Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juni 2017 . LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3001 zu Drucksache 17/2822 09. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gabriele Bublies-Leifert (AfD) – Drucksache 17/2822 – Sonderleistungen an Migranten/Flüchtlinge Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2822 – vom 13. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Vor dem Hintergrund, dass sich viele einheimische Jugendliche, gerade in den ländlich geprägten Gebieten, immer weniger teure Fahrstunden leisten können, im Kreis Birkenfeld hingegen auffällt, dass zunehmend junge Ausländer Fahrschulen besuchen, bitte ich die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Sonderleistungen können Migranten und Flüchtlinge in Rheinland-Pfalz diesbezüglich in Anspruch nehmen? 2. Erhalten auch geduldete Asylbewerber diese Sonderleistungen? 3. Wer ist (ggf.) Träger dieser Leistungen konkret? 4. Wie viele Asylbewerber bzw. andere Migranten haben in Rheinland-Pfalz im Zuge der Gewährung von Sonderleistungen seit 2014 den Führerschein erworben? Bitte um die Einordnung in die verschiedenen Führerscheinklassen. 5. Bis zu welcher Höhe werden ggf. hier die Kosten für den Erwerb des Führerscheins übernommen? 6. Ist an diese Gewährung ggf. der Beginn einer Ausbildung als Berufskraftfahrer oder einer vergleichbaren Ausbildung gekoppelt? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 9. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3, 5 und 6: Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialrecht und Fahrerlaubnisrecht sind keine Sonderleistungen, also spezielle und/oder exklusive Leistungen, für Migrantinnen und Migranten sowie Flüchtlinge und Asylbegehrende hinsichtlich des Erwerbs eines Führerscheins vorgesehen. Zu Frage 4: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts ist für die Aufgaben der unteren Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung zuständig. Ob und unter welchen Voraussetzungen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Migrantinnen und Migranten von dort eine Fahrerlaubnis erhalten, richtet sich nach unterschiedlichen Voraussetzungen. So kann ein deutscher Führerschein unter anderem im Wege einer Umschreibung eines Führerscheins eines anderen Staates bis hin zum notwendigen kompletten Neuerwerb einer Fahrerlaubnis erteilt werden. Nach unserer Kenntnis führen die Fahrerlaubnisbehörden keine spezielle Statistik zum Führerscheinerwerb durch Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Migrantinnen und Migranten. Anne Spiegel Staatsministerin