Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. Mai 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2806 zu Drucksache 17/2654 13. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Herber (CDU) – Drucksache 17/2654 – Realschulen plus Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2654 – vom 24. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Schüler aus Realschulen plus im Bereich des Landkreises Bad Dürkheim und der Stadt Neustadt/Weinstraße wurden nicht von der Klassenstufe 9 in die Klassenstufe 10 versetzt (bitte in einzelne Schulen und in die letzten fünf Jahre einzeln aufgeschlüsselt aufführen)? 2. Was sind die Kriterien zur Versetzung in die Klassenstufe 10 einer Realschule plus? 3. Wie viele Schüler haben die Realschule plus nach der 9. Klasse verlassen, obwohl sie die Versetzungskriterien erfüllt hätten (bitte in einzelne Schulen und in die letzten fünf Jahre einzeln aufgeschlüsselt aufführen)? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Aus der folgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus im Landkreis Bad Dürkheim und in der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße, die in die letzten fünf Jahren nicht von Klassenstufe 9 in Klassenstufe 10 versetzt wurden. (Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Amtliche Schulstatistik.) Zu Frage 2: Die Kriterien zur Versetzung in die Klassenstufe 10 einer Realschule plus unterscheiden sich danach, ob es sich um Schülerinnen und Schüler handelt, die in Klassenstufe 9 in einer Klasse mit Fachleistungsdifferenzierung nach dem Kurssystem, in einer abschlussbezogenen Klasse der oberen Leistungsebene oder in einer abschlussbezogenen Klasse der unteren Leistungsebene unterrichtet wurden. Schülerinnen und Schüler aus Klassen mit Fachleistungsdifferenzierung im Kurssystem werden gemäß § 65 Abs. 6 der Übergreifenden Schulordnung in die Klassenstufe 10 versetzt, wenn sie im vorangegangenen Schulhalbjahr an mindestens der Hälfte der Kurse der oberen Leistungsebene teilgenommen haben, darunter zwei in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, wobei die Note „gut“ im Fach Deutsch, sofern das Fach noch nicht in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen ist, wie die Teilnahme an einem Kurs der oberen Leistungsebene gewertet wird. Sie müssen mindestens ausreichende Leistungen auf der oberen oder mindestens befriedigende Leistungen auf der unteren Leistungsebene in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik erzielt haben; sofern das Fach Deutsch noch nicht in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen ist, mindestens befriedigende Leistungen in diesem Fach. Eine Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe kann durch eine Überschreitung um eine Notenstufe in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. In den übrigen Fächern müssen im Durchschnitt Schule 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 RS+ Neustadt/Weinstraße 19 8 8 17 7 RS+FOS Haßloch 14 3 2 2 11 RS+ Bad Dürkheim 8 0 1 19 18 RS+ Weisenheim 1 3 2 4 6 RS+ Lambrecht 0 6 0 6 8 Drucksache 17/2806 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode mindestens ausreichende Leistungen vorliegen, wobei höchstens eine Leistung unter „ausreichend“ liegen darf; liegen die Leistungen in mehr als einem Fach unter „ausreichend“, müssen diese Fächer ausgeglichen werden. Kurse auf der oberen Leistungsebene werden um eine Notenstufe höher gewertet. Schülerinnen und Schüler aus abschlussbezogenen Klassen der oberen Leistungsebene werden gemäß § 65 Abs. 4 der Übergreifenden Schulordnung in die Klassenstufe 10 versetzt, wenn sie in keinem Fach eine Note unter „ausreichend“ oder nur in einem Fach die Note „mangelhaft“ haben. Darüber hinaus ist zu versetzen, wenn die unter „ausreichend“ liegenden Noten ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn die Noten in vier Fächern oder in drei Fächern unter „ausreichend“ liegen, sofern im letzteren Fall mehr als ein Fach zur Fächergruppe Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik gehört. Unter „ausreichend“ liegende Noten in Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik können nur durch Noten in einem anderen dieser Fächer und durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden. Schülerinnen und Schüler aus abschlussbezogenen Klassen der unteren Leistungsebene können gemäß § 25 Abs. 3 der Übergreifenden Schulordnung in die Klassenstufe 10 umgestuft werden, wenn der Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik, Wahlpflichtfach und erste Fremdsprache mindestens 2,5 und der Notendurchschnitt der übrigen Fächer mindestens 3,0 beträgt und Lernverhalten und Entwicklung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen. Zu Frage 3: Die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Bedingungen zur Versetzung in die Klassenstufe 10 einer Realschule plus erfüllen und die Schule nach dem Besuch der Klassenstufe 9 verlassen, wird statistisch nicht erfasst. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin