Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/278 zu Drucksache 17/70 29. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/70 – Betrug durch russische Pflegekräfte Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/70 – vom 6. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Altenpflegehelferinnen/-helfer wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 in Rheinland-Pfalz rechtskräftig verurteilt und in wie vielen Fällen kam es zum Berufsverbot als Altenpflegehelferin/-helfer? 2. Gibt es in Rheinland-Pfalz überhaupt eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage, die die Ausübung des Berufes als Altenpflegehelferin /Altenpflegehelfer in bestimmten Fällen untersagen kann? Wenn nein, warum nicht? 3. Wie viele Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer sind in Rheinland-Pfalz beschäftigt? 4. Wurde den vier Tatverdächtigen aus Rheinland-Pfalz, gegen die im Zusammenhang mit dem Betrug russischer Pflegedienste ermittelt wird, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 2 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes entzogen? Wenn nein, warum nicht? 5. Wie viele Personen sind bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für den Entzug der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 2 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes zuständig? 6. Wie viele Altenpflegerinnen und Altenpfleger wurden in dem Jahr 2016 in Rheinland-Pfalz rechtskräftig verurteilt und in wie vielen Fällen kam es zum Entzug des Altenpflegeexamens? 7. Wurde der aktuell geschätzte Schaden in Höhe von 100 000 Euro zwischenzeitlich bei den Schädigern zurückgefordert? Wenn nein, warum nicht und wann ist damit zu rechnen? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 28. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Nach Informationen des Ministeriums der Justiz ergeben sich Daten zur Anzahl rechtskräftig verurteilter Personen aus der Strafverfolgungsstatistik. Diese unterscheidet jedoch nicht nach einzelnen Berufsgruppen. Auch der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaften können solche Angaben nicht entnommen werden. Zahlenmaterial über rechtskräftig verurteile Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer steht damit nicht zur Verfügung. Es gibt in Rheinland-Pfalz keine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage, um Berufsausübenden die Ausübung des Berufes als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer in bestimmten Fällen zu untersagen. Der Entzug der Berufserlaubnis stellt kein absolutes Berufsverbot dar, da lediglich die Erlaubnis untersagt würde, als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer zu arbeiten. In der Pflege könnten die Betroffenen jedoch weiterhin tätig sein, wenn ein Arbeitgeber sie z. B. als Hilfskraft beschäftigt. Zu Frage 3: Gemäß der Pflegestatistik des Statistischen Landesamtes 2015 sind in Rheinland-Pfalz 7 829 Altenpflegerinnen, 1 238 Altenpfleger, 1 806 Altenpflegehelferinnen und 222 Altenpflegehelfer beschäftigt. Zu Frage 4: Der angesprochene Fall wurde der zuständigen Stelle bisher nicht zur Kenntnis gebracht. In der Regel erfährt die zuständige Stelle über eine sogenannte Mitteilung in Strafsachen (MiStra) von strafrechtlichen Verfehlungen einzelner Altenpflegekräfte. Diese erfolgt jedoch erst nach einer entsprechenden Verurteilung. Wie in der Fragestellung korrekt festgestellt ist, handelt es sich im konkreten Fall um Tatverdächtige, gegen die im Zusammenhang mit dem Betrug russischer Pflegekräfte ermittelt wird. Das Altenpflegegesetz beinhaltet keine Ermächtigung, nach der bereits während eines laufenden Verfahrens die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entzogen werden kann. Drucksache 17/278 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 5: Für den Entzug der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 2 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Person zuständig. Zu Frage 6: Zahlenmaterial über rechtskräftig verurteile Altenpflegerinnen und Altenpfleger steht nicht zur Verfügung, auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird insoweit verwiesen. Nach Informationen der ADD wurde im laufenden Jahr der zuständigen Stelle kein Fall gemeldet, in dem eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger rechtskräftig verurteilt wurde. Daher kam es bislang zu keinem Entzug der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 2 Abs. 2 AltPflG. Zu Frage 7: Von der mitgeteilten Schadenssumme der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland wurden bisher rund 80 Prozent zurückgefordert. Um eine Rückforderung der restlichen rund 20 Prozent ausreichend zu begründen, bedarf es weiterer Informationen. Die insoweit notwendigen Ermittlungsergebnisse der Strafermittlungsbehörden liegen noch nicht vor. Diese werden in den nächsten Monaten erwartet. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin