Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. April 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2738 zu Drucksache 17/2503 04. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Joa (AfD) – Drucksache 17/2503 – Ausreisegewahrsam Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2503 – vom 13. März 2017 hat folgenden Wortlaut: In Rheinland-Pfalz wurde in den Jahren 2014 und 2016 in keinem einzigen Fall Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG (Vorbereitungshaft ) angeordnet. Nach Auskunft der Landesregierung kommt der Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AufentG „in der Praxis keine große Bedeutung zu“, weil keine Verdachtsmomente vorliegen, „ohne Inhaftierung die Abschiebung wesentlich erschwert oder vereitelt würde“ (Drucksache 17/2319). Jedoch kann unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 ein Ausländer auf richterliche Anordnung für die Dauer von längstens vier Tagen in Gewahrsam genommen werden, wenn erstens die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer „ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird, indem er fortgesetzt seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat“. Wenn der „begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will“, kann die „zuständige Behörde einen Ausländer auch ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen“ (§ 62 b AufenthG). Ich frage die Landesregierung: 1. Wie oft wurden in den Jahren 2014 bis 2016 in Rheinland-Pfalz Ausländer in Sicherungshaft nach § 62 b AufenthG genommen? 2. In wie vielen Fällen wurden Ausländer auch ohne vorherige richterliche Anordnung festgehalten und vorläufig in Gewahrsam genommen? 3. Sofern es keine Fälle von Sicherungshaft gegeben haben sollte: Wie wird dies begründet angesichts zahlreicher Fälle von Identitätsverschleierung , des „Untertauchens“ abgelehnter Asylbewerber und den bekannten Schwierigkeiten, vollziehbar Ausreisepflichtige effektiv zurückzuführen? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 4. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Vorschrift über den Ausreisegewahrsam nach § 62 b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist erst mit Wirkung zum 1. August 2015 in Kraft getreten. Nach Kenntnis der Landesregierung wurde bislang von den Amtsgerichten des Landes kein Ausreisegewahrsam angeordnet. Ausreisegewahrsam darf nur im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen werden, von wo aus die Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers möglich ist. Zu Frage 2: Unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann eine Ausländerin bzw. ein Ausländer von der für den Haftantrag zuständigen Behörde vorläufig in Gewahrsam genommen werden. Die Ausländerin bzw. der Ausländer ist unverzüglich der Richterin bzw. dem Richter zur Entscheidung über die Haft vorzuführen. Statistische Erhebungen über vorläufige Ingewahrsamnahmen liegen nicht vor. Drucksache 17/2738 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Von dem Ausreisegewahrsam nach § 62 b AufenthG ist die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG zu unterscheiden. Die Sicherungshaft und der Ausreisegewahrsam haben vergleichbare Voraussetzungen. Von den Ausländerbehörden wird deshalb in entsprechenden Fällen Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG beantragt. Anne Spiegel Staatsministerin