Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. Juni 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2960 zu Drucksache 17/2799 03. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/2799 – In Rheinland-Pfalz selbstständig tätige EU-Ausländer aufgrund der Altgesellenregelung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2799 – vom 11. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Für 41 Handwerkszweige besteht in Deutschland die Meisterpflicht. Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung, davon mindestens vier in leitender Tätigkeit, dürfen aber auch in diesen Zweigen selbstständig tätig werden (Altgesellenregelung). Dies gilt auch für EU-Ausländer. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele EU-Ausländer dürfen in Rheinland-Pfalz aufgrund der Altgesellenregelung selbstständig tätig sein? 2. Wie verteilt sich diese Zahl auf die 41 Handwerkszweige? 3. Wie viele EU-Ausländer sind aktuell in Rheinland-Pfalz aufgrund der Altgesellenregelung selbstständig tätig? 4. Wie verteilt sich diese Zahl auf die 41 Handwerkszweige? 5. Wer ist für die Überprüfung der notwendigen Voraussetzungen für die Altgesellenregelung bei EU-Ausländern in Deutschland zuständig? 6. Wie werden von deutscher Seite die notwendigen Voraussetzungen für die Altgesellenregelung bei EU-Ausländern überprüft, insbesondere die Voraussetzung, dass der Betroffene bereits vier Jahre in leitender Funktion tätig war? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 1. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 4: Im Rahmen der Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7 b der Handwerksordnung (HwO) ist die Erhebung der Nationalität der Antragsteller nicht vorgesehen. Statistische Angaben liegen der Landesregierung insoweit nicht vor. Zu Frage 5: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist die Handwerkskammer zuständige Behörde für die Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO. Zu Frage 6: Entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung kann der Nachweis durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Dr. Volker Wissing Staatsminister