Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juni 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3004 zu Drucksache 17/2823 09. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2823 – Videoüberwachung Koblenzer Hauptbahnhof – Teil II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2823 – vom 13. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Was sind die Merkmale für einen Kriminalitätsschwerpunkt? 2. Warum finden keine verstärkten Drogenkontrollen mehr am Koblenzer Bahnhofs vorplatz statt, wie z. B. anlässlich der Bundes - gartenschau 2011 in Koblenz? 3. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass ein privater Betreiber den Koblenzer Bahnhofsplatz videoüberwachen darf und die Polizei nicht? 4. Was hat die datenschutzrechtliche Prüfung der Kamera auf dem Dach des Hotels Continental in Koblenz ergeben? 5. Können sich Anwohner und Bürger mit einer allgemeinen Leistungsklage rechtlich gegen die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsge stützten Behandlung Opiatabhängiger zur Wehr setzen? Wenn nein, warum nicht? 6. Ist die Videokamera, die sich am Gebäude des Markenbildchenweg 38 in 56068 Koblenz befindet, mit dem Datenschutz vereinbar ? Wenn ja, warum? Wer ist Be treiber dieser Videokamera? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 9. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Begriff „Kriminalitätsschwerpunkt“ ist nicht legal definiert. Orientiert an den Ausführungen in Polizeidienstvorschriften sind als Merkmale für einen Kriminalitätsschwerpunkt die Konzentration von Straftaten an einer bestimmten Örtlichkeit unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Straftaten, deren Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung sowie eine räumlich und zeitlich begrenzte Konzentration von Einsatzkräften und von Führungs- und Einsatzmitteln zur (Kriminalitäts-)Lagebewältigung anzusehen. Zu Frage 2: Der Vorplatz des Koblenzer Hauptbahnhofs ist kein Kriminalitätsschwerpunkt. Betäubungsmitteldelikte, die den größten Teil der Straftaten im Bahnhofsumfeld ausmachen, finden eher auf abgesetzten Flächen im unmittelbaren Nahbereich statt. Die örtlich zuständige Polizeiinspektion Koblenz 1 sowie die fachlich zuständigen Kommissariate der Kriminaldirektion Koblenz führen seit dem Frühjahr 2016 zur Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität in diesen Bereichen ein Aufklärungs- und Kontrollkonzept durch. Ziel dieser Maßnahme ist die nachhaltige Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, die beweissichere Verfolgung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die Erhebung von Informationen über Personen und Gruppen, welche einer möglichen Drogenkontaktszene zuzuordnen sind, sowie die Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bürgerinnen und Bürger. Diese gezielten Maßnahmen haben sich bewährt. Eine an der Kriminalitätslage orientierte Fortführung in diesem Jahr wird derzeit geprüft. Zu den Fragen 3 und 4: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) hat die Prüfung der Zulässigkeit der in Rede stehen - den Videoüberwachung zuständigkeitshalber an die Landesdatenschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalen abgegeben. Die unabhängigen LfDI sind im Übrigen nicht Teil der jeweiligen Landesregierung, sodass zum Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung keine Auskunft gegeben werden kann. Drucksache 17/3004 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung der Datenerhebung ist ein sachgerechter Vergleich mit den Voraussetzungen, unter denen der Polizei eine Videoüberwachung erlaubt ist, nicht möglich. Zu Frage 5: Mit der Leistungsklage wird die Verurteilung des Gegners zu einer Leistung oder Unterlassung begehrt (siehe Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 54). Vorliegend ist das Klageziel jedoch die Aufhebung der bestehenden Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz. Da es sich bei der Genehmigung um einen Verwaltungsakt handelt, wäre die infrage kommende Klageart die Anfechtungsklage. Eine solche Anfechtungsklage wäre nach Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz jedoch unzulässig – jedenfalls unbegründet – da Anwohner und Bürger durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt seien. Insoweit fehle es im Kontext der zu prüfenden Voraussetzungen zur Genehmigungserteilung an einer Norm mit drittschützendem Charakter. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Kleinen Anfragen 17/1013 (Drucksache 17/1272), 17/1724 (Drucksache 17/1917) und 17/2353 (Drucksache 17/2549) verwiesen. Zu Frage 6: Zur Beantwortung der Frage können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussagen getroffen werden. Dem LfDI Rheinland- Pfalz ist eine solche Kamera bisher nicht bekannt geworden. Der LfDI hat den an der gegenständlichen Adresse ansässigen Verein aktuell um Auskunft gemäß § 38 Abs. 3 BDSG über die Betreibung der Videoüberwachung ersucht, um anschließend die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung zu überprüfen. Roger Lewentz Staatsminister