamt 34 909 34 909 Pflegestufe Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner Pflegegrad Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner absolut prozentual absolut prozentual 0 mit eeA 108 7,1 % 2 330 21,5 % I ohne eeA 222 14,5 % I mit eeA 370 24,1 % 3 577 37,6% II ohne eeA 207 13,5 % II mit eeA 466 30,4 % 4 503 32,8 % III ohne eeA 37 2,4 % III mit eeA 124 8,1 % 5 124 8,1 % Gesamt 1 534 1 534 1) eeA = erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz. Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2722 Zu Frage 6: Pflegebedürftige Menschen, die am 31. Dezember 2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten, genießen einen umfassenden Besitzstandsschutz, damit es zu keiner Mehrbelastung kommt (§§ 141 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Zur Entwicklung der Betreuungswahl aufgrund der zum 1. Januar 2017 veränderten Rahmenbedingungen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Ambulante Pflege In der ambulanten Pflege sind die Aufwendungen für Leistungen der Pflegedienste unabhängig vom Pflegegrad; finanzielle Veränderungen zum 1. Januar 2017 hängen hier maßgeblich von dem veränderten Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ab. In absoluten Zahlen profitieren pflegebedürftige Menschen mit Pflegestufe I und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz am meisten von den veränderten Leistungen der Pflegeversicherung, ihr Anspruch auf Pflegesachleistungen ist zum 1. Januar 2017 von 689 Euro auf 1 298 Euro monatlich gestiegen. Für pflegebedürftige Menschen, die Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, ist aufgrund der flexiblen Verwendbarkeit des Pflegegeldes keine Aussage zu eventuellen Mehr- oder Minderaufwendungen möglich. Die stärkste Leistungserhöhung in absoluten Zahlen ist hier ebenfalls bei Pflegestufe I und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wirksam geworden ; der Anspruch ist von 316 Euro auf 545 Euro monatlich gestiegen. Stationäre Pflege Die nachfolgenden Daten zur Entwicklung der Aufwendungen für stationäre Pflege stammen aus der Überleitung der Pflegesätze. Vollstationäre Pflege 3 Mit Platzzahl gewichteter Ø Mit Platzzahl gewichteter Ø Pflegesätze vollstationäre Dauerpflege Pflegestufe 0 34,86 Euro Pflegegrad 1 35,35 Euro Pflegestufe I 49,59 Euro Pflegegrad 2 45,33 Euro Pflegestufe II 64,35 Euro Pflegegrad 3 61,56 Euro Pflegestufe III 88,79 Euro Pflegegrad 4 78,42 Euro Härtefall 100,83 Euro Pflegegrad 5 85,98 Euro Pfegesätze eingestreute Kurzzeitpflege Pflegestufe 0 34,86 Euro Pflegegrad 1 39,88 Euro Pflegestufe I 49,59 Euro Pflegegrad 2 51,15 Euro Pflegestufe II 64,35 Euro Pflegegrad 3 67,06 Euro Pflegestufe III 88,79 Euro Pflegegrad 4 83,58 Euro Härtefall 100,83 Euro Pflegegrad 5 90,98 Euro Unterkunft 16,41 Euro Unterkunft 17,12 Euro Verpflegung 9,15 Euro Verpflegung 9,54 Euro Mit Platzzahl gewichteter Ø Mit Platzzahl gewichteter Ø Pflegesätze solitäre und ausschließlich vorgehaltene Kurzzeitpflege Pflegestufe 0 39,98 Euro Pflegegrad 1 46,28 Euro Pflegestufe I 56,75 Euro Pflegegrad 2 59,33 Euro Pflegestufe II 69,17 Euro Pflegegrad 3 79,39 Euro Pflegestufe III 89,86 Euro Pflegegrad 4 100,55 Euro Pflegegrad 5 110,03 Euro Unterkunft 16,61 Euro Unterkunft 17,34 Euro Verpflegung 9,05 Euro Verpflegung 9,44 Euro Drucksache 17/2722 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Veränderung der Entgelte in der vollstationären Dauerpflege ist im Zusammenhang mit der gesetzlichen Überleitung der pflegebedürftigen Menschen zu betrachten, die je nach Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in den nächsthöheren Pflegegrad oder in den übernächsten Pflegegrad erfolgt ist. Zudem sind die veränderten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für vollstationäre Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die bundesgesetzliche Vorgabe, einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu vereinbaren, relevant für die finanziellen Auswirkungen auf die pflegebedürftigen Menschen. Tages- und Nachtpflege Wie in der vollstationären Pflege sind auch teilstationär die veränderten Entgelte zusammen mit der gesetzlichen Überleitung der pflegebedürftigen Menschen zu betrachten. Da die Pflegeversicherungsleistungen für Tages- und Nachtpflege der Höhe der ambulanten Pflegesachleistung nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen, erhalten hier ebenfalls pflegebedürftige Menschen mit Pflegestufe I und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz den höchsten Leistungszuwachs. Zu Frage 7: Pflegebedürftige Menschen, bei denen Ende des Jahres 2016 eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt war, erhalten auch zukünftig Hilfe zur Pflege, da sie mindestens in den Pflegegrad 2 gesetzlich übergeleitet worden sind. Pflegebedürftige Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 erhalten aufgrund der geringen Beeinträchtigungen keine stationären Leistungen der Hilfe zur Pflege. Dies schließt jedoch nicht aus, dass insbesondere bei Personen, die bisher schon ohne Pflegestufe Leistungen für eine Betreuung in einer stationären Einrichtung erhalten, auch weiterhin aus Gründen der Heimbetreuungsbedürftigkeit ein sozialhilferechtlicher Bedarf zu bejahen ist, aufgrund dessen die Kosten eines stationären Aufenthalts nach anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu decken sind. In Betracht kommen insbesondere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Die Träger der Sozialhilfe werden jeweils im Einzelfall zu prüfen und über die Leistungspflicht zu entscheiden haben. Zur Zahl der betroffenen Menschen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin 4 Mit Platzzahl gewichteter Ø Mit Platzzahl gewichteter Ø Pflegestufe 0 21,14 Euro Pflegegrad 1 28,07 Euro Pflegestufe I 34,19 Euro Pflegegrad 2 34,60 Euro Pflegestufe II 42,83 Euro Pflegegrad 3 40,35 Euro Pflegestufe III 56,98 Euro Pflegegrad 4 46,50 Euro Pflegegrad 5 48,12 Euro Unterkunft 9,64 Euro Unterkunft 9,90 Euro Verpflegung 5,38 Euro Verpflegung 5,47 Euro