Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. Mai 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2876 zu Drucksache 17/2665 24. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2665 – Ausweisung ausländischer Staatsangehöriger Teil 2 Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2665 – vom 27. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Über ein halbes Jahr war der Patient aus der Rheinhessen-Fachklinik in Alzey auf der Flucht. Groß angelegte Suchaktionen blieben erfolglos. Vor Kurzem wurde der Somalier in Italien fest genommen. Mittlerweile ist der Mann in Deutschland. Nach Angaben des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz ist der 24-Jährige am 8. März 2017 überstellt worden. Hier soll der Mann in einer anderen psychiatrischen Klinik in Rheinland-Pfalz untergebracht werden. Der Somalier war in Deutschland zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, nachdem er im vergangenen Frühjahr zwei Menschen in Kirn mit einem Messer schwer verletzt hatte. Laut der Antwort auf die Kleine Anfrage – Drucksache 17/711 vom 6. September 2016 – prüft die zuständige Ausländerbehörde die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens und entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wer ist im vorliegenden Fall die zuständige Ausländerbehörde? 2. Was hat die Prüfung der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens ergeben? 3. Wie hoch betrugen die Kosten, die der somalische Staatsangehörige bei der Flucht ver ursacht hat? Wird er dafür in Regress genommen? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie viele somalische Staatsangehörige halten sich in Rheinland-Pfalz ohne gültige Passdokumente auf? 5. Was hat die Landesregierung unternommen, dass bei den 13 somalischen Staatsange hörigen in Rheinland-Pfalz, die zum Stand 30. November 2016 im Ausländerzentralre gister verzeichnet waren, die fehlenden Reisedokumente beschafft wurden? 6. Hat die Landesregierung die Bundesregierung bei der Ausstellung von Reisedokumen ten von somalischen Staatsangehörigen um Unterstützung gebeten, damit Rückführun gen vollzogen werden können? Wenn nein, warum nicht? 7. Kann die Landesregierung in Erfahrung bringen, wie hoch die finanziellen Zuwendungen des Bundes oder der Europäischen Union im Jahr 2016 an Somalia waren? Wenn ja, wie hoch waren sie? Nein, warum nicht? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 19. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zuständige Ausländerbehörde ist die Kreisverwaltung Bad Kreuznach. Zu Frage 2: Nach Mitteilung der Ausländerbehörde ist die Prüfung des Ausweisungsverfahrens noch nicht abgeschlossen. Zwischenzeitlich wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 und Erinnerungsschreiben vom 17. Februar 2017 gebeten, den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen besonders schweren Ausweisungsinteresses zu prüfen. Zu Frage 3: Die Polizei kann Gebühren und Auslagen für eine Amtshandlung erheben, die sie als Gegenleistung für eine besondere öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit oder die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erbringt. Die Fahndung und die Festnahme eines Flüchtigen sind keine Gegenleistung des Staates, sondern gehören bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen zu dessen Aufgaben. Kosten können hier nur im Rahmen der besonderen Regelungen der einschlägigen Gesetze geltend gemacht werden (etwa §§ 464 ff. der Strafprozessordnung oder §§ 66 f. des Aufenthaltsgesetzes). Drucksache 17/2876 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Auf der Flucht selbst sind für den Maßregelvollzug keine Kosten entstanden. Allein die Rückführung aus München in die Klinik Nette-Gut durch den Sicherheitsdienst (Fahrdienst) der Klinik Nette-Gut hat Kosten verursacht. Die Finanzierung des Sicherheitsdienstes erfolgt im Rahmen eines Globalbudgets für den Maßregelvollzug. Der somalische Patient war und ist nach wie vor Patient im Maßregelvollzug. Das Land trägt die Kosten des Maßregelvollzugs. Daher kann der Patient auch nicht in Regress genommen werden. Zu Frage 4: Zum Stichtag 28. Februar 2017 hielten sich ausweislich des Ausländerzentralregisters 22 somalische Staatsangehörige in Rheinland- Pfalz auf, die wegen fehlender Reisedokumente in Besitz einer Duldung waren. Zu den Fragen 5 und 6: Am 28. Juli 2016 fand ein Gespräch mit Vertretern der somalischen Botschaft, dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt statt. Danach ist die somalische Botschaft nicht von der somalischen Regierung autorisiert, für Personen, die zwangsweise zurückgeführt werden sollen, Pässe auszustellen. Auch verfügt die somalische Botschaft nicht über die technischen Voraussetzungen , Reisepässe auszustellen. Nur für Personen, die freiwillig nach Somalia zurückkehren wollen, werden Passersatzpapiere ausgestellt. Die behördliche Passersatzbeschaffung für zwangsweise Rückführungen ist somit aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des somalischen Staates nicht möglich. Gleichwohl werden begleitete Rückführungen nach Somalia derzeit aus Sicherheitsgründen nicht durchgeführt, da nach Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aufgrund der angespannten Sicherheitslage ein Flugverbot besteht. Freiwillige Ausreisen hingegen sind möglich und finden auch statt. Zu Frage 7: Nein, die Anfrage ist aufgrund der Zuständigkeitsregelung direkt an den Bund oder die Europäische Union zu richten. In Vertretung: Dr. Christiane Rohleder Staatssekretärin