Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Mai 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2817 zu Drucksache 17/2629 13. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Lammert und Adolf Kessel (CDU) – Drucksache 17/2629 – Tatverdächtige Zuwanderer nach Definition der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2629 – vom 21. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Aus welchen Herkunftsländern und zu jeweils welchem Anteil stammen die tatverdächtigen Zuwanderer nach Definition der PKS, die im Jahr 2016 insgesamt 2 849 Körperverletzungsdelikte begangen haben? 2. Aus welchen Herkunftsländern und zu jeweils welchem Anteil stammen die tatverdächtigen Zuwanderer nach Definition der PKS, die im Jahr 2016 insgesamt 184 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen haben (bitte aufgeschlüsselt nach sexuellem Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung und sexueller Nötigung angeben)? 3. Wie viele der 184 Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, wurden von Tatverdächtigen begangen, deren Asylanträge zum Zeitpunkt der Tat bereits abgelehnt waren? 4. Wie viele der 2 849 Körperverletzungsdelikte wurden von Tatverdächtigen begangen, deren Asylanträge zum Zeitpunkt der Tat bereits abgelehnt waren? 5. Wie viele Zuwanderer nach Definition der PKS wurden im Jahr 2016 aufgrund begangener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt (Angaben bitte aufgeschlüsselt nach Nationalitäten und Delikten angeben)? 6. Wie viele der straffällig gewordenen Zuwanderer wurden im Jahr 2016 aufgrund eines begangenen Delikts abgeschoben (bitte aufgeschlüsselt nach Nationalitäten und Delikten angeben)? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. April 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung erfolgen regelmäßig auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig, unterliegt einheitlichen Erfassungskriterien und wird qualitätsgeprüft. Die Angabe der Tatverdächtigen (TV) erfolgt nach der sogenannten Echttatverdächtigenzählung: Hat ein TV mehrere Straftaten begangen, die verschiedenen Deliktschlüsseln zuzuordnen sind, wird er zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächsthöheren Gruppe(n) sowie bei der Gesamtzahl nur einmal gezählt. Nach der PKS sind Zuwanderer Personen, die als Angehörige eines Nicht-EU-Staates in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um sich hier vorübergehend oder dauerhaft aufzuhalten. Diese werden unter den Aufenthaltsanlässen „Asylbewerber“, „Duldung“, „Kontingentflüchtling“, „International/national Schutz- und Asylberechtigte“ und „unerlaubter Aufenthalt“ in der PKS registriert. Zur Darstellung, wie viele der durch Zuwanderer begangenen Taten sich gegen andere Zuwanderer richteten, erfolgte eine händige Auswertung in der PKS-EDV-Anwendung. Aufgrund laufender Datenqualitätsprüfungen in der PKS sind bei Folgeauswertungen Abweichungen wahrscheinlich. Zu Frage 1: Nachfolgende Tabelle weist die Anzahl der tatverdächtigen Zuwanderer der 2 849 Körperverletzungsdelikte nach Staatsangehörigkeiten aus. Daneben stellt sie den prozentualen Anteil der Nationalität an den tatverdächtigen Zuwanderern dieses Deliktsbereichs dar. Drucksache 17/2817 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 2 Staatsangehörigkeit Körperverletzungen TV Anteil in Prozent Insgesamt 2 625 100,0 Arabische Republik Syrien 770 29,3 Afghanistan 577 22,0 Somalia 267 10,2 Islamische Republik Iran 198 7,5 Eritrea 115 4,4 Pakistan 84 3,2 Serbien 72 2,7 Albanien 69 2,6 Kosovo 54 2,1 Ägypten 53 2,0 Irak 41 1,6 Mazedonien 35 1,3 Georgien 27 1,0 ungeklärt 27 1,0 Marokko 24 0,9 Bosnien und Herzegowina 21 0,8 Armenien 21 0,8 Russische Föderation 19 0,7 Türkei 19 0,7 Algerien 19 0,7 Aserbaidschan 18 0,7 staatenlos 13 0,5 Tunesien 11 0,4 Libanon 10 0,4 Guinea 8 0,3 Zentralafrikanische Republik 8 0,3 Äthiopien 5 0,2 Gambia 5 0,2 Nigeria 4 0,2 Ghana 3 0,1 Vereinigte Staaten 3 0,1 Montenegro 2 0,1 Sierra Leone 2 0,1 China 2 0,1 Republik Moldau 1 0,04 Ukraine 1 0,04 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2817 1 970 Fälle bzw. 69,1 Prozent dieser Körperverletzungsdelikte richteten sich dabei gegen andere Zuwanderer. Zu Frage 2: Nachfolgende Tabelle weist die Anzahl der tatverdächtigen Zuwanderer der 184 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung differenziert nach ausgewählten Delikten und insgesamt nach Staatsangehörigkeiten aus. Daneben stellt sie den prozentualen Anteil der Nationalität an den tatverdächtigen Zuwanderern dieses Deliktsbereichs dar. 3 Staatsangehörigkeit Körperverletzungen TV Anteil in Prozent Angola 1 0,04 Côte d’Ivoire 1 0,04 Republik Kongo 1 0,04 Libyen 1 0,04 Mali 1 0,04 Guinea/Bissau 1 0,04 Äquatorialguinea 1 0,04 Vereinigte Republik Tansania 1 0,04 Togo 1 0,04 Brasilien 1 0,04 Bahrain 1 0,04 Sri Lanka 1 0,04 Vietnam 1 0,04 Israel 1 0,04 Bangladesch 1 0,04 Vereinigte Arabische Emirate 1 0,04 sonstige/ohne Angabe 1 0,04 Staatsangehörigkeit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung insgesamt, davon u. a. sexueller Missbrauch von Kindern Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB sonstige sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 und 5 StGB TV Anteil in Prozent TV Anteil in Prozent TV Anteil in Prozent TV Anteil in Prozent Insgesamt 178 100,0 53 100,0 53 100,0 40 100,0 Arabische Republik Syrien 57 32,0 20 37,7 13 24,5 11 27,5 Afghanistan 48 27,0 15 28,3 16 30,2 9 22,5 Somalia 13 7,3 3 5,7 3 5,7 4 10,0 Pakistan 12 6,7 4 7,5 3 5,7 4 10,0 Islamische Republik Iran 10 5,6 4 7,5 5 9,4 0 0,0 Albanien 7 3,9 0 0,0 4 7,5 0 0,0 Kosovo 6 3,4 3 5,7 2 3,8 2 5,0 Ägypten 5 2,8 1 1,9 2 3,8 1 2,5 Eritrea 3 1,7 0 0,0 0 0,0 2 5,0 Irak 3 1,7 0 0,0 0 0,0 3 7,5 Drucksache 17/2817 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 178 tatverdächtige Zuwanderer verübten die insgesamt 184 in 2016 begangenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Diese richteten sich in 27,2 Prozent der Fälle gegen andere Zuwanderer. Zu den Fragen 3 und 4: Statistische Angaben zu den Fragestellungen liegen nicht vor. Zu Frage 5: Angaben, wie viele Zuwanderer im Sinne der Definition der PKS im Jahr 2016 verurteilt wurden, stehen nicht zur Verfügung. Die Strafverfolgungsstatistik, die grundsätzlich Zahlen über rechtskräftige Verurteilungen liefert, unterscheidet nicht nach dem Grund des Aufenthalts von nicht deutschen bzw. staatenlosen Verurteilten. Zu Frage 6: Eine Statistik, wie viele der straffällig gewordenen Zuwanderinnen und Zuwanderer im Jahr 2016 aufgrund eines begangenen Delikts abgeschoben wurden, wird nicht geführt. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär 4 Staatsangehörigkeit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung insgesamt, davon u. a. sexueller Missbrauch von Kindern Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 2,3 und 4, 178 StGB sonstige sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 und 5 StGB TV Anteil in Prozent TV Anteil in Prozent TV Anteil in Prozent TV Bosnien und Herzegowina 2 1,1 0 0,0 0 0,0 1 2,5 Mazedonien 2 1,1 1 1,9 0 0,0 1 2,5 Serbien 2 1,1 1 1,9 0 0,0 0 0,0 Montenegro 1 0,6 1 1,9 0 0,0 0 0,0 Türkei 1 0,6 0 0,0 1 1,9 0 0,0 Algerien 1 0,6 0 0,0 0 0,0 1 2,5 Nigeria 1 0,6 0 0,0 1 1,9 1 2,5 Ghana 1 0,6 0 0,0 0 0,0 0 0,0 Tunesien 1 0,6 0 0,0 1 1,9 0 0,0 Armenien 1 0,6 0 0,0 1 1,9 0 0,0 Aserbaidschan 1 0,6 0 0,0 1 1,9 0 0,0