Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. Mai 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2811 zu Drucksache 17/2677 13. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) – Drucksache 17/2677 – Umsetzung der neuen Unterschwellenverordnung im rheinland-pfälzischen Landesrecht Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2677 – vom 28. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Nachdem die EU-weiten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte reformiert wur den, wurde mit der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen auch die Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationa ler Ebene unterhalb der EU-Schwellenwerte reformiert. Diese wurde im Februar 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und soll die bisher geltende Vergabe- und Ver tragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1) ersetzen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Ist die Umsetzung der UVgO im rheinland-pfälzischen Landesrecht geplant und wenn ja, für wann? 2. Wie ist der aktuelle Stand der Bund-Länder-Gespräche zu dieser Thematik? 3. Inwieweit ist die geplante Umsetzung der UVgO mit dem rheinland-pfälzische Ta riftreuegesetz vereinbar? 4. Wie hoch sind bislang die Freigrenzen/Bagatellgrenzen in Rheinland-Pfalz? Sind hier Änderungen vorgesehen? 5. Hat Rheinland-Pfalz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zentrale Vergabe stellen einzurichten und falls ja, inwieweit wird davon Gebrauch gemacht? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Umsetzung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UvgO) in rheinland-pfälzisches Landesrecht ist im Laufe des Jahres 2017 vorgesehen. Ein genauer Zeitpunkt lässt sich derzeit noch nicht bestimmen. Wegen der umfangreichen strukturellen Änderungen durch die UVgO im Vergleich zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) ist eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift über das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz geplant. Die UVgO sieht zudem die Gleichrangigkeit von öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vor. Vor diesem Hintergrund ist zunächst eine Änderung von § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und schließlich von § 55 der Landeshaushaltsordnung erforderlich, die den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung enthalten. Der Bund hat die Änderung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bereits auf den Weg gebracht (vgl. Bundesratsdrucksache 814/16). Zu Frage 2: Die Kompetenz des Haushaltsvergaberechts liegt bei den Ländern. Die UVgO ist im Laufe des Jahres 2016 im Bund-Länder-Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen gemeinsam entwickelt worden. Die Federführung hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übernommen. Die Länder prüfen derzeit, ob und inwieweit die im Bundesanzeiger bekannt gemachte Textfassung der UVgO mit ihren Unterschwellenvergaberegeln kompatibel sind. Das Unterschwellenvergaberecht ist in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich geregelt. Ein zeitgleiches einheitliches Inkrafttreten der UVgO in allen Ländern ist vor diesem Hinter - grund ausgeschlossen. Zu Frage 3: Die UVgO regelt – wie die Vergabeverordnung –, dass in allen Phasen des Vergabeverfahrens strategische Aspekte berücksichtigt werden können. So ist vorgesehen, dass Unternehmen für die Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden Verpflichtungen einzuhalten haben (vgl. § 45 UVgO in Verbindung mit § 128 GWB). Ein Anknüpfungspunkt für den vergaberechtlichen Mindestlohn und die Tariftreue nach dem Landestariftreuegesetz als Ausführungsbedingung ist damit gegeben. Sofern Verweise im Landestariftreuegesetz infolge der Vergaberechtsreformen in den letzten beiden Jahren nicht mehr zutreffen, sollen diese im Laufe des Jahres angepasst werden. Drucksache 17/2811 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Für Rheinland-Pfalz gelten derzeit folgende Auftragswertgrenzen (netto): 1) Vgl. Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschrift über das Öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48). Bis auf die Übernahme des höheren Auftragswertes für Direktaufträge von 1 000 Euro netto (vgl. § 14 UVgO) ist über eine Anhebung der weiteren Auftragswertgrenzen noch nicht entschieden. Zu Frage 5: Im Gegensatz zum Begriff der zentralen Beschaffungsstelle ist die Bezeichnung „zentrale Vergabestelle“ nicht definiert. Nach § 120 Abs. 4 GWB ist eine zentrale Beschaffungsstelle ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt. Zu den zentralen Beschaffungsstellen im Sinne des § 120 Abs. 4 GWB zählen in Rheinland-Pfalz die Zentrale Beschaffungsstelle (ZBL) des Landes Rheinland-Pfalz beim Landesbetrieb Mobilität (LBM) in Koblenz und der Landesbetrieb Daten und Information (LDI) in Mainz. Daneben erfolgt eine Zentralisierung von Beschaffungsvorhaben des Landes beim LBM für Straßenbaumaßnahmen und beim Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) für Hochbaumaßnahmen. Diese sind jedoch keine zentralen Beschaffungsstellen im Sinne des GWB. Besondere Bestimmungen für die zentrale Beschaffung der Behörden und Einrichtungen der Landesverwaltung sowie der Landesbetriebe ergeben sich aus Teil 3 der Verwaltungsvorschrift über das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz. Außerdem finden sich in einzelnen Ressorts zentrale Organisationseinheiten, die innerhalb einer Behörde, Einrichtung oder eines Landesbetriebs Vergabeverfahren zentral durchführen. In Vertretung: Daniela Schmitt Staatssekretärin Vergabeart Liefer- und Dienstleistungen Bauleistungen Direktkauf 500 Euro (§ 3 Abs. 6 VOL/A) Nicht geregelt. Freihändige Vergabe 20 000 Euro1) 10 000 Euro (§ 3 a Abs. 4 Satz 2 VOB/A 2016) Beschränkte Ausschreibung 40 000 Euro1) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau, 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2016)