Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juni 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2931 zu Drucksache 17/2740 02. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2740 – Stasi-Überprüfungen in der rheinland-pfälzischen Landesverwaltung II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2740 – vom 5. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Warum findet im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz keine vollständige Über prüfung der unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) aufgeführten Personengruppen auf eine frühere inoffizielle oder hauptberufliche Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR statt, sondern nur Sicherheitsüberprüfungen nach Maßgabe des § 15 Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG)? 2. Warum wurde die Nr. 2.6 der Verwaltungsvorschrift (VV) „Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ in der Fassung vom 23. März 1992 (MinBl. 1990, S. 15 und MinBl. 1992, S. 178) nicht verlängert? Wird die Nr. 2.6 der VV wieder aufgenommen werden? Wenn nein, warum nicht? 3. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass Personen, bei denen eine Verbindung zur ehemaligen Staatssicherheit der DDR festgestellt wurde, nicht in der rheinland- pfälzischen Landesverwaltung beschäftigt werden sollten? Wenn nein, warum nicht? 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse von Richterinnen und Richtern sowie Staatsan wältinnen und Staatsanwälten vor, die in dem Zeitraum vom 23. März 1992 bis zum 31. Dezember 2009 eingestellt worden sind und die eine inoffizielle oder hauptamtliche Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR ausgeübt hatten? Wenn ja, wie viele und wie viele befinden sich noch heute im aktiven Dienst? 5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse von Lehrkräften vor, die in dem Zeitraum vom 23. März 1992 bis zum 31. Dezember 2009 eingestellt worden sind und die eine inoffizielle oder haupt amtliche Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR ausgeübt hatten? Wenn ja, wie viele und wie viele befinden sich noch heute im aktiven Dienst? 6. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse von Polizeibeamtinnen und -beamten vor, die in dem Zeit raum vom 23. März 1992 bis zum 31. Dezember 2009 eingestellt worden sind und die eine inoffizielle oder hauptamtliche Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR ausgeübt hatten? Wenn ja, wie viele und wie viele befinden sich noch heute im aktiven Dienst? 7. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse von Verwaltungsbediensteten vor, die in dem Zeitraum vom 23. März 1992 bis zum 31. Dezember 2009 eingestellt worden sind und die eine inoffizi elle oder hauptamtliche Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR ausgeübt hatten? Wenn ja, wie viele und wie viele befinden sich noch heute im aktiven Dienst? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 23. März 1992 (MinBl. S. 178) wurde Nr. 2.6 in die Verwaltungsvorschrift „Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ vom 27. Dezember 1990 (MinBl. 1991 S. 15) eingefügt. Danach wurde bei Bewerberinnen und Bewerbern, die vor der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) beschäftigt waren, im Rahmen der Verfassungstreueprüfung die zusätzliche Feststellung verlangt, ob Anhaltspunkte bestanden, dass eine Tätigkeit im Auftrag des Staatssicherheitsdienstes wahrgenommen wurde. Für diesen Fall war die Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgeschrieben. Bei der Neufassung der Verwaltungsvorschrift im Jahr 2009 wurde auf die vorgenannte Regelung verzichtet, da 19 Jahre nach der Wiedervereinigung – insbesondere unter Berücksichtigung der Altersgrenzen zur Einstellung – kaum mehr ehemalige Bürgerinnen und Bürger der DDR in den öffentlichen Dienst übernommen wurden bzw. sich für den öffentlichen Dienst bewarben. Im Drucksache 17/2931 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Übrigen kann weiterhin eine Überprüfung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d Halbsatz 2 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz) erfolgen, wenn bei Bewerberinnen oder Bewerbern aufgrund eines Vorstellungsgesprächs oder aufgrund von Personalunterlagen Anhaltspunkte für Verbindungen zur ehemaligen Staatssicherheit der DDR bestehen. Darüber hinaus ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit geboten, nur Personen, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen, einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen. Zuständig für die Feststellung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst ist die Ernennungs - bzw. Einstellungsbehörde gemäß Nr. 2.1.2 bzw. Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift „Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“. Besteht bei einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Verdacht, dass diese oder dieser gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstößt, prüfen die Dienststellen nach Nr. 2.5 der Verwaltungsvorschrift „Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“, ob ein Disziplinarverfahren bzw. ein Kündigungsverfahren einzuleiten ist. Zu den Fragen 4 bis 7: Zur Erhebung hinreichend valider Informationen müssten in erheblicher Größenordnung Unterlagen und Personalakten überprüft und ausgewertet werden, was innerhalb des zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitrahmens mit zumutbarem Aufwand nicht leistbar ist. Roger Lewentz Staatsminister