Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. Mai 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2835 zu Drucksache 17/2687 19. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/2687 – Transparenz und Offenheit beim Anmeldeverfahren für die IGS (II) Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2687 – vom 29. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Es mehren sich die Anzeichen, dass beim Anmeldeverfahren für die IGS Kinder mit diagnostiziertem ADHS benachteiligt werden, obwohl die Plätze offiziell verlost werden. Viele betroffene Eltern vermuten, ihre Kinder wären bereits vor der Verlosung „aussortiert“ worden. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Sind Fälle bekannt, wo Kinder ausschließlich wegen diagnostiziertem ADHS oder einer anderen Beeinträchtigung nicht auf eine IGS aufgenommen wurden? 2. Wenn diagnostiziertes ADHS oder eine andere Beeinträchtigung kein Kriterium für eine Ablehnung darstellt und die Plätze ausschließlich über ein Losverfahren vergeben werden, warum wird dann auf dem Anmeldebogen (z. B. IGS Oppenheim) nach Beeinträchtigungen gefragt? 3. Wird auch auf dem Anmeldebogen der anderen weiterführenden Schularten nach Beeinträchtigungen gefragt? 4. Gibt es an den IGS eine Kontrollinstanz zur Überprüfung und Wahrung eines fairen Anmeldeverfahrens? Falls ja: Wie arbeitet diese? Falls nein: Gibt es Pläne, eine jährliche Kontrollinstanz einzureichen? 5. Gibt es an anderen weiterführenden Schularten eine Kontrollinstanz zur Überprüfung und Wahrung eines fairen Anmeldeverfahrens ? Falls ja: Wie arbeitet diese? Falls nein: Gibt es Pläne, eine jährliche Kontrollinstanz einzurichten? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 18. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Integrierte Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz sind in ihrer Aufnahmekapazität beschränkt. Das Aufnahmeverfahren ist in § 13 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchO) geregelt. Diagnostiziertes ADHS ist kein Kriterium bei der Aufnahmeentscheidung der Schule, weder im Sinne einer bevorzugten Aufnahme, noch im Sinne einer Ablehnung aus diesem Grund. Solche Fälle von Ablehnungen sind der Schulaufsicht nicht bekannt. Zu den Fragen 2 und 3: Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 ÜschO sollen bei der Schulaufnahme in Schulen der Sekundarstufe I auch Daten der Schülerinnen und Schüler über Beeinträchtigungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind, erhoben werden. Auf die Aufnahmeentscheidung haben diese Informationen keinen Einfluss. Zu Frage 4: Gemäß § 13 Abs. 4 ÜSchO bildet die Schule einen Aufnahmeausschuss, dem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters als vorsitzendes Mitglied, eine Lehrkraft, die Koordinatorin oder Koordinator der künftigen Klassenstufe 5 ist und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternbeirats angehören. Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen. Drucksache 17/2835 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 5: Gymnasien und Realschulen plus sind im Gegensatz zur Integrierten Gesamtschule nicht durch Organisationsverfügung in ihrer Aufnahmekapazität beschränkt. Eltern, die sich für ein Gymnasium oder eine Realschule plus entscheiden, erhalten in jedem Falle einen Platz an der gewünschten Schulart. Wenn die räumliche Aufnahmekapazität einer Schule überschritten ist, sorgt die Schulbehörde für einen Schulplatz in derselben Schulart in zumutbarer Nähe. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin