Drucksache 17/2954 zu Drucksache 17/2796 03. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Junge (AfD) – Drucksache 17/2796 – Nichtberücksichtigung von Soldatendienstzeiten bei der Bemessung des Grundgehalts von Beamten Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2796 – vom 11. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz schreibt in seinem Jahresbericht 2017: „Die Besoldung (von Beamten) orientiert sich nicht mehr am Lebensalter, sondern an individuellen beruflichen Erfahrungszeiten. [...] Nach dem neuen Besoldungsrecht erhöht berufliche Erfahrung die Besoldung. [...] Zeiten in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stellen berücksichtigungsfähige Zeiten dar. Hingegen dürfen Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ohne Anspruch auf Dienstbezüge grundsätzlich nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt werden, da sie Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind. Soldaten auf Zeit werden häufig schon vor dem Ende ihrer Dienstzeit vom Dienst freigestellt, um eine Ausbildung für einen zivilen Beruf zu absolvieren . [...] Mehrere Dienststellen erkannten Zeiten in einem Soldatenverhältnis nicht an, wenn gleichzeitig ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bestand. Dies stand im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes.“ Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Dienststellen erkannten die Zeiten in einem Soldatenverhältnis nicht in vollem Umfang an? 2. Wie viele ehemalige Soldaten sind von der nicht vollumfänglichen Anerkennung von Zeiten in einem Soldatenverhältnis betroffen ? 3. Welcher finanzielle Schaden ist den betroffenen Personen dadurch entstanden? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 27. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei der Hochschule der Polizei/Landespolizeischule sowie der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez wurden Zeiten in einem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit bzw. als Berufssoldatin oder Berufssoldat gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in wenigen Fällen zunächst fehlerhaft festgesetzt. Zu Frage 2: Da die fehlerhaften Bescheide vollumfänglich korrigiert werden konnten, sind keine ehemaligen Soldatinnen und Soldaten mehr betroffen. Zu Frage 3: Aufgrund der erfolgten Korrekturen ist auch kein finanzieller Schaden entstanden. Doris Ahnen Staatsministerin Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. Juni 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode