Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Mai 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Druckache 17/2904 zu Drucksache 17/2724 25. 04. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Brandl und Alexander Licht (CDU) – Drucksache 17/2724 – Hahn-Verkaufsverfahren: Beauftragung von Beratern im Zusammenhang mit der gut achtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2724 – vom 31. März 2017 hat folgenden Wortlaut: In der Anhörung des Landtags zum sogenannten Hahn-Verkaufsgesetz wurde bekannt, dass einer der von den Fraktionen für die Anhörung benannten Experten zuvor bereits gutachtlich für die Landesregierung tätig war. Auf Nachfrage wurde bestätigt, dass er die Landesregierung im Zusammenhang mit der gutachtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof beraten hat. Hierzu fragen wir die Landesregierung: 1. Wie hoch ist das Honorar des Experten für die Beratung im Zusammenhang mit der gut achtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof ? 2. Welche Fragen hat der Experte konkret im Auftrag der Landesregierung geprüft? 3. Welche weiteren Berater hat die Landesregierung ggf. im Zusammenhang mit der gutacht lichen Prüfung durch den Landesrechnungshof beauftragt und wie hoch sind die jeweiligen Honorare (soweit diese noch nicht in der Vorlage 17/1208 aufgeführt sind)? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 25. April 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Landtag ersuchte mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (zu Drucksache 17/446) den Landesrechnungshof, sich gutachtlich zum Verkaufsprozess zum Flughafen Frankfurt-Hahn zu äußern. Dabei sollte der Veräußerungsprozess an die SYT dahin überprüft werden , ob die vom Rechnungshof formulierten Hinweise für die Auswahl von und den Umgang mit Geschäftspartnern eingehalten wurden. Der Entwurf der Gutachtlichen Äußerung des Landesrechnungshofs, der der Landesregierung im Februar 2017 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet wurde, befasst sich in einem Kapitel umfangreich mit den EU-beihilferechtlichen Vorgaben zum Verkauf. Die Stellungnahme der Landesregierung sollte hinsichtlich dieses Kapitels durch ein externes Rechtsgutachten ergänzt werden . Da sich das Rechtsgutachten vom 20. März 2017 auf die EU-beihilferechtlichen Ausführungen des Landesrechnungshofs in seinem Entwurf bezieht und dieser Entwurf den Veräußerungsprozess an die SYT bis Sommer 2016 betrachtet, hat der Sachverständige in der Anhörung am 29. März 2017 zurecht darauf hingewiesen, dass er weder diesen noch den fortgesetzten Verkaufsprozess und die Verkaufsverhandlungen mit den Bietern in irgendeiner Form begleitet hat. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das Honorar für das Rechtsgutachten zu den EU-beihilferechtlichen Ausführungen des Landesrechnungshofs wurde noch nicht in Rechnung gestellt. Auf der Grundlage des veranschlagten Zeitaufwands und des vereinbarten Stundensatzes ist von Kosten in einer Größenordnung von netto 12 500 Euro auszugehen. Zu Frage 2: Der Sachverständige hat in der Anhörung am 29. März 2017 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Rechtsgutachten um eine rein rechtliche Bewertung handelt, welche beihilferechtlichen Anforderungen es gibt und wie man üblicherweise in einem solchen Ver- Drucksache 17/2904 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode kaufsprozess vorgeht. Die Ausführungen des Landesrechnungshofs in dem maßgeblichen Kapitel waren aus Sicht des EU-Beihilfenrechts und der wissenschaftlich zugänglichen diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Praxis zu würdigen. Dabei waren ausweislich des Rechtsgutachtens des Sachverständigen vor allem folgende Fragen rechtsgutachterlich zu beantworten : 1. War das gewählte Verfahren, vor allem die beihilfenrechtliche Klärung der Verkaufsaspekte in einem Pränotifizierungsverfahren unter Verzicht auf ein förmliches Notifizierungsverfahren unter Berücksichtigung der im Entwurf der Stellungnahme verwendeten Informationen sowie der in der E-Mail der Generaldirektion Wettbewerb vom 4. Mai 2016 enthaltenen vorläufigen Bewertung einschließlich der Schließung des Beihilfedossiers SA.41577 beihilfeverfahrensrechtlich sachgerecht? 2. Welche Anforderungen hat das EU-Beihilfenrecht an die beihilfefreie Veräußerung der Anteile an der FFHG gestellt? 3. Waren strukturpolitische Erwägungen, Investitionsabsichten, Unternehmenskonzept des Erwerbers, Geschäftsplan und Weiterbetrieb des Flughafens bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots aus Sicht eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschafsteilnehmers nach den in der „Gutachtlichen Äußerung gemäß § 88 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung zum Verkaufsprozess der Anteile des Landes an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH, Entwurf an Ministerien vom 10. Februar 2017“ verwendeten Informationen zu berücksichtigen, gegebenenfalls in welchem Ausmaß und auf der Grundlage der Ratsverordnung 659/1999 bzw. der nachfolgenden Ratsverordnung 2015/1589 in welchen Verfahrensschritten? 4. Gab es auf der Grundlage der im Entwurf verwendeten Informationen beihilferechtlich eine Alternative zur beihilfefreien Veräußerung an den Bieter, der das wirtschaftlich beste Gebot abgegeben hatte; konnten insbesondere dessen Herkunft und Geschäftsplan zur Auswahl herangezogen werden? Zu Frage 3: Die Landesregierung hat im Zusammenhang mit dem Entwurf der Gutachtlichen Äußerung des Landesrechnungshofs ausschließlich zu den Ausführungen des Landesrechnungshofs im Kapitel zu den EU-beihilferechtlichen Vorgaben zum Verkauf ein externes Rechtsgutachten erstellen lassen. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär