Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Mai 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2902 zu Drucksache 17/2734 26. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2734 – Betrug durch russische Pflegekräfte Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2734 – vom 4. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Sind der Medizinische Dienst der Krankenversicherung sowie der Prüfdienst des Verban des der privaten Krankenversicherung e. V. nach Kenntnis der Landesregierung personell ausreichend aufgestellt, dass pflegefachliche Qualitätskontrollen in ausreichender Form durchgeführt werden können? Wenn nein, was wird aus ihrer Sicht unternommen, dass dieser Missstand abgestellt wird? 2. Wie viele Altenpflegerinnen und Altenpfleger wurden im Jahr 2016 in Rheinland-Pfalz rechtskräftig verurteilt und in wie vielen Fällen kam es zum Entzug des Altenpflegeexa mens? 3. Wird eine Person, die für den Entzug der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 2 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) bei der Aufsichts- und Dienstleis tungsdirektion (ADD) zuständig ist, als ausreichend angesehen? Wenn ja, warum? 4. Gegen wie viele Tatverdächtige wird aktuell in Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit dem Betrug russischer Pflegedienste ermittelt (bitte aufgegliedert nach Staatsangehörigkeiten)? 5. Wurde den vier Tatverdächtigen aus Rheinland-Pfalz, gegen die im Zusammenhang mit dem Betrug russischer Pflegedienste im Jahr 2016 ermittelt wurde, zwischenzeitlich die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 2 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes entzogen? Wenn nein, warum nicht? 6. In wie vielen Fällen wurde schon Anklage in Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit dem Betrug russischer Pflegedienste erhoben (bitte aufgegliedert nach Staatsangehörigkeiten)? 7. Welche weiteren Fälle von Abrechnungsbetrug sind – außer den in der Presse genannten betrügerischen bandenorganisierten Machenschaften – in der Pflege bekannt? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 25. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz ist personell so aufgestellt, dass er die gesetzliche Forderung, 90 Prozent aller ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen jährlich zu prüfen, erfüllen kann. Die verbliebenen 10 Prozent prüft der Prüfdienst der privaten Krankenversicherung. Die Personalsituation des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz wird der Anzahl der am Markt tätigen Pflegeeinrichtungen – basierend auf den vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz veröffentlichten Zahlen zu Pflegeeinrichtungen – laufend angepasst. Voraussetzung für die Durchführung der Prüfungen ist ein individueller Prüfauftrag durch die Landesverbände der Pflegekassen. Die aktuelle personelle Anpassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz erfolgte auf Basis der vom Gesetzgeber ab Oktober 2016 zusätzlich geforderten und seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland- Pfalz auch ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang umgesetzten Abrechnungsprüfungen in ambulanten Pflegediensten und der im Rahmen der aktuellen Qualitätsprüfungsrichtlinie geforderten vergrößerten Stichprobe an Pflegebedürftigen bei Prüfungen in ambulanten Diensten. Der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. untersteht nicht der Aufsicht der Landesregierung. Zur Personalausstattung des Prüfdienstes der privaten Krankenversicherung kann daher seitens der Landesregierung keine Aussage getroffen werden. Drucksache 17/2902 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 2, 4 und 6: Angaben zur Anzahl rechtskräftig verurteilter Personen ergeben sich aus der Strafverfolgungsstatistik. Diese unterscheidet jedoch nicht nach einzelnen Berufsgruppen. Auch der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaften können solche Angaben nicht entnommen werden. Zahlenmaterial steht damit nicht zur Verfügung. Im Dezember 2016 kam es in einem Fall zum Entzug der Urkunde einer Altenpflegerin. Ende 2016 erhielt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) darüber hinaus nach der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) Kenntnis über zwei weitere Altenpflegepersonen, die rechtskräftig verurteilt wurden. Beide Verfahren zum Entzug der Berufsurkunde sind noch nicht abgeschlossen. Zu Frage 3: Aufgrund des Arbeitsaufkommens für den Entzug von Erlaubnisurkunden gemäß § 2 Abs. 2 Altenpflegegesetz ist eine Person ausreichend . Zu Frage 5: Der zuständigen Stelle bei der ADD und dem für die Entziehung einer Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung in den Krankenpflegeberufen zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung sind weder nach der Mitteilung in Strafsachen- Anordnung (MiStra), noch aus sonstigen Quellen Vorgänge aus dem Komplex Abrechnungsbetrug russischer Pflegedienste in den Berufen der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Kindergesundheits- und Kinderkrankenpflege und Krankenpflegehilfe bekannt, aufgrund derer ein Verfahren wegen Entziehung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen, eingeleitet oder abgeschlossen wurde. Zu Frage 7: Laut AOK Rheinland-Pfalz/Saarland geht es bei den dort bekannt gewordenen Fällen von Abrechnungsbetrug im Bereich der Pflege vorwiegend um nicht qualifikationsgerechten Mitarbeitereinsatz (zum Beispiel in der Intensivpflege) und um die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen. Im Jahr 2016 wurde die Staatsanwaltschaft hierzu von der AOK in 15 Fällen unterrichtet. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin