Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. Mai 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2775 zu Drucksache 17/2619 11. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2619 – Polizeieinsätze Rosenmontag/Schwerdonnerstag in Koblenz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2619 – vom 20. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Anlässlich des Schwerdonnerstags und des Rosenmontags 2017 in Koblenz ver zeichnete die Polizei eine Vielzahl von Einsätzen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden anlässlich des Schwerdonnerstags und des Rosenmontags für das gesamte Koblenzer Stadtgebiet eingeleitet (bitte aufgegliedert nach Straftatbeständen und nach Polizeiinspektionen Kob lenz 1, Koblenz 2, Lahnstein und dem Bundespolizeirevier Koblenz)? 2. Wie gliedern sich die Tatverdächtigen nach Staatsangehörigkeiten auf? 3. Wird gegen die Tatverdächtigen ein Aufenthaltsverbot nach § 13 Abs. 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz für die Koblenzer Innenstadt geprüft? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie viele Waffen und welche Waffen wurden sichergestellt? 5. Wie viele alkoholisierte Personen mussten ins Krankenhaus transportiert wer den? Müssen diese für die entstandenen Kosten aufkommen ? Wenn nein, warum nicht? 6. Ist der Landesregierung die Problematik der nicht ausreichenden Anzahl von mobilen öffentlichen Toiletten anlässlich des Karnevals 2017 in Koblenz bekannt und wie wird bei den nächsten großen Veranstaltungen sichergestellt, dass eine ausreichende Anzahl von mobilen öffentlichen Toiletten zur Verfügung steht? 7. Wie steht die Landesregierung zu der Anregung eine Bundesratsinitiative einzubringen, wonach § 125 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ) dahingehend erweitert wird, dass die unbefugte Benutzung der Bezeichnung „Polizei“ als Ordnungswidrigkeit gilt? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 10. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Zusammenhang mit den Fastnachtsveranstaltungen am Donnerstag, den 23. Februar 2017, und Montag, den 27. Februar 2017, wurden im Bereich des Stadtgebietes Koblenz durch die Dienststellen des Polizeipräsidiums Koblenz nachfolgende Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Aufstellung erfolgt nach Delikt und zuständiger Polizeiinspektion (PI). (Quelle: Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei [POLADIS].) Donnerstag, 23. Februar 2017 Montag, 27. Februar 2017 Summe PI Koblenz 1 PI Koblenz 2 PI Lahnstein PI Koblenz 1 PI Koblenz 2 PI Lahnstein Sachbeschädigungen 1 2 1 1 5 Körperverletzungen 9 1 1 11 22 Beleidigungen 1 1 3 5 Eigentumsdelikte 2 3 5 Raub 1 1 Trunkenheit im Straßenverkehr 1 1 Drucksache 17/2775 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode (Quelle: Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei [POLADIS].) Zu Ermittlungsverfahren der Bundespolizei liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zu Frage 2: Die überwiegende Anzahl der 34 ermittelten Tatverdächtigen sind deutsche Staatsangehörige. Insgesamt gliedern sich die Staatsangehörigkeiten der festgestellten Tatverdächtigen wie folgt: Zu Frage 3: Das Polizeipräsidium Koblenz hat das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen von Aufenthaltsverboten gemäß § 13 Abs. 3 Polizei - und Ordnungsbehördengesetz für den Bereich der Koblenzer Innenstadt geprüft. Die Voraussetzungen liegen für die Tatverdächtigen der oben genannten Straftaten nicht vor. Zu Frage 4: Am Montag, den 27. Februar 2017, hat die Polizei im Stadtgebiet Koblenz eine ungeladene Federdruckpistole (mit dem Prüfzeichen „F“ im Fünfeck) sichergestellt, die ohne Magazin im Zusammenhang mit der Fastnachtsveranstaltung von einem Veranstaltungsteilnehmer geführt wurde. Zu Frage 5: Nach Angaben der örtlich zuständigen Rettungsdienstbehörde, der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, wurde die Anfrage zur Beantwortung an die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) und die Integrierte Leitstelle Koblenz weitergeleitet. Danach ist die Auswertung zu dieser Frage in der EDV nicht als Abfragemöglichkeit hinterlegt. Zu Frage 6: Im Zusammenhang mit den Fastnachtsveranstaltungen in Koblenz liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse bezüglich einer nicht ausreichenden Anzahl von mobilen öffentlichen Toiletten vor. Die Bereitstellung mobiler Toiletten liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Veranstalters. Die Planung, Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen unter freiem Himmel im Bereich der Stadt Koblenz richtet sich nach der hierzu bestehenden Leitlinie der Stadtverwaltung Koblenz. 2 Donnerstag, 23. Februar 2017 Montag, 27. Februar 2017 Summe PI Koblenz 1 PI Koblenz 2 PI Lahnstein PI Koblenz 1 PI Koblenz 2 PI Lahnstein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 1 1 2 Verstoß gegen das BtMG 1 1 2 Zechbetrug 1 1 Verstoß § 86 a StGB 1 1 Verstoß gegen das WaffG 1 1 46 Tatverdächtige nach Staatsangehörigkeit Anzahl der Tatverdächtigen Insgesamt: 34 deutsche Staatsangehörigkeit 30 dominikanische Staatsangehörigkeit 1 italienische Staatsangehörigkeit 1 türkisch Staatsangehörigkeit 1 syrische Staatsangehörigkeit 1 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2775 Zu Frage 7: Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit für die Einführung eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes. Sofern die unbefugte Verwendung der Bezeichnung „Polizei“ mit einer Amtsanmaßung einhergeht, ist dieses Verhalten gemäß § 132 Strafgesetzbuch strafbar. Das unbefugte Tragen einer Polizeiuniform steht nach § 132 a Strafgesetzbuch unter Strafe, wenn die Uniform so getragen wird, dass bei Dritten der Eindruck entstehen kann, der Betroffene sei Träger der durch die Uniform symbolisierten Funktion. Damit bestehen nach Auffassung der Landesregierung hinreichende Sanktionsmöglichkeiten, um die Fälle zu ahnden, in denen die unbefugte Verwendung der Bezeichnung „Polizei“ die Autorität des Staates bzw. der durch ihn repräsentierten Behörden beeinträchtigt. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär 3