Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. Mai 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2804 zu Drucksache 17/2618 12. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Seekatz (CDU) – Drucksache 17/2618 – Situation Grundschule Norken (Unesco Projektschule) Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2618 – vom 21. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Angesichts der hohen pädagogischen Qualität der Grundschule Norken sowie deren bedeutsamen Rolle für das Gemeinschaftsleben vor Ort haben sich sowohl Eltern, Lehrer sowie der Norkener Ortsbürgermeister dafür ausgesprochen, sich nachhaltig für den Erhalt der Grundschule Norken einzusetzen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung konkret unternommen, um sich direkt vor Ort über die Situation der Grundschule Norken zu informieren? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die organisatorischen und pädagogischen Perspek tiven der Grundschule Norken? 3. Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung generell, um auch kleine Schulstandorte dauerhaft zukunftsfest zu machen und welche speziell im Fall der Grundschule Norken? 4. Ist die Landesregierung bereit, angesichts der genannten Argumente die Grundschule Norken zu erhalten? 5. Bis wann wird die Landesregierung ihre Entscheidung zum Fortbestand der Grund schule Norken dem Schulträger im Hinblick auf eine Planungssicherheit mitteilen? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Schulaufsicht steht mit der der Grundschule Norken in regelmäßigem Kontakt und ist über deren Situation gut informiert. Über bedeutsame Vorgänge wird das Bildungsministerium informiert. Im Übrigen hatte das Bildungsministerium alle Schulträger für den 22. März 2017 nach Mainz eingeladen, um ihnen zusammen mit der ADD die endgültige Fassung der Leitlinien sowie das geplante Verfahren vorzustellen, für Fragen zur Verfügung zu stehen und Anmerkungen entgegenzunehmen. Auch der Bürgermeister und der Schulträger der Grundschule Norken haben an dem Termin teilgenommen und die Situation gegenüber der Ministerin, dem Staatssekretär, dem Präsidenten der ADD sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bildungsministerium und ADD ausführlich dargestellt. Zu den Fragen 2 bis 6: Nach § 13 Abs. 1 des Schulgesetzes müssen Grundschulen in jeder Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen. Ausnahmen von dieser Mindestgröße sind nur in besonderen Fällen zulässig. Geleitet von dem Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“ hat die Landesregierung in der Vergangenheit Maßnahmen ergriffen, um Grundschulstandorte auch bei zurückgehenden Schülerzahlen zu erhalten. Dabei ist insbesondere die Absenkung der Klassenmesszahl von ursprünglich 30 auf 24 zu nennen. Diese hat zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestgröße vieler Grundschulen beigetragen . Gleichwohl erreichen trotz dieser Bemühungen nicht alle Grundschulen die Mindestgröße. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob an den Standorten von kleineren als einzügigen Grundschulen weiterhin „besondere Fälle“ im Sinne des schulgesetzlichen Ausnahmetatbestandes vorliegen. Dass Grundschulen eine Mindestgröße haben, ist sinnvoll. Auch sehr kleine Schulen können Vorteile haben, aber sie stoßen schulorganisatorisch an Grenzen, etwa bei Vertretungssituationen oder bei pädagogischen Differenzierungs- und Zusatzangeboten. Die Lehrkraft an einer sehr kleinen Grundschule ist in verschiedenen Funktionen und Aufgaben stark gebunden. Größere Grundschulen haben hingegen mehr Handlungsspielraum bei der Gestaltung des pädagogischen Angebotes und des Schullebens, etwa im Hinblick Drucksache 17/2804 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode auf Arbeitsgemeinschaften, Schulfeste oder auf die Einrichtung eines Ganztags- oder Schwerpunktschulangebots. Lehrkräfte können sich untereinander austauschen, Schulleitungen haben Unterstützungsstrukturen, was auch die Attraktivität solcher Stellen erhöht. Schülerinnen und Schüler lernen ein vielfältiges soziales Miteinander kennen. Deshalb wurden die Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot erarbeitet. Diese benennen die Kriterien und regeln das Verfahren, nach denen zukünftig geprüft werden soll, ob an einer Grundschule ein solcher „besonderer Fall“ vorliegt. Vorgesehen ist, dass die Schulträger, die die Situation vor Ort am besten kennen, innerhalb eines halben Jahres eigene Konzepte vorlegen, wie vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung langfristig ein Angebot geschaffen und erhalten werden kann, das den Vorgaben des Schulgesetzes entspricht. Hierbei sollen Vertretungen der Lehrkräfte sowie der Eltern von Anfang an eingebunden werden, sie können ihre Vorstellungen somit direkt einbringen. Die Schulaufsicht unterstützt die Schulträger und wird die Konzepte auf ihre Tragfähigkeit überprüfen. Im Anschluss entscheidet sie, ob eine Schule weitergeführt werden kann. Die Leitlinien konkretisieren damit die Vorgaben des Schulgesetzes. Die Prüfung erfolgt immer einzelfallbezogen und bedeutet nicht die Schließung der Schule. Dies gilt auch für die Grundschule Norken. Eine Aussage zum Ergebnis der Prüfung und dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe ist derzeit nicht möglich, da zunächst das Konzept des Schulträgers abgewartet werden muss. Dieses wird die Schulbehörde prüfen und dann zeitnah eine Entscheidung treffen. Es bleibt erklärtes Ziel der Landesregierung, ein wohnortnahes Grundschulangebot überall im Land zu sichern – verlässlich, planbar und nachhaltig auch in Zeiten des demografischen Wandels. Wo dafür Ausnahmen von der schulgesetzlich vorgeschriebenen Mindestgröße notwendig sind, werden sie auf Basis der geplanten Leitlinien ermöglicht. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin