Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. Mai 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2863 zu Drucksache 17/2695 20. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Schneider (CDU) – Drucksache 17/2695 – Anerkennung des Landesverbandes der Rassegeflügelzucht Rheinland-Pfalz e. V. als Tierschutzverein Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2695 – vom 29. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Landesverband der Rassegeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e. V. wirbt um die Anerkennung als Tierschutzverein. Bisher hat das Ministerium dieses Anliegen abgelehnt. Ministerien Höfken betont gerne die Wichtigkeit der Rassegeflügelzucht, „die Landesregierung wolle sie schützen und erhalten“ (Höfken zum Vogelkrippefall in Wörth, Vorlage 17/869). Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele anerkannte Tierschutzvereine gibt es momentan in Rheinland-Pfalz? 2. Welche konkreten Aufgaben haben Tierschutzvereine aus Sicht des Ministeriums? 3. Welche Kriterien muss ein Verein erfüllen, um als Tierschutzverein anerkannt zu werden? 4. Was waren bisher die Gründe, weshalb die Anerkennung des Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e. V. als Tierschutzverein abgelehnt wurde? 5. Nachdem der Landesverband der Rassegeflügelzüchter seit 2014 um die Anerkennung bereits mehrmals bemüht war und am 22. März 2017 die geforderten „Nachweise bzw. Aktivitäten“ im Bereich des Tierschutzes erbrachte hat, stellt sich die Frage, wann der Verband als Tierschutzverein anerkannt wird? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 20. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Momentan gibt es in Rheinland-Pfalz drei anerkannte Tierschutzvereine. Zu Frage 2: Eine Legaldefinition für einen Tierschutzverein bzw. dessen Aufgaben besteht nicht. Aus Sicht des Ministeriums zeichnet einen Tierschutzverein aus, dass er Engagement für den gesamten Tier- und Naturschutz zeigt, dafür wirbt und einsteht. Ein Tierschutzverein sieht sich als Vertreter der Tiere und kämpft gegen deren Missbrauch in jeglicher Form. Er ergreift konkrete Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes. Darüber hinaus verfügt ein Tierschutzverein über eine gewisse Anzahl von Mitgliedern, die über besonderen tierschutzfachlichen Sachverstand verfügen. Das Ministerium erwartet zudem von einem Tierschutzverein die Bereitschaft , sich sachlich und zielorientiert, auch bei anderen Verbänden und Vereinen in Fragen des Tierschutzes einzubringen. Zu Frage 3: Die Kriterien, die ein Verein für eine Anerkennung erfüllen muss, sind in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesgesetzes über Mitwir - kungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine (TierSchLMVG) vom 3. April 2014 (GVBl. 2014, 44) geregelt. Zu Frage 4: Der erste Antrag des Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter Rheinland-Pfalz wurde abgelehnt, da die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 7 des TierSchLMVG nicht erfüllt waren. Die erforderliche vorwiegende Förderung der Ziele des Tierschutzes war in der Satzung nicht verankert. Drucksache 17/2863 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Der zweite Antrag wurde nach einer umfangreichen Satzungsänderung gestellt. Dazu wurde dem Landesverband mitgeteilt, dass die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht lediglich nach dem Wortlaut des Gesetzes zu erfolgen hat, sondern eine Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck vorzunehmen ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, solche Vereine anzuerkennen, deren Tätigkeitsschwerpunkt bzw. einer der Tätigkeitsschwerpunkte im Tierschutz liegt. Der antragstellende Verein sollte daher fundiert Aktivitäten zur Förderung des Tierschutzes vorweisen können. Im Ergebnis ist zur Entscheidungsfindung über die Anerkennung eine Gesamtschau vorzunehmen, bei der sowohl die Regelungen der Satzung als auch die tatsächlichen Aktivitäten Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund wurde der Landesverband aufgefordert, seine Aktivitäten zur Förderung des Tierschutzes nachzuweisen. Zu diesem Zweck wurden mit Schreiben vom 22. März 2017 Unterlagen vorgelegt, die derzeit geprüft werden. Zu Frage 5: Es trifft zu, dass der Landesverband der Rassegeflügelzüchter mit Schreiben vom 22. März 2017 Unterlagen vorgelegt hat, mit denen Aktivitäten im Bereich des Tierschutzes belegt werden sollen. Diese Unterlagen werden derzeit geprüft. Sofern die Prüfung das Vorliegen aller Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des TierSchLMVG ergibt, ist dem Landesverband der Rassegeflügelzüchter die Anerkennung zu erteilen. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär