Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. Mai 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2865 zu Drucksache 17/2689 20. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Heribert Friedmann (AfD) – Drucksache 17/2689 – Gefälschte Pässe von Asylsuchenden Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2689 – vom 29. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Deutschlandweit wurden bei Asylsuchenden gefälschte Pässe gefunden. Ich frage die Landesregierung: 1. Gab und gibt es auch in Rheinland-Pfalz Fälle, bei denen Asylsuchende gefälschte Pässe vorgelegt haben? 2. Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich? 3. Wenn ja, wie wurden diese Straftaten geahndet? 4. Wenn ja, hat die Vorlage eines gefälschten Passes asylrechtliche Konsequenzen bei dem Betroffenen und mit welchem Status sind diese Personen jetzt hier? 5. Wenn ja, wie wird versucht, die richtige Identität des Asylanten festzustellen? 6. Wenn ja, in wie vielen Fällen konnte die richtige Identität des Asylanten hergestellt werden? 7. Wie ist die Haltung der Landesregierung zu solchen Vorfällen? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 20. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ja. Zu Frage 2: Die Überprüfung von Pässen im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 16 Abs. 2 Asylgesetz). Die Frage müsste von daher auf Bundesebene durch das Bundesministerium des Innern oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geklärt werden. Erst mit Abschluss des Asylverfahrens werden die Pässe an die Ausländerbehörden übersandt und bei Auffälligkeiten erneut überprüft. Statistische Angaben hierzu liegen nicht vor. Zu Frage 3: Die Vorlage gefälschter Pässe durch Asylsuchende kann verschiedene Straftatbestände verwirklichen, insbesondere Urkundsdelikte nach §§ 267 ff. des Strafgesetzbuchs oder nach § 95 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls , weshalb eine generelle Bewertung nicht möglich ist. Zahlenmaterial zur Beantwortung von Frage 3 steht hier nicht zur Verfügung . Insbesondere können der Strafverfolgungsstatistik keine entsprechenden Angaben entnommen werden. Soweit für die in Frage 1 geschilderten Sachverhalte insbesondere eine Ahndung als Straftaten nach dem 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Urkundenfälschung) infrage kommen könnte, differenziert diese Statistik nicht nach den verschiedenen möglichen Urkundenarten. Die Strafverfolgungsstatistik unterscheidet auch nicht nach dem Aufenthaltsstatus nicht deutscher oder staatenloser Straftäter. Zu Frage 4: Asylbewerberinnen und -bewerber sind verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren Pass oder Passersatz vorzulegen oder an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 Asylgesetz). Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren einstellen (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 Asylgesetz) oder den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 Asylgesetz). Drucksache 17/2865 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu der Frage, mit welchem Status diese Personen jetzt hier sind, kann keine Aussage getroffen werden, da hierüber keine Statistik geführt wird. Zu Frage 5: Die Beantwortung der Frage, wie versucht wird, die richtige Identität einer Asylbewerberin bzw. eines -bewerbers im laufenden Asylverfahren festzustellen, obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sofern von den Betreffenden nach Abschluss des Asylverfahrens keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit vorgelegt werden können und diese auch nicht auf andere Art und Weise glaubhaft gemacht werden, stehen den Ausländerbehörden unter Mitwirkung der Zentralstelle für Rückführungsfragen Rheinland-Pfalz verschiedene Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung zur Verfügung. Hier wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 7 der Kleinen Anfrage Drucksache 17/2641 verwiesen . Zu Frage 6: Statistische Angaben, in wie vielen Fällen die richtige Identität der Asylbewerberinnen und -bewerber hergestellt werden konnte, liegen für von den Ausländerbehörden durchgeführte Identitätsfeststellungen nicht vor. Darüber hinaus ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Beantwortung dieser Frage zuständig. Zu Frage 7: Schutzsuchende können ein berechtigtes Interesse daran haben, unter Angabe einer falschen Identität in den Asylstaat einzureisen, etwa bei drohender Verfolgung auch auf dem Reiseweg. Während des Asylverfahrens hingegen soll nach § 16 Asylgesetz die Identität der Schutzsuchenden sichergestellt werden. Die Identitätsfeststellung während des Asylverfahrens fällt jedoch allein in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. In Vertretung: Dr. Christiane Rohleder Staatssekretärin